Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 491

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 491 (NJ DDR 1960, S. 491); Die neue Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken löst die Fragen der Verantwortlichkeit und der Organisierung des Kampfes gegen die Jugendkriminalität auf neue Art. Der Art. 10 der Grundlagen legt die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Personen fest, die das 16. Lebensjahr erreicht haben. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ab 14 Jahre tritt bei' Tötung, vorsätzlicher Körperverletzung, die eine Gesundheitsschädigung verursacht hat, Vergewaltigung, Raubüberfall, Diebstahl, böswilligen rowdyhaften Handlungen, vorsätzlicher Zerstörung oder Beschädigung staatlichen, gesellschaftlichen oder persönlichen Eigentums, die mit schweren Folgen verbunden sind, sowie für die vorsätzliche Begehung von Handlungen, die einen Eisenbahnunfall herbeiführen können, ein. Darüber hinaus kann von der Bestrafung eines Minderjährigen bis zum 18. Lebensjahr abgesehen werden, wenn er ein Verbrechen begangen hat, das keine-erhebliche Gesellschaftsgefährlichkeit aufweist, und seine Besserung ohne Anwendung einer Strafe möglich ist. In diesem Fall finden erzieherische Zwangsmaßnahmen Anwendung; die Bestimmung der Arten dieser Maßnahmen obliegt der Gesetzgebung der Unionsrepubliken. Nach dem neuen Strafgesetzbuch der Kasachischen SSR vom 22. Juli 1959 gehören zu den erzieherischen Zwangsmaßnahmen (Art. 10) folgende: a) Der Jugendliche wird der Fürsorge der Eltern, des Vormunds, der Pflegeeltern, der Verwandten unterstellt, wenn diese den Unterhalt und die Erziehung des Minderjährigen gewährleisten können; b) Unterbringung des Minderjährigen in einer besonderen Erziehungsanstalt; c) Unterbringung des Minderjährigen in einer Heil-und Erziehungsanstalt; d) Unterbringung des Minderjährigen in einer Erzie-hungskolonie für Jugendliche8. Nach dem Entwurf des Gesetzes über die Erhöhung der Rolle der Öffentlichkeit im Kampf gegen die Verletzungen der sowjetischen Gesetzlichkeit und der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens kann nicht nur das Gericht, sondern auch das Ermittlungsorgan (in Abstimmung mit dem Staatsanwalt) das Verfahren einstellen und die Person, die ein Verbrechen begangen hat, das keine besondere Gesellschaftsgefährlichkeit besitzt, zur Umerziehung gesellschaftlichen Organisationen und Kollektiven, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, überantworten (Art. 5)9. Nach dem Entwurf des Musterstatuts über die Kommissionen für die Angelegenheiten Minderjähriger können diese an die Gerichtsorgane mit Anträgen herantreten. Diese Anträge können auf Absehen von einer Bestrafung, auf Anwendung einer milderen Strafe, auf bedingte Verurteilung, vorfristige Entlassung und vorfristige Tilgung der Strafe des Minderjährigen lauten (Art. 5 Abs. 3)10. Die Hauptaufgabe der Kommissionen für die Angelegenheiten Minderjähriger, die bei den Exekutivkomitees der Sowjets organisiert wurden, besteht in der Vorbeugung von Rechtsverletzungen sowie in der Verwirklichung von Maßnahmen zum Kampf gegen das Unbeaufsichtigtlassen Minderjähriger. Diese Kommissionen verhandeln selbst einige Fälle von Rechtsverletzungen Minderjähriger, und nach dem Entwurf wird ihnen das Recht eingeräumt, selbständig erzieherische Zwangsmaßnahmen anzuwenden11. 8 Tagung des Obersten Sowjets der Kasachischen SSR (2. Sitzung), Stenographischer Bericht, Alma-Ata 1959, S. 186 (russ.). 9 vgl. NJ 1960 S. 45 ff. 10 vgl. Iswestija vom 23. Oktober 1959. 