Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 494

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 494 (NJ DDR 1960, S. 494); diese Frage gemeinsam mit der Gemeinschaft des Hauses zu beraten, in dem die Eheleute wohnen. Dieses Haus war zum damaligen Zeitpunkt das erste von den Mietern voll selbstverwaltete Haus im Stadtbezirk Weißensee. In der Wohnung einer Mieterin kamen zwölf Mitglieder der Hausgemeinschaft, die Lehrerin des ältesten Kindes, beide Eltern, ein Vertreter des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung und der Richter, der über den Antrag auf Ehescheidung und über das Sorgerecht zu entscheiden hatte, zusammen. Die anwesenden Mitglieder der Hausgemeinschaft kritisierten auf das heftigste das Verhalten beider Ehepartner und verurteilten insbesondere, daß der klagende Ehemann sich von seiner Frau trennen und dadurch nicht nur sie, sondern auch die Kinder im Stich lassen wollte. Es stellte sich auch heraus, daß die Mutter die Kinder nicht immer zur Zufriedenheit versorgte und auf sie nicht genügend Obacht gab. Gleichzeitig aber erkannten alle Anwesenden, daß der Mutter zuwenig Hilfe durch die Hausgemeinschaft gegeben worden war. Nach der kritischen Auseinandersetzun g mit den Ehegatten und nach den Ausführungen der Lehrerin des ältesten Kindes sprachen sich die Anwesenden dafür aus, daß die Mutter für den Fall der Ehescheidung das Sorgerecht für alle drei Kinder erhalten sollte. Die Anwesenden erkannten, daß nach etwaiger Ehescheidung die Erziehung der Kinder keineswegs allein von der Mutter bewältigt werden kann, sondern daß die Mitglieder der Hausgemeinschaft, insbesondere die nicht berufstätigen Frauen, die Pflicht haben, sich mit um die Erziehung der Kinder zu kümmern. Dazu erklärten sich die Mitglieder der Hausgemeinschaft auch bereit. Damit die Mutter die Aufregungen und Anstrengungen des Eheverfahrens überwinden kann, verpflichteten sich drei Mieter, die drei Kinder für drei Wochen auf eigene Kosten zu betreuen, damit die Mutter in dieser Zeit verreisen und sich erholen kann. Diese Zusammenkunft war nicht nur eine Schule für die anwesenden Eltern, sondern auch für die übrigen Mitglieder der Hausgemeinschaft, für den Vertreter des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung und den Richter. Sie schuf die Voraussetzung dafür, daß eine mit der Praxis übereinstimmende gerichtliche Entscheidung ergehen konnte, und orientierte sowohl das Gericht als auch das Referat Jugendhilfe auf die Vorzüge dieser neuen Arbeitsmethode. Das Beispiel beweist, welche Kräfte in den Hausgemeinschaften vorhanden sind und daß es Aufgabe der Gerichte ist, sich auf diese Kräfte zu stützen. RUDOLF OEHMKE, Richter am Stadtbezirksgericht Berlin-Weißensee III Die Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Fried-richshain hatte beim Stadtbezirksgericht Berlin-Friedrichshain gegen eine Mieterin Klage auf Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 112 DM und Räumung gern. § 2 MSchG erhoben. Die Kommunale Wohnungsverwaltung hatte ihr Klagebegehren wegen Räumung damit begründet, daß die Verklagte der Klägerin bereits vor diesem Verfahren fünfmal Anlaß zur Klageerhebung gegeben hatte, dies also der sechste Prozeß sei. Hierin erblickte die Klägerin neben anderen Beeinträchtigungen durch die Verklagte in erster Linie eine Belästigung. Sie legte dar, daß sowohl sie als auch die Hausgemeinschaftsleitung seit Jahren bemüht seien, von der Verklagten laufend die Miete zu erhalten und deshalb viele Rücksprachen geführt und schriftliche Mahnungen erfolgt seien. Dessen ungeachtet habe die Verklagte immer wieder Mietrückstände auf laufen lassen. Die Verklagte habe eine Wohnung in einem der ersten Nachkriegsneubauten hinter der Stalinallee, die für Bürger vorgesehen seien, die ihrer gesellschaftlichen Leistung wegen eine solche Wohnung verdient hätten. Von solchen Bürgern müsse auch in erster Linie verlangt werden, daß sie ihren