Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 502

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 502 (NJ DDR 1960, S. 502); meine Züge eigen sind; jedoch kommt es im Gesetz weniger darauf an, das allgemeine Wesen beider Schuldformen hervorzuheben, als vielmehr zu zeigen, welches der konkrete Inhalt jeder Schuldform ist und welchen Einfluß dieser auf die Anwendung des Strafrechts hat. Deshalb wurde der Versuch gemacht, das, was vorher ganz allgemein zum Wesen der Schuld gesagt wurde, näher zu konkretisieren. Die allgemeine Formel: „Schuldhaft handelt, wer seine schädliche Einstellung zur sozialistischen Gesellschaftsordnung oder zu einzelnen ihrer gesellschaftlichen Verhältnisse dadurch betätigt, daß er vorsätzlich oder fahrlässig handelt“, wurde zugunsten einer differenzierten Anführung inhaltlicher Kriterien für die Beurteilung von Vorsatz und Fahrlässigkeit aufgegeben. Leitmotiv dieser Differenzierung müssen die Forderungen des 33. Plenums und des V. Parteitages sein, worin festgestellt wurde, daß man unterscheiden müsse zwischen Personen, die konterrevolutionäre oder andere schwere Verbrechen begehen, und Bürgern, deren Straftaten Ausdruck der bei ihnen noch vorhandenen Rudimente bürgerlicher und kleinbürgerlicher Denk- und Lebensgewohnheiten oder besonderer Schwierigkeiten sind. Es leuchtet ein, daß diese Differenzierung nicht allein durch die Regelung der Schuld, sondern durch das Strafgesetzbuch als Ganzes herbeigeführt und durchgesetzt werden kann, aber die Schuldbestimmungen müssen von der ideologischen Seite der Tat her dazu beitragen, eine solche Differenzierung zu gewährleisten. Dabei stellt sich heraus, daß man den Forderungen der Partei nicht durch eine schematische Wiederholung der von der Partei angeführten Differenzierungsgesichtspunkte gerecht wird, sondern nur durch deren Verarbeitung entsprechend den unterschiedlichen Bedingungen von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Beim Vorsatz tritt der Täter z. B. immer in einen offenen ideologischen Widerspruch zu grundlegenden gesellschaftlichen Verhältnissen und begeht aus diesem Widerspruch heraus seine Tat. Es wäre jedoch verfehlt, daraus den Schluß zu ziehen, daß der vorsätzlich handelnde Täter immer aus einer feindlichen Haltung zur Arbeiter-und-Bauern-Macht tätig werden würde. Umgekehrt kann man von den fahrlässigen Taten sagen, daß sie wohl immer aus einer rückständigen Ideologie des Täters resultieren; aber auch dies darf nicht dazu führen, sich bei der Kennzeichnung des Inhalts der Fahrlässigkeit lediglich auf den Hinweis zu beschränken, daß die Fahrlässigkeit aus einer rückständigen Ideologie erwächst. Es kommt vielmehr darauf an, die Varianten dieser „rückständigen Ideologie“ und deren Bedeutung für die Strafanwendung herauszuarbeiten. Angesichts dieser Sachlage muß man sich entscheiden, sowohl beim Vorsatz als auch bei der Fahrlässigkeit bestimmte ideologische Kriterien zur differenzierten Behandlung der verschiedenen Schuldformen herauszuarbeiten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß innerhalb der gleichen Schuldform verschiedene Grade des Verschuldens auftreten können, die durch besondere Kriterien hervorzuheben sind. Nur auf diese Weise dürfte es möglich sein, die von der Partei entwickelte Generallinie der Arbeiter-und-Bauern-Macht bei der Bekämpfung von Verbrechen auch bei der Regelung des Teilproblems „Schuld“ durchzusezen. Davon ausgehend, wird zur Regelung des Vorsatzes folgender Vorschlag unterbreitet: 1. Vorsätzlich handelt, wer bewußt und gewollt eine strafbare Handlung begeht. 2. Bei der Bestrafung vorsätzlich begangener Straftaten ist zu unterscheiden, ob die Tat aus feindlicher Einstellung zur Arbeiter-und-Bauern-Macht, aus grundsätzlicher Mißachtung der sozialistischen Staatsdisziplin oder der Regeln des sozialistischen Gemein- schaftslebens oder aus rückständiger Einstellung zu den sozialistischen Verhältnissen begangen wurde. 3. Erhöht ein Gesetz die Strafbarkeit einer vorsätzlich begangenen Straftat wegen des Eintritts besonders bezeichneter schwerer Folgen, so tritt die Straferhöhung nur ein, wenn dem Täter die Umstände bekannt waren, aus denen die schweren Folgen entstanden. Daraus geht hervor, daß ein grundlegender Unterschied gemacht wird zwischen dem vorsätzlichen Handeln desjenigen, der seine verbrecherische Tat aus einer feindlichen Einstellung zur Arbeiter-und-Bauern-Macht der Deutschen Demokratischen Republik, aus einer grundsätzlichen Mißachtung der sozialistischen Staatsdisziplin oder der elementaren Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens begangen hat, und demjenigen, dessen Tat das Produkt seiner rückständigen Einstellung zu den sozialistischen Verhältnissen ist. Für die erste Gruppe von Taten, bei denen es sich um konterrevolutionäre Verbrechen, um Tötungsverbrechen und andere schwere Verbrechen gegen die Person, um schwere Verbrechen gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, gegen das sozialistische Eigentum und sozialistische Wirtschaftssystem handelt, werden eine Reihe differenzierter Gesichtspunkte angeführt, die das Verschulden dieser Täter richtig zu charakterisieren vermögen und im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Strafe darauf hinweisen, daß in diesen Fällen zur Sicherung der politischen Macht der Arbeiter und Bauern und ihrer Verbündeten sowie zur Wahrung der Interessen aller Werktätigen und zum Schutze der elementarsten Lebensbeziehungen der Menschen untereinander eine entsprechend harte Bestrafung und unmißverständliche Zurückweisung solcher Verbrechen notwendig ist. Das Verschulden bei der anderen großen Gruppe Vbn Taten, deren Urheber Bürger sind, von denen es im Beschluß des V. Parteitages heißt, daß sie „aus Undiszipliniertheit, aus Mangel an Verantwortungsbewußtsein einen Rechtsbruch begehen, ohne sich außerhalb der sozialistischen Ordnung zu stellen“, ist durch das Kriterium „rückständige Einstellung zu den sozialistischen Verhältnissen“ jedoch noch sehr global gekennzeichnet. Das Besondere besteht hier darin, daß es sich bei den Tätern um Menschen handelt, die im Prinzip den Weg in die sozialistische Gesellschaft bereits gefunden haben, bei denen sich aber Überreste des Kapitalismus in ihren Denk- und Lebensgewohnheiten oft bedingt durch ungenügende sozialistische Erziehung haben erhalten können und in einzelnen weniger schweren Straftaten zum Durchbruch kommen. Der Widerspruch zur sozialistischen Rechtsordnung, in den sich solche Bürger subjektiv wie objektiv gesetzt haben, ist also von der Tat, von der subjektiven Seite und von der Person des Täters her begrenzt. Es wird wie Walter Ulbricht auf der Babelsberger Konferenz ausführte zur Zurückweisung solcher Tat und zur Erziehung derartiger Täter „die Strafart der moralischpolitischen Mißbilligung, das heißt bedingte Verurteilung oder öffentlicher Tadel, für zweckmäßig gehalten“1. Aus alledem wird ersichtlich, daß der Begriff „rückständige Einstellung zu den sozialistischen Verhältnissen“ die verschiedenen Komponenten zur Charakterisierung des Inhalts des Verschuldens, das bei dieser großen Gruppe von Straftaten und Tätern gegeben ist, noch nicht voll erfaßt. Es wird Aufgabe der Diskussion sein, nach besseren und instruktiveren Kriterien zu suchen. In den bisherigen Diskussionen zum Problem der Vorsatzregelung sind noch zwei weitere Fragen aufgeworfen worden. Die erste geht dahin, ob es nicht zweckmäßig ist, den Absatz, der die Beschreibung des i Walter Ulbricht, Über die Dialektik unseres sozialistischen Aufbaus, Berlin 1959, s. 146. 502;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 502 (NJ DDR 1960, S. 502) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 502 (NJ DDR 1960, S. 502)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit der Sicherheitsbeauftragten hat in engem Zusammenwirken mit der Linie zu erfolgen und sich vordringlich auf die Lösung der politisch-operativen Schwerpunktaufgaben bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu behan-. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalten sind die Verhafteten zu registrieren, körperlich zu durchsuchen, erkennungsdienstlich zu behandeln, ärztlich zu untersuchen und über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Die Hausordnung der Anstalt wird ihnen zur Kenntnis gegeben. Es sollte jedoch künftig generell, um Provokationen in westlichen Massenmedien, Beschwerden der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Eeschwerdeführungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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