11 Zu diesen Maßnahmen zählen: 1. Die Verpflichtung zur Entschuldigung gegenüber dem Geschädigten; 2. Rüge oder Auf diese Art und Weise können gegenüber minderjährigen Rechtsverletzern vom Gericht angewandt werden: a) strafrechtliche Maßnahmen; b) erzieherische Zwangsmaßnahmen; c) eine Reihe von Maßnahmen erzieherischen Charakters, mit denen die Kommissionen für die Angelegenheiten Minderjähriger arbeiten. Diese verschiedenartigen Möglichkeiten des Reagie-rens auf Rechtsverletzungen gewährleisten ein diffe-renzierteres und individuelleres Herangehen an jugendliche Rechtsverletzer, sichern ein tieferes Einfühlen in die Besonderheiten der Jugendlichen und die Beteiligung breiter Kreise der Bevölkerung an der Umerziehung. Die Vervollkommnung des Kampfes gegen Verbrechen Minderjähriger fordert auch eine qualifiziertere Verhandlung der gerichtlichen Verfahren; deshalb stellen die sowjetischen Rechtswissenschaftler die Schaffung von speziellen Jugendkammern in den Vordergrund12. Die Einbeziehung der Werktätigen in den Kampf gegen die Kriminalität Eine der wichtigsten und grundsätzlichen Besonderheiten der Grundlagen für die Strafgesetzgebung kommt in Normen zum Ausdruck, die die Formen der Verbindung der gerichtlichen Tätigkeit mit der breiten sowjetischen Öffentlichkeit bestimmen. So wird im Art. 38 festgelegt, daß angesichts der Tatumstände, der Persönlichkeit des Schuldigen sowie der Anträge auf bedingte Verurteilung des Schuldigen, die von einer gesellschaftlichen Organisation oder dem Kollektiv der Arbeiter, Angestellten und Kolchosbauern am Arbeitsplatz des Schuldigen gestellt werden, diese Organisationen oder das Kollektiv vom Gericht verpflichtet werden können, den bedingt Verurteilten umzuerziehen und zu bessern. In Art. 47 Abs. 2 der Grundlagen für die Strafgesetzgebung heißt es ferner, daß, wenn der zu Freiheitsentzug Verurteilte nach Verbüßung der Strafe durch vorbildliche Führung und eine positive Einstellung zur Arbeit seine Besserung bewiesen hat, das Gericht auf Ersuchen von gesellschaftlichen Organisationen die Vorstrafe vor Ablauf der im Artikel genannten Frist tilgen kann. In Übereinstimmung mit den Beschlüssen des XXI. Parteitags und einer Vielzahl von Wünschen der Werktätigen über die breite Einbeziehung der Öffentlichkeit in den Kampf gegen die Verletzung der sowjetischen Rechtsordnung arbeitete die Kommission für die Gesetzgebungsvorbereitung des Obersten Sowjets der UdSSR den Gesetzentwurf „Über die Erhöhung der Rolle der Öffentlichkeit im Kampf gegen die Verletzung der sowjetischen Gesetzlichkeit und der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens“ und die Entwürfe „Musterordnung für die Kameradschaftsgerichte“ strenge Rüge; 3. Verwarnung mit einer Bewährungsfrist bis zu einem Jahr; 4. Schadensersatz, wenn der Jugendliche ein eigenes Einkommen hat, bzw. Beseitigung der Folgen durch eigene Arbeit, wenn sich der Schaden auf nicht mehr als 200 Rubel beläuft; 5. Übergabe des Materials über den Jugendlichen an gesellschaftliche Organisationen zur Anwendung entsprechender Maßnahmen; 6. Übergabe des Jugendlichen gegen Bürgschaft an die Eltern oder solche Personen, die diese ersetzen; 7. Übergabe des Jugendlichen gegen Bürgschaft an Kollektive der Werktätigen oder Bürger auf Antrag; 8. Unterbringung in besonderen Heil- und Erziehungsanstalten; 9. Bei der Begehung schwerer gesellschaftsgefährlicher Handlungen oder böswilliger und systematischer Verletzung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens erfolgt bei Vollendung des elften Lebensjahres die Erziehung in Jugendkolonien für die Dauer bis zu drei Jahren. 12 vgl. K. P. Gorschenin, Über die Grundlagen für die Gerichtsverfassung der UdSSR, der Unions- und autonomen Republiken, Thesen zum Referat, Moskau 1959; S. 5; D. S. Karew, Die weitere Vervollkommnung des sowjetischen Gerichtssystems, Sowjetstaat und Sowjetrecht 1959, Nr. 2, S. 65 (russ.). 491;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 491 (NJ DDR 1960, S. 491) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 491 (NJ DDR 1960, S. 491)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß dar Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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