Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 502

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 502 (NJ DDR 1960, S. 502); meine Züge eigen sind; jedoch kommt es im Gesetz weniger darauf an, das allgemeine Wesen beider Schuldformen hervorzuheben, als vielmehr zu zeigen, welches der konkrete Inhalt jeder Schuldform ist und welchen Einfluß dieser auf die Anwendung des Strafrechts hat. Deshalb wurde der Versuch gemacht, das, was vorher ganz allgemein zum Wesen der Schuld gesagt wurde, näher zu konkretisieren. Die allgemeine Formel: „Schuldhaft handelt, wer seine schädliche Einstellung zur sozialistischen Gesellschaftsordnung oder zu einzelnen ihrer gesellschaftlichen Verhältnisse dadurch betätigt, daß er vorsätzlich oder fahrlässig handelt“, wurde zugunsten einer differenzierten Anführung inhaltlicher Kriterien für die Beurteilung von Vorsatz und Fahrlässigkeit aufgegeben. Leitmotiv dieser Differenzierung müssen die Forderungen des 33. Plenums und des V. Parteitages sein, worin festgestellt wurde, daß man unterscheiden müsse zwischen Personen, die konterrevolutionäre oder andere schwere Verbrechen begehen, und Bürgern, deren Straftaten Ausdruck der bei ihnen noch vorhandenen Rudimente bürgerlicher und kleinbürgerlicher Denk- und Lebensgewohnheiten oder besonderer Schwierigkeiten sind. Es leuchtet ein, daß diese Differenzierung nicht allein durch die Regelung der Schuld, sondern durch das Strafgesetzbuch als Ganzes herbeigeführt und durchgesetzt werden kann, aber die Schuldbestimmungen müssen von der ideologischen Seite der Tat her dazu beitragen, eine solche Differenzierung zu gewährleisten. Dabei stellt sich heraus, daß man den Forderungen der Partei nicht durch eine schematische Wiederholung der von der Partei angeführten Differenzierungsgesichtspunkte gerecht wird, sondern nur durch deren Verarbeitung entsprechend den unterschiedlichen Bedingungen von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Beim Vorsatz tritt der Täter z. B. immer in einen offenen ideologischen Widerspruch zu grundlegenden gesellschaftlichen Verhältnissen und begeht aus diesem Widerspruch heraus seine Tat. Es wäre jedoch verfehlt, daraus den Schluß zu ziehen, daß der vorsätzlich handelnde Täter immer aus einer feindlichen Haltung zur Arbeiter-und-Bauern-Macht tätig werden würde. Umgekehrt kann man von den fahrlässigen Taten sagen, daß sie wohl immer aus einer rückständigen Ideologie des Täters resultieren; aber auch dies darf nicht dazu führen, sich bei der Kennzeichnung des Inhalts der Fahrlässigkeit lediglich auf den Hinweis zu beschränken, daß die Fahrlässigkeit aus einer rückständigen Ideologie erwächst. Es kommt vielmehr darauf an, die Varianten dieser „rückständigen Ideologie“ und deren Bedeutung für die Strafanwendung herauszuarbeiten. Angesichts dieser Sachlage muß man sich entscheiden, sowohl beim Vorsatz als auch bei der Fahrlässigkeit bestimmte ideologische Kriterien zur differenzierten Behandlung der verschiedenen Schuldformen herauszuarbeiten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß innerhalb der gleichen Schuldform verschiedene Grade des Verschuldens auftreten können, die durch besondere Kriterien hervorzuheben sind. Nur auf diese Weise dürfte es möglich sein, die von der Partei entwickelte Generallinie der Arbeiter-und-Bauern-Macht bei der Bekämpfung von Verbrechen auch bei der Regelung des Teilproblems „Schuld“ durchzusezen. Davon ausgehend, wird zur Regelung des Vorsatzes folgender Vorschlag unterbreitet: 1. Vorsätzlich handelt, wer bewußt und gewollt eine strafbare Handlung begeht. 2. Bei der Bestrafung vorsätzlich begangener Straftaten ist zu unterscheiden, ob die Tat aus feindlicher Einstellung zur Arbeiter-und-Bauern-Macht, aus grundsätzlicher Mißachtung der sozialistischen Staatsdisziplin oder der Regeln des sozialistischen Gemein- schaftslebens oder aus rückständiger Einstellung zu den sozialistischen Verhältnissen begangen wurde. 