Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 496

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 496 (NJ DDR 1960, S. 496); Aktive Einbeziehung der Schöffen bei der Durchsetzung des neuen Arbeitsstils Seit Monaten bemühen sich unsere Gerichte, den höheren Anforderungen, die an ihre Tätigkeit gestellt werden, gerecht zu werden und einen neuen Arbeitsstil zu entwickeln, d. h., mit ihren spezifischen Mitteln dazu beizutragen, die ökonomischen Aufgaben auf ihrem Territorium zu lösen. Bekanntlich ist dieses Ziel nur durch eine planmäßige, zielgerichtete Arbeit zu erreichen, die sich auf die Schwerpunkte des sozialistischen Aufbaus konzentriert. Bei der Behandlung der sog. kleinen Kriminalität wurden gewisse Erfolge dadurch erzielt, daß diese Verfahren durch die Einbeziehung gesellschaftlicher Kollektive abgeschlossen wurden. Weit schwieriger ist die Aufgabe, die an sich geringfügigen, rechtlich einfachen Zivilrechtsstreitigkeiten außergerichtlich beizulegen.' Obwohl diese Verfahren ohne Schwierigkeiten auch durch die Schiedsmänner erledigt werden könnten, machen die Bürger von dieser Möglichkeit leider noch recht wenig Gebrauch. Auch die Hinweise an die Rechtsantragsstelle, die Antragsteller in diesen Fällen aufzufordern, von einer Klageerhebung zunächst abzusehen und ihre Anträge dem Schiedsmann vorzutragen, haben zu keinem durchschlagenden Erfolg geführt. Das Gericht hat gegenwärtig noch keine Möglichkeit, den Antrag von Amts wegen abzuweisen, und der Umstand, daß die Kosten bei Gericht zunächst 2 DM, beim Schiedsmann aber 4 DM betragen und das Vertrauen der Bürger in die rechtlichen Kenntnisse der Schiedsmänner unterschiedlich ist, läßt die Erfolgsaussicht dieser Methode auch gering bleiben. Wir können nicht verhindern, daß noch eine Vielzahl dieser in sich einfachen Fälle zum Gericht kommt. Deshalb sind wir dazu übergegangen, einen Teil dieser Verfahren trotz ihrer Anhängigkeit bei Gericht außergerichtlich zu erledigen. Dazu ist die Mitarbeit unserer Schöffen erforderlich. Zur außergerichtlichen Beilegung eines Rechtsstreit? ist es zweckmäßig, die Schöffen heranzuziehen, die in der betreffenden Gemeinde tätig sind, in der der Streit entstanden ist, da sie mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sind. Das stößt jedoch vielfach auf Schwierigkeiten. Die tatsächliche und rechtliche Seite des Konflikts muß gründlich besprochen werden. Dem Gericht ist es jedoch nicht immer möglich, die vorgesehenen Schöffen wegen der schwierigen Verkehrsbedingungen persönlich zu unterrichten. Gegebenenfalls kann man dazu die monatlichen Schöffenschulungen benutzen, um ihnen die erforderlichen Hinweise zu geben. Allerdings erweist sich das Ruhen der Angelegenheit bis zur nächsten Schöffenschulung im Interesse einer schnellen Erledigung nicht immer als zweckmäßig. In diesen Fällen übernehmen die Schöffen, die ihre 14tägige Schöffenperiode bei Gericht durchführen, die Lösung dieser Aufgaben. In jeder Schöffenperiode gibt es Tage, an denen die Schöffen nicht voll ausgelastet sind. Wir legen deshalb bei der Aufstellung des Arbeitsplanes für die Schöffen fest, an welchem Tage sie operativ tätig werden sollen, und laden den vorgesehnen Teilnehmerkreis ein. Auf diese Art und Weise ist es uns gelungen, eine ganze Reihe von Verfahren, deren Verhandlung am Gericht längere Zeit in Ansprunch genommen hätte, außergerichtlich beizulegen. So hatte z. B. der Vermieter eines Hauses gegen einen Mieter einen Zahlungsbefehl über 4,50 DM erwirkt, weil durch Schuld des Mieters ein Wasserrohr zugefroren war und repariert werden mußte. In seinem Widerspruch gegen diesen Zahlungsbefehl begründete der Mieter dagegen ein Verschulden des Vermieters. Nach herkömmlicher Arbeitsweise wäre der Rechtsstreit ohne Lokaltermin nicht zu lösen gewesen. Die dabei entstehenden Kosten und die verwendete Zeit hätten in keinem Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes gestanden. Unsere Schöffen führten daher unter Beachtung der ihnen vom Gericht gegebenen Hinweise mit den Parteien an Ort und Stelle eine Aussprache durch und erreichten, daß der Zahlungsbefehl zurückgenommen und der Schaden von beiden Parteien gemeinsam getragen wurde. Wir erreichten damit aber vor allem, daß die bei solchen Streitigkeiten auftretenden Spannungen zwischen den Parteien beseitigt wurden. Es ist doch allgemein bekannt, daß gerade in Mietstreitigkeiten auch bei einer rechtlich einwandfreien Entscheidung des Gerichts die Differenzen zwischen den Parteien meist nicht überwunden werden, sondern sich eher vertiefen. In einem anderen Rechtsstreit beabsichtigte eine Hausgemeinschaft, gegen die Konsumgenossenschaft eine Klage wegen Besitzstörung zu erheben, weil durch die Leuchtröhren des im Nachbargrundstück gelegenen Kaufhauses der Konsumgenossenschaft der Rundfunkempfang gestört wurde. Unsere Schöffen organisierten zunächst eine Hausversammlung, zu der sie einen Vertreter der Konsumgenossenschaft, den Leiter des Kaufhauses und einen Elektromeister einluden. In dieser Versammlung, an der auch wir teilnahmen, wurde die Rechtslage erläutert und erfolgte die Festlegung von Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeiten. Die Schöffen organisierten in der Folgezeit eine Überprüfung der Anlage durch den Funkstördienst des Fernmeldeamtes. Diese Überprüfung ergab, daß die Leuchtröhren des Kaufhauses in Ordnung waren und die Störungen aus der unsachgemäßen Anbringung der Antennen der Rundfunkteilnehmer folgten. In einer weiteren Hausversammlung erläuterte ein Kollege des Funkstördienstes den Hausbewohnern die Ursachen der Störungen und die Möglichkeiten ihrer Beseitigung, so daß der Rechtsstreit zur beiderseitigen Zufriedenheit beigelegt werden konnte. Aber nicht nur auf diese Art und Weise helfen die Schöffen, die Aufgaben des Gerichts zu erfüllen. Wir sprechen sehr viel von gesellschaftlicher Erziehung und leiten auch Maßnahmen gesellschaftlicher Erziehung insbesondere bei bedingten Verurteilungen ein; wir vernachlässigen aber immer wieder die Kontrolle über diese Maßnahmen und darüber, ob und wie die im Verfahren festgestellten Mängel beseitigt wurden. Diese Kontrolltätigkeit können u. a. auch die Schöffen übernehmen. Ein Bürger unseres Kreises war z. B. bedingt verurteilt worden, weil seine Kinder beim Spielen mit Streichhölzern einen Brand verursacht hatten. Nach der Auswertung des Verfahrens kontrollierten zwei Schöffen von Zeit zu Zeit die festgelegten Maßnahmen und berichteten dem Gericht darüber. Die Kontrolle ergab, daß die erzieherischen Maßnahmen bei dem Verurteilten selbst wie auch in der Gemeinde von Erfolg waren. Die Schöffen konnten feststellen, daß in der Verkaufsstelle z. B. an Kinder keine Streichhölzer mehr verkauft und in der LPG die Brandschutzbestimmungen eingehalten werden. Das sind nur einige Beispiele aus der Zahl der vielfältigen Möglichkeiten, die dem Gericht gegeben sind, um die Schöffen aktiv zur Unterstützung der gerichtlichen Tätigkeit heranzuziehen. Dadurch wird unsere Arbeit verbessert, das Ansehen der Schöffen bei unseren werktätigen Menschen gehoben und das Vertrauen der Schöffen in ihre eigene Tätigkeit gefestigt. JOACHIM MÜLLER, Richter am Kreisgericht Lübz in Plan 496;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 496 (NJ DDR 1960, S. 496) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 496 (NJ DDR 1960, S. 496)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit und die Voraussetzungen ihrer Anwendung bei der Lösung vielfältiger politisch-operativer Aufgaben Lektion, Naundorf, Die Erhöhung des operativen Nutzeffektes bei der Entwicklung und Zusammenarbeit mit leistungsfähigen zur Aufdeckung und Bekämpfung des Feindes. Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen Breiten Raum auf dem Führungsseminar nahm die weitere Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung der als ein entscheidender Hebel zur Erhöhung des Niveaus der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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