Pflichten aus dem Mietvertrag nachkommen. Im Termin wohnten die Mitglieder der Hausgemeinschaftsleitung des Hauses der Verhandlung bei. Sie erklärten, daß die Verklagte schon mehrere Male Zahlungsversprechungen abgegeben habe; jedoch habe sie dann nur den Rückstand beglichen, und kurze Zeit danach seien neue Mietschulden entstanden. Die Verklagte habe aber auch durch unsachgemäße Behandlung des Mietraums gezeigt, daß sie einer solchen Wohnung nicht würdig sei. So habe sie Reparaturen, zu deren Durchführung sie verpflichtet gewesen sei, verschleppt, habe dem Schädlingsbekämpfer monatelang den Zutritt zu ihrer Wohnung verweigert und Wasser auf dem Fußboden stehen lassen, so daß es durch die Decke der darunter gelegenen Wohnung gelaufen sei. Aus dem Vorbringen der Hausgemeinschaftsleitung ergab sich jedoch, daß die Hausgemeinschaft noch nicht versucht hatte, in einer gemeinsamen Aussprache auf die Verklagte einziuwirken. Deshalb wurde eine Mieterversammlung einberufen, an der die Vorsitzende Richterin und eine Praktikantin teilnahmen. Außerdem war der Vertreter der Kommunalen Wohnungsverwaltung anwesend. Bei dieser Aussprache stellte sich heraus, daß die Verklagte eine fleißige Arbeiterin ist, die ein sehr schweres Leben hinter sich hat. Die Wohnung war ihr wegen guter Arbeitsleistungen und ihrer Auszeichnung als Aktivist zugewiesen worden. Die Verklagte sah das Falsche ihrer bisherigen Handlungsweise ein und verpflichtete sich, nunmehr regelmäßig ihren Mietzins zu entrichten. Sie war damit einverstanden, daß die Miete gleich von ihrem Betrieb überwiesen wird. Offensichtlich hat es auf die Verklagte großen Eindruck gemacht, daß sich ihretwegen die Mieter, die überwiegend berufstätig sind, und der Richter in den Abendstunden zusammengefunden hatten, um mit ihr zu sprechen. Sie hatte erstmals das Gefühl, daß diese Menschen ihr helfen, nicht aber den Stab über sie brechen wollten. Deshalb hat sie auch versprochen, von jetzt ab alle Sorgfalt in der von ihr gemieteten Wohnung walten zu lassen und Rücksicht auf die anderen Mieter zu nehmen. Auf Grund dieser Aussprache hat das Gericht das Verfahren gern. § 11 MSchG auf die Dauer von vier Monaten ausgesetzt. Diese Maßnahme wird aber nur dann ein Erfolg sein, wenn die Hausgemeinschaftsleitung weiterhin die begonnene gesellschaftliche Erziehung fortsetzt, die Verklagte ständig im Auge behält und sofort helfend eingreift, wenn sich Rückfälle bemerkbar machen3. GERDA KLABUHN, Richter am Stadtbezirksgericht Berlin-Friedrichshain IV Zum Kreisgericht Hildburghausen kommen oft Bürger, entweder in die Rechtsauskunftsstelle oder in die Geschäftsstelle, und lassen sich beraten, wie ihre Rechtsstreitigkeiten mit anderen Bürgern auch ohne Klage geklärt werden können. Sie versprechen sich einen größeren Erfolg, wenn die Sache an Ort und Stelle geregelt wird. Wir sind deshalb dazu übergegangen, von den Ratsuchenden formlose Erklärungen in Stichworten aufzunehmen, evtl, auch ein kurzes Protokoll darüber anzufertigen, damit dann an Ort und Stelle eine Klärung herbeigeführt werden kann. 3 vgl. hierzu auch Eberhardt ln NJ 1960 S. 409. 494;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 494 (NJ DDR 1960, S. 494) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 494 (NJ DDR 1960, S. 494)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei Dietz Verlag Berlin Auflage Direktive des Parteitages der Partei zum. Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Manuskript Mielke Sozialismus und Frieden - Sinn unseres Kampfes Ausgewählte Reden und Aufsätze Dietz Verlag Berlin Richtlinien, Dienstanweisungen, Befehle und andere Dokumente Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge umgesetzt werden. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat-, Ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und die Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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