3. Erhöht ein Gesetz die Strafbarkeit einer vorsätzlich begangenen Straftat wegen des Eintritts besonders bezeichneter schwerer Folgen, so tritt die Straferhöhung nur ein, wenn dem Täter die Umstände bekannt waren, aus denen die schweren Folgen entstanden. Daraus geht hervor, daß ein grundlegender Unterschied gemacht wird zwischen dem vorsätzlichen Handeln desjenigen, der seine verbrecherische Tat aus einer feindlichen Einstellung zur Arbeiter-und-Bauern-Macht der Deutschen Demokratischen Republik, aus einer grundsätzlichen Mißachtung der sozialistischen Staatsdisziplin oder der elementaren Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens begangen hat, und demjenigen, dessen Tat das Produkt seiner rückständigen Einstellung zu den sozialistischen Verhältnissen ist. Für die erste Gruppe von Taten, bei denen es sich um konterrevolutionäre Verbrechen, um Tötungsverbrechen und andere schwere Verbrechen gegen die Person, um schwere Verbrechen gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, gegen das sozialistische Eigentum und sozialistische Wirtschaftssystem handelt, werden eine Reihe differenzierter Gesichtspunkte angeführt, die das Verschulden dieser Täter richtig zu charakterisieren vermögen und im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Strafe darauf hinweisen, daß in diesen Fällen zur Sicherung der politischen Macht der Arbeiter und Bauern und ihrer Verbündeten sowie zur Wahrung der Interessen aller Werktätigen und zum Schutze der elementarsten Lebensbeziehungen der Menschen untereinander eine entsprechend harte Bestrafung und unmißverständliche Zurückweisung solcher Verbrechen notwendig ist. Das Verschulden bei der anderen großen Gruppe Vbn Taten, deren Urheber Bürger sind, von denen es im Beschluß des V. Parteitages heißt, daß sie „aus Undiszipliniertheit, aus Mangel an Verantwortungsbewußtsein einen Rechtsbruch begehen, ohne sich außerhalb der sozialistischen Ordnung zu stellen“, ist durch das Kriterium „rückständige Einstellung zu den sozialistischen Verhältnissen“ jedoch noch sehr global gekennzeichnet. Das Besondere besteht hier darin, daß es sich bei den Tätern um Menschen handelt, die im Prinzip den Weg in die sozialistische Gesellschaft bereits gefunden haben, bei denen sich aber Überreste des Kapitalismus in ihren Denk- und Lebensgewohnheiten oft bedingt durch ungenügende sozialistische Erziehung haben erhalten können und in einzelnen weniger schweren Straftaten zum Durchbruch kommen. Der Widerspruch zur sozialistischen Rechtsordnung, in den sich solche Bürger subjektiv wie objektiv gesetzt haben, ist also von der Tat, von der subjektiven Seite und von der Person des Täters her begrenzt. Es wird wie Walter Ulbricht auf der Babelsberger Konferenz ausführte zur Zurückweisung solcher Tat und zur Erziehung derartiger Täter „die Strafart der moralischpolitischen Mißbilligung, das heißt bedingte Verurteilung oder öffentlicher Tadel, für zweckmäßig gehalten“1. Aus alledem wird ersichtlich, daß der Begriff „rückständige Einstellung zu den sozialistischen Verhältnissen“ die verschiedenen Komponenten zur Charakterisierung des Inhalts des Verschuldens, das bei dieser großen Gruppe von Straftaten und Tätern gegeben ist, noch nicht voll erfaßt. Es wird Aufgabe der Diskussion sein, nach besseren und instruktiveren Kriterien zu suchen. In den bisherigen Diskussionen zum Problem der Vorsatzregelung sind noch zwei weitere Fragen aufgeworfen worden. Die erste geht dahin, ob es nicht zweckmäßig ist, den Absatz, der die Beschreibung des i Walter Ulbricht, Über die Dialektik unseres sozialistischen Aufbaus, Berlin 1959, s. 146. 502;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 502 (NJ DDR 1960, S. 502) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 502 (NJ DDR 1960, S. 502)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister AUS. Expl. Ix, Berlin, Inhalt; Inhalt und Ziel der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit, die Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Dauer der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens: Weder die Aufrechtorhaltung des Haftbefehls gegen einen nicht geständigen Beschuldigten noch eine Fristverlängerung kann rechtlich allein damit begründet werden, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Diese Gewißheit muß sich aus der Verknüpfung aller erarbeiteten Beweismittel ergeben. Es dürfen keine begründeten Zweifel mehr bestehen. Die auf der Grundlage der paß- und ausländerrechtlichen Vorschriften und innerdienstlichen Bestimmungen. Es umfaßt die Antragsstellung auf Einreise in die durch - Bürger der bzw, Ausländer bei Privat- und Besucherreisen, Bürger nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhandler-banden ist die volle Erschließung der operativen Basis Staatssicherheit in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

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