Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 5

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 5 (NJ DDR 1960, S. 5); berührende Frage auf dem Gebiet des Bauwesens: die Einhaltung der Typenprojekte. Es wurde harte Kritik geübt an zu teuren und unzweckmäßigen, teils durch zentrale Staatsorgane, teils durch die Bezirke für verbindlich erklärten Typen, vor allen von Ställen. Mehrere Diskussionsredner berichteten, daß sie bessere Typen oder neuartige, bisher nicht vorgesehene Bauten und Einrichtungen vorgesehen haben und daß ihnen auf diesem richtigen Wege von den Staatsorganen sowohl bei der Kreditgewährung wie bei der baupolizeilichen Genehmigung Schwierigkeiten gemacht werden. Es zeigten sich aber auch auf dem 7. Plenum bereits wichtige Hinweise zur Lösung dieser Probleme. In einer Richtung ist die Abweichung von diesen vorgeschriebenen Typen auf alle Fälle zulässig, weil hier gar keine Verletzung der Gesetze vorliegt: Selbstverständlich darf man wie auch Genosse Walter Ulbricht unterstrich billiger bauen. Billigeres Bauen liegt in der gleichen Linie wie die vorfristige Erfüllung oder Übererfüllung des Planes und steht natürlich nicht im Widerspruch dazu, sondern entspricht den Gesetzen unserer ökonomischen Entwicklung. Das Billiger-Bauen rührt jedoch ebenso wie das Schwarz-Bauen an die Frage der Gesetzlichkeit, wenn dadurch die Typen prinzipiell geändert werden und was das Ministerium für Bauwesen als unzulässig erklärt eine „Typenanarchie“ hervorgerufen wird (oder, möchten wir hinzufügen, wenn hierdurch die Sicherheit des Bauwerks gefährdet wird). Liegt das Billiger-Bauen durchaus in der Linie unserer ökonomischen Gesetze, so widerspricht eine „Typenanarchie“ einem ökonomisch zweckmäßigen Baugeschehen und verletzt die Plangesetze in gleicher Weise wie das Schwarz-Bauen. Was soll nun geschehen? Ich möchte dazu unter Beschränkung auf die Thematik des 7. Plenums folgendes sagen: Die Forderung der unbedingten Anerkennung der Gesetze bedeutet doch nicht, daß diese Gesetze unabänderlich sind, wenn sie zu den ökonomischen Gesetzen und Zielen der gesellschaftlichen Entwicklung im Widerspruch stehen. Sie müssen vielmehr in solchen Fällen auf schnellstem Wege geändert werden!8 Wie kommt es zur Änderung? Abgesehen davon, daß zur Kontrolle der Durchführung eines Gesetzes auch gehört, ständig seine Übereinstimmung mit den ökonomischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Auge zu haben, muß hier das breite Wirken des demokratischen Zentralismus, das „Regiere mit“, einsetzen. Jeder Bürger, jeder Vorsitzende und jeder Vorstand einer LPG hat die Möglichkeit und die Pflicht, auftretende Widersprüche zwischen den Bedürfnissen seiner LPG, der allgemeinen Entwicklung und den bestehenden Gesetzen (auch Verordnungen, Anordnungen und Beschlüssen) den ihm zugänglichen Stellen, wie 8 ln dem in Fußnote 7 angeführten Artikel von Leymann und Petzold sind auch die von mir geäußerten Auffassungen zum Wesen der sozialistischen Gesetzlichkeit zitiert. Ohne die prinzipiell neuen Aspekte zu übersehen, die sich aus der Problematik der Beziehungen: demokratischer Zentralismus sozialistische Gesetzlichkeit ergeben, insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Babelsberger Konferenzen, möchte ich doch diese Gelegenheit benutzen, um die Darstellung der von mir vertretenen Auffassung zu ergänzen. In meinen mehrere Jahre hindurch gehaltenen Vorlesungen an der Humboldt-Universität, in Lektionen an der Parteihochschule „Karl Marx“ und bei einer Reihe anderer Gelegenheiten habe ich stets auch den historischen, der Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse unterworfenen Charakter der sozialistischen Gesetzlichkeit dargelegt. Ich habe ihn ursprünglich abgeleitet aus der Formulierung Stalins in seiner Rede über die Ergebnisse des ersten Fünfjahrplanes (Fragen des Leninismus, Berlin 1950, S. 439), wo er (S. 477) von der größten Sorge der revolutionären Gesetzlichkeit „in unserer Zeit“ spricht. Ich habe weiter sofort und ständig auf die dieser Auffassung entsprechenden Feststellung im Bericht des Politbüros auf dem 28. Plenum des Zentralkomitees hingewiesen, wo es heißt: „Der Inhalt der Gesetzlichkeit und des Strafmaßes sind nicht für alle Zeiten gleich.“ In einer gedruckt Vorliegenden Lektion, die im November 1956 auf der Parteischule des Zentralkomitees in Brandenburg gehalten wurde, habe ich ausgeführt: „Wenn ein Gesetz aber den gesellschaftlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht, dann verlangt die Gesetzlichkeit, daß das Gesetz geändert wird Achtet und hört auf den Willen der Werktätigen, um neue Gesetze zu schaffen; neue Gesetze, das kann auch heißen, schon bestehende so zu verändern, daß sie den Auffassungen der Werktätigen entsprechen.“ den Räten der Kreise und Bezirke, LPG-Beiräten, dem Kreis- und Bezirkstag, ständigen Kommissionen, den Abgeordneten des Wahlkreises, den Leitungen der SED, der Nationalen Front und anderen, sowie auf öffentlichen Aussprachen usw. zu signalisieren. Diese Stellen haben die Verpflichtung, solche Hinweise und Kritiken auf schnellstem Wege weiterzugeben oder ihnen abzuhelfen. Tun sie das nicht, so weiß jeder, der sich verantwortlich mit solchen entscheidenden Fragen der sozialistischen Gesetzlichkeit auseinanderzusetzen hat, daß er sich mit seinen Hinweisen bis an das Zentralkomitee, den Ministerrat und die staatliche Kontrolle wenden kann. Diese Verpflichtung zum Signalisieren hat aber auch jeder Justizfunktionär. In diesem Zusammenhang sind die Gerichte bis zum Obersten Bericht auf die Bedeutung der Gerichtskritik nach § 4 StPO hinzuweisen. In diesen zusammenwirkenden Wechselbeziehungen der zentralen Staatsorgane und der Volksmassen liegt einer der weiteren Zusammenhänge zwischen dem Prinzip der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem des demokratischen Zentralismus. Die Genossenschaften haben es aber als eine individuelle Angelegenheit angesehen, die von ihnen für besser gehaltenen Ställe zu bauen, und nicht vor den bezirklichen oder zentralen Organen die Forderung nach Änderung der verbesserungsbedürftigen Bestimmungen erhoben, wodurch ihre besseren Erkenntnisse zugleich auch allen anderen nutzbar geworden wären. Daß eine individuelle Lösung, die in dem Beiseiteschieben eines nicht mehr passenden Gesetzes besteht und die stets die Gefahr des Subjektivismus in sich birgt, nicht die im Sinne von Partei und Regierung liegende Lösung ist, läßt sich seit Jahren an einer Reihe von Beispielen verfolgen. So stellte Genosse Walter Ulbricht in seinem Referat auf dem 6. Plenum des Zentralkomitees, in dem er das Gesetz über den Siebenjahrplan und die Aufgaben der Partei bei der Durchführung dieses Planes in der Industrie behandelte, fest, daß einige Gesetze nicht mehr'den neuen Formen der sozialistischen Arbeit entsprechen. Er sagte deshalb: „Die allseitige Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit macht es nötig, einige Gesetze und Verordnungen zu überprüfen und neu zu fassen.“ Ausgehend von den Problemen auf dem Gebiet des ländlichen Bauwesens und den Beratungen des Siebenjahrplanes, stellte der Ministerrat einer Arbeitsgruppe die Aufgabe, die aufgeworfenen Flagen zu prüfen und entsprechende Abänderungsvorschläge zu machen. Die Kritiken, die an der Praxis der staatlichen Organe, vor allem der Deutschen Volkspolizei, geübt wurden, weil sie den neuen Gedanken und Bemühungen der Genossenschaftsbauern nur ein bürokratisches Verbot entgegensetzten, zwingen zu einer weiteren Bemerkung. Es entspricht nicht dem Wesen des demokratischen Zentralismus und hat nichts mit der unbedingten Anerkennung des Gesetzes zu tun, wenn staatliche Organe sich auf ein „Nein“ beschränken, anstatt gemeinsam mit den Genossenschaften den Weg zu einer mit den Gesetzen übereinstimmenden Lösung oder zu einer Verbesserung des Gesetzes zu suchen. Für die Praxis der Justizorgane müssen wir diese Behandlung der Fragen der sozialistischen Gesetzlichkeit mit dem Hinweis verbinden, daß nicht jede dem Wortlaut eines Strafgesetzes widersprechende Handlung zugleich auch den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit aufweist, der seine gerichtliche Bestrafung rechtfertigt. Man muß allerdings sagen, daß nach der vom Ministerrat in die Wege geleiteten Klärung der Fragen für das Jahr 1960 die Frage der Schwarzbauten ernster zu beurteilen ist, als das bei der Ungeklärtheit mancher Fragen im vergangenen Jahr 1959 der Fall war. * Innerhalb des zweiten Punktes der Tagesordnung, des Berichts des Politbüros,' behandelte das 7. Plenum die Erfahrungen einer Delegation des Zentralkomitees, die die Arbeitsmethoden der KPdSU studiert hatte. Von den außerordentlich wichtigen Ergebnissen dieser Reise sollen hier nur drei hervorgehoben werden: 5;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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