Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 490

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 490 (NJ DDR 1960, S. 490); T r a i n i n) dahin entschieden werden, daß die Gesellschaftsgefährlichkeit gleichzeitig das eine als auch das andere darstellt. Das geht auch direkt aus dem Gesetz hervor. Im Verbrechen erreicht die Gesellschaftsgefährlichkeit die höchste Konzentration, gewinnt sie eine besondere Qualität. Die Gesellschaftsgefährlichkeit differenziert die Art der Verantwortlichkeit (strafrechtliche Verantwortlichkeit, administrative Verantwortlichkeit; auf ihrer Grundlage wird auch die Unterscheidung der Verbrechenstatbestände vorgenommen und der Grad der Verantwortlichkeit für die Begehung eines konkreten Verbrechens festgelegt. In Übereinstimmung mit den Grundlagen von 1958 wird man zu dem Schluß kommen, daß der Ausgangspunkt des eigentlichen Begriffs der Gesellschaftsgefährlichkeit ihr Wechselverhältnis zur Handlung dem Tun oder Unterlassen des Menschen darstellt. Nur auf der Grundlage des Aner-kennens des äußeren Erscheinens der Handlung des Menschen als objektiv gesellschaftsgefährlich können wir behaupten, daß auch das subjektive Verhältnis der Person zu ihren Handlungen, wie sie sich selbst die Gesellschaftsgefährlichkeit vorstellt usw., als gesellschaftsgefährlich gilt. Die Fragestellung über die Verantwortlichkeit nur beim Vorliegen einer objektiven Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat ist ein wichtiges Prinzip der sozialistischen Gesetzlichkeit. Die folgenden bekannten Worte von Karl Marx haben angewandt auf unsere Verhältnisse ihre Bedeutung nicht verloren: „Niemand kann ins Gefängnis geworfen werden oder seiner Vermögensoder anderer Rechte beraubt werden auf Grund seiner Moral oder seiner politischen oder religiösen Überzeugungen“4. Die gesetzliche Bestimmung über die Gesellschaftsgefährlichkeit der äußeren Wirkung der Tat eines Menschen als Bedingung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist nach unserer Meinung in vieler Hinsicht wichtig. Erstens wird dadurch das Prinzip bestätigt, daß der Gedanke, das Bewußtsein usw. für sich genommen nicht bestraft werden können; zweitens werden entschieden jegliche Versuche abgelehnt, das Verbrechen nur als Willensausdruck des Menschen zu definieren; drittens wird die Wichtigkeit unterstrichen, die die Feststellung der äußeren Wirkung der Tat und ihrer möglichen Folgen hat. Die dritte Bedingung für die Verantwortlichkeit nach dem sowjetischen Strafrecht, die in den Grundlagen für die Strafgesetzgebung von 1958 erstmals verankert wurde, ist das Vorhandensein der Rechtswidrigkeit in den Merkmalen der gesellschaftsgefährlichen Handlung, die durch das Subjekt schuldhaft begangen wurde. In Übereinstimmung mit den Grundlagen für die Strafgesetzgebung kann daher das Prinzip formuliert werden: Kein Verbrechen ohne Vorliegen einer gesellschaftsgefährlichen Handlung. Aber selbst die Gesellschaftsgefährlichkeit im SJinne des Strafrechts setzt nicht unbedingt das Vorhandensein einer verbrecherischen Handlung, die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich zieht, voraus. Darin besteht einer der prinzipiellen Unterschiede zwischen der früheren Gesetzgebung (Art. 3 der Grundsatzbestimmungen von 1924 über die Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubli-keh, Art. 16 des Strafgesetzbuches der RSFSR und die entsprechenden Artikel der Strafgesetzbücher der anderen Unionsrepubliken) und den Grundlagen für die Strafgesetzgebung von 1958. Letztere schließen die Anerkennung einer gesellschaftsgefährlichen Handlung als Verbrechen auf der Grundlage des Prinzips der Analogie aus. Mit der Einführung des Merkmals der Strafbarkeit in die Definition des Verbrechens wird somit die Möglichkeit der Bezugnahme auf das Kriminelle einer Handlung, deren Merkmale im Gesetