Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 508

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 508 (NJ DDR 1960, S. 508); nähme des zur Besserungsarbeit Verurteilten das Soll der Brigade nicht belastet werden darf. Einige Male tauchte auch das Argument aut, ob es überhaupt mit dem Charakter der Arbeit im Sozialismus vereinbar sei, sie in bestimmten Fällen als Strafe anzuordnen. Im Zusammenhang damit wurde verschiedentlich vorgeschlagen, die Besserungsarbeit auf bestimmte untergeordnete, körperlich schwere Arbeiten zu beschränken. Hierzu wurde meist in der Diskussion von den Werktätigen selbst Stellung genommen und darauf hingewiesen, daß diese Auffassung nicht richtig ist: Die zwangsweise Anordnung der Besserungsarbeit nimmt der Arbeit keineswegs ihren Charakter als positives Erziehungsmittel, und auch die Tätigkeit der Werktätigen, die keine Straftat begangen haben, kommt hierdurch nicht in Mißkredit. 2. In allen Aussprachen bestand Klarheit darüber, daß die Besserungsarbeit nicht generell, sondern nur beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anzuwenden wäre, nämlich bei Entfremdung des Täters von der körperlichen Arbeit, die ursächlich für seine Straftat ist. Die Anwendung wurde u. a. für folgende Delikte vorgeschlagen: für Eigentumsdelikte, deren Ursache in nicht regelmäßiger Arbeit zu suchen ist, für Verletzungen der Unterhaltspflicht, deren Ursache in einer Mißachtung der Arbeit liegt, sowie für bestimmte Fälle rowdyhafter Handlungen. Die Besserungsarbeit wird auch als geeignete Strafmaßnahme für Mitarbeiter des Staats- und Wirtschaftsapparates angesehen, wenn ihre Straftaten Ausdruck der Tatsache sind, daß sie sich von den Massen gelöst haben. Im VEB Lignolith (Berlin-Weißensee) wurde das wichtige Argument vorgebracht, daß die Besserungsarbeit nicht zu einer Spaltung der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten dadurch führen dürfe, daß Angestellte, Ingenieure usw., die nicht körperlich arbeiten, mit Besserungsarbeit, andere Werktätige dagegen mit anderen Strafarten bestraft werden. Die Besserungsarbeit dürfe nur bei Tätern ausgesprochen werden, die überhaupt nicht arbeiten. Mit Recht wurde darauf hingewiesen, daß der Anwendungsbereich der Besserungsarbeit in Berlin höher liegen dürfte, weil sie eine geeignete Strafe für Schieber und Spekulanten ist. Nur vereinzelt kam die Anfrage, ob es denn eigentlich erforderlich sei, für den genannten Personenkreis, der einen geringen Prozentsatz der Bestraften ausmacht, eine eigene Strafart zu schaffen. Die Frage des Lohnabzugs spielte in der Diskussion eine untergeordnete Rolle. Teilweise wurde der Lohnabzug verneint, weil darin eine Gefahr für die erzieherische Wirkung der Besserungsarbeit gesehen wird. Teilweise wurde aber auch vorgeschlagen, immer einen Lohnabzug vorzunehmen, da die Besserungsarbeit sonst für den Täter keine fühlbare Strafe sei, denn Arbeit sei schließlich Ehrensache jedes Bürgers. Im allgemei- nen fand der oben genannte Vorschlag, einen Lohnabzug bis zu 20 Prozent vorzunehmen und ihn ggf. vorfristig zu erlassen, Zustimmung. Es muß jedenfalls vermieden werden, daß der Lohnabzug vom Verurteilten auf die Familie abgewälzt wird. 3. Zur Vollstreckung der Besserungsarbeit wurden verschiedene Hinweise gegeben. Die Vorschläge liefen in zweierlei Richtung: a) Wenn die Besserungsarbeit als Hauptstrafe ausgestaltet wird, muß die Möglichkeit der Umwandlung in die nächsthöhere Strafart, also die Freiheitsstrafe, geschaffen werden. b) Die Besserungsarbeit sollte von vornherein mit der bedingten Verurteilung verbunden werden, so daß dann nur der Widerruf der bedingten Verurteilung erfolgen müßte. In beiden Fällen müßte die Meinung des Kollektivs beachtet werden. Eine Geldstrafe als Ersatz für die Durchsetzung der Anordnung wurde übereinstimmend als ungeeignet erachtet. Jedoch kam der Vorschlag, die Vollstreckung der Besserungsarbeit durch eine empfindliche Ordnungsstrafe zu erzwingen. Auch hierfür gab es wenig Stimmen, vielmehr das Gegenargument, der Täterkreis verfüge ja meist nicht über entsprechende Geldmittel. Zusammenfassend kann als Ergebnis der Diskussionen festgestellt werden, daß zwar die Notwendigkeit der Verpflichtung bestimmter Täter zur Arbeit in einem bestimmten Betrieb für eine bestimmte Dauer allgemein anerkannt worden ist, aber die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung der Besserungsarbeit noch sehr problematisch ist. Offen ist auch die Frage, ob sie als besondere Strafart oder in entsprechender Ausgestaltung der bedingten Verurteilung eingeführt werden soll. Auch die Voraussetzungen ihrer Anwendbarkeit, vor allem ob sie nur gegen gar nicht arbeitende Täter oder auch auf arbeitende, aber der körperlichen Arbeit entfremdete Personen angewandt werden soll, bedürfen der Diskussion. Dasselbe gilt für die Frage der Möglichkeiten der Vollstreckung der Besserungsarbeit. Die Grundkommission zur Ausarbeitung eines sozialistischen Strafgesetzbuchs hat beschlossen, zur Untersuchung der mit der Besserungsarbeit verbundenen Probleme eine Arbeitsgruppe zu bilden, der auch Vertreter des FDGB, der örtlichen Organe und von Betrieben angehören sollen Die Tätigkeit dieser Arbeitsgruppe durch Diskussionsbeiträge zu unterstützen, sollte Aufgabe aller Justizfunktionäre sein. Dabei muß Leitmotiv dieser Auseinandersetzungen die Forderung Makarenkos sein, daß es uns nicht darauf ankommt, einfach den Menschen zu bessern, sondern daß wir ihn von neuem erziehen müssen, so erziehen, daß er ein aktiver Bürger der neuen Epoche wird. Muß der Rechtsanwalt in Strafsachen gegen seine Überzeugung Berufung einlegen? Von Rechtsanwalt GERHARD HARKENTHAL, Aschersleben, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Halle Die Frage, ob der Rechtsanwalt in Strafsachen gegen seine Überzeugung Berufung einlegen muß, wird in der Praxis heftig diskutiert, öffentlich dazu Stellung genommen hat bisher nur Pein." Er bejaht die Frage und verlangt vom Anwalt, daß er sich in der Begründung auch nicht etwa von seiner Berufung distanziere. (Ich meine, da tritt schon die Misere offen zutage!) Pein rät aber, sich einen entsprechenden Aktenvermerk zu machen und ihn vom Mandanten unterschreiben zu 1 Pein, Über einige Aufgaben des Strafverteidigers, NJ 1960 S. 399. lassen. Die anderweitig vertretene Meinung, „der Verteidiger habe den Angeklagten bei einer nach seiner Ansicht aussichtslosen Berufung an die Geschäftsstelle oder an einen anderen Kollegen zu verweisen“, hält er nur für eine verschobene Lösung. Ich weiß nicht, ob tatsächlich jemand die Meinung vertritt, der Anwalt habe seinen Mandanten, wenn dieser auf einer aussichtslosen Berufung besteht, woanders hinzuschicken. Kann er das überhaupt? Kaum. Was er kann, ist, dem Mandanten seinen Standpunkt klarzumachen. Die Reaktion darauf liegt allein beim Mandanten. 508;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 508 (NJ DDR 1960, S. 508) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 508 (NJ DDR 1960, S. 508)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der rechtlichen Grundlagen sowie der weisungs- und befehlsmäßig einheitlichen Regelung des Untersuchungshaftvollzuges. Bei der Realisierung der Vollzugsprozesse der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sowie bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgst unter konsequenter Beachtung der allgemeingültigen Grundsätze für alle am Strafverfahren beteiligten staatlichen Organe und anderen Verfahrensbeteiligten. Diese in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinreichend geklärt werden, darf keine diesbezügliche Handlung feindlich-negativer Kräfte latent bleiben. Zweitens wird dadurch bewirkt, daß intensive Ermittlungshandlungen und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen dann unterbleiben können, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Annahmen, Vermutungen und Hoffnungen zahlen auch hier nicht. Deswegen werden die im Operativvorgang erarbeiteten Beweismittel verantwortungsbewußt und unvoreingenommen geprüft.

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