Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 501

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 501 (NJ DDR 1960, S. 501); sprechung verschwinden. Durch die hier geforderte umfassendere Behandlung des Problems im gesamten Strafverfahren soll der breitere ideologische Hintergrund des Einzelverschuldens aufgezeigt werden, damit das Urteil nicht nur für den Täter und seine Umgebung, sondern auch für die staatlichen Organe und die Massenorganisationen als Anleitung zum Handeln, insbesondere für ideologische Auseinandersetzungen, gelten kann. Das neue Strafgesetzbuch wird solche Auseinandersetzungen von allen staatlichen Organen, Massenorganisationen und Betrieben verlangen, und es sollte Klarheit darüber bestehen, daß ohne eine exakte Klärung des ideologischen Inhalts der Schuld des Täters und der ideologischen Hintergründe der Tat solche Auseinandersetzungen entweder gar nicht möglich sind oder in einer kleinbürgerlich-spießigen Oberflächlichkeit steckenbleiben würden. Die Forderung, zu einer tiefgründigeren, das Wesen der Sache erfassenden Behandlung der Schuldfragen überzugehen, damit der Kampf gegen jedes einzelne Verbrechen wirklich zu einer „politischen Sache“ gemacht werden kann, durch die der von der Staatsmacht unter der Führung der Partei organisierte sozialistische Umwälzungsprozeß unterstützt wird, stellt zugleich höhere Anforderungen an die Exaktheit der Tatsachenfeststellung. Die zu treffenden Verallgemeinerungen werden nur dann befruchtend auf die ideologischen Auseinandersetzungen wirken, wenn sie in den Tatsachenfeststellungen ihr festes Fundament haben. Es muß daher mit allem Nachdruck unterstrichen werden, daß das höhere politische Niveau der Rechtsprechungstätigkeit nur durch ein höheres Nivau an Exaktheit in der Sachfeststellung gewährleistet ist und daß eine richtige Befolgung der Generallinie der Partei bei der Bekämpfung von Verbrechen nur möglich ist, wenn durch exakte Sachverhaltsfeststellungen im Einzelfall die Voraussetzungen für die der Generallinie der Partei entsprechende Anwendung der Strafgesetze geschaffen werden. II Von diesen Grundgedanken ist auch der neue Versuch getragen, eine den vor der Arbeiter-und-Bauern-Macht bei der Kriminalltätsbekämpfung stehenden Aufgaben gerecht werdende Schuldregelung zu finden. Dabei muß allerdings hervorgehoben werden, daß die vorgeschlagenen Regeln in engem Zusammenhang mit den übrigen Grundsätzen des Entwurfs stehen und daher auch so zu betrachten sind. So ist z. B. der ursprünglich für die Schuldregelung in Vorschlag gebrachte Grundsatz: „Unbeschadet der Verantwortung des Täters für die von ihm begangene Straftat sind alle staatlichen Organe, Betriebe und die Massenorganisationen verpflichtet, die Auseinandersetzungen mit jenen Erscheinungen zu führen, aus denen die schädliche Einstellung des Täters erwachsen ist oder die diese Einstellung begünstigten“, richtigerweise in einen allgemeineren Grundsatz über die Verantwortung der örtlichen Machtorgane, der anderen staatlichen Organe, Betriebe und der Massenorganisationen für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingegangen. Hinsichtlich eines weiteren Grundsatzes, der gleichfalls zunächst zur Regelung der Schuld gedacht war und' darauf abzielte, bei „unbedeutendem fahrlässigen Verschulden“ die Möglichkeit der Strafbefreiung zu schaffen, wird darüber diskutiert, ihm unter den Strafbefreiungsgründen seinen Platz zu geben. Ein anderer Grundsatz wiederum betraf die differenzierte Behandlung mehrerer Beteiligter nach dem Ausmaß ihres Verschuldens. Er sollte bei den Beteiligungsregeln eingeordnet werden. Schließlich darf nicht vergessen werden, daß sich wesentliche Aussagen zum Einfluß des konkreten Verschuldens auf die Bestrafung einer Tat auch unter den Bestimmungen über die Strafen finden. Sowohl die allgemeinen Regeln über das Strafmaß als auch über die Anwendungsvoraussetzungen der konkreten Strafen berücksichtigen immer in diesem oder jenem Ausmaß bestimmte subjektive Faktoren, die entsprechend hervorgehoben wurden. Diese Beispiele zeigen bereits die enge Verbindung zwischen den Schuldregeln und allen übrigen allgemeinen Bestimmungen, die in der Diskussion zu Schuldfragen nicht übersehen werden darf. Ebenso wie alle anderen im Strafgesetzbuch zu verwendenden Begriffe dürfen auch die Schuldregeln nicht als abstrakte Definitionen, sondern müssen als Probleme der Strafpolitik der Arbeiter-und-Bauern-Macht, die im neuen, sozialistischen Strafgesetzbuch ihren gesetzlichen und damit für alle Staatsorgane und Bürger verbindlichen Ausdruck erhalten soll, diskutiert werden. Dies kann man aber nur, wenn man sich des Zusammenhangs der Einzelregelung mit den anderen Bestimmungen des Gesetzbuches bewußt ist. In den Diskussionen zum 1. Entwurf des allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches wurde Klarheit darüber geschaffen, daß das Gesetz in all seinen Bestimmungen im höchsten Maße exakt sein muß, denn die Exaktheit des Gesetzes ist eine der Grundbedingungen für die Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit. An dieser von der Partei auf dem V. Parteitag erneut erhobenen Forderung können keinerlei Abstriche geduldet werden. Die notwendige Exaktheit kann aber nicht dadurch erreicht werden, daß mehr oder minder beziehungslos Definitionen über bestimmte Begriffe des Strafrechts, wie z. B. Straftat, Zurechnungsfähigkeit, Schuld, Vorbereitung, Versuch, Beteiligung, Strafe usw. aneinandergereiht werden, sondern nur dadurch, daß jeder Begriff durch die Art seiner Verwendung und Abfassung in seiner generellen Bedeutung für die Anwendung des Strafrechts als einer Waffe der Arbeiter-und-Bauern-Macht im Kampf gegen die Kriminalität gezeigt wird. Dies verlangte, daß an die Stelle sich selbst genügender lehrbuch'hafter Definitionen instruktive Regeln zur Anwendung des Strafrechts gesetzt wurden, die in ihrer Gesamtheit eine klare Linie über die Aufgaben, Rolle und Bedeutung des Strafrechts und der Strafrechtsprechung erkennen lassen. Deshalb wurde von dem Versuch abgegangen, dem Gesetz eine allgemeine Schulddefinition zu geben. Das positive Anliegen dieser 1958 in Vorschlag gebrachten allgemeinen Schulddefinition (das Wesen der Schuld im Gesetz zu charakterisieren) durfte jedoch nicht negiert werden. An die Spitze der Schuldregel wird nunmehr der einfache, aber bisher nur unvollkommen zum Ausdruck gebrachte Grundsatz gestellt werden, daß es keine Strafe ohne Schuld gibt. Er soll folgende Fassung erhalten: 1. Die Bestrafung wegen der Begehung von Straftaten tritt nur dann ein, wenn die Tat schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. 2. Die Fahrlässigkeit ist nur strafbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt wird. Damit ist ein auch im bisherigen Entwurf vertretener, aber in verschiedenen Bestimmungen verklausuliert erscheinender Grundsatz wesentlich klarer und eindeutiger ausgesprochen. Eine weitere auch im ersten Entwurf enthaltene Erkenntnis geht dahin, daß das sozialistische Strafgesetzbuch sich nicht mit der bloßen Beschreibung der psychischen Struktur der Schuldformen begnügen darf, sondern Aussagen über das Wesen der Schuld enthalten muß, die gleichzeitig als Anleitung zur differenzierten Strafanwendung dienen sollen. Es zeigte sich jedoch, daß dies durch eine allgemeine Schulddefinition, die von allen inhaltlichen Besonderheiten der einzelnen Schuldformen abstrahierte, nicht zu erreichen war. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind stark voneinander zu unterscheidende Schuldformen, denen zwar bestimmte allge- 5 01;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 501 (NJ DDR 1960, S. 501) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 501 (NJ DDR 1960, S. 501)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme festzustellen und auszuwerten. Sind die Ursachen nach ärztlicher Konsultation in einer Gesundheitsstörung des Verhafteten zu suchen, sind unverzüglich die dafür erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges durch die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Gegenständen, Mitteln. Die Körperdurehsuenung wird im entkleideten Zustand der Verhafteten durchgeführt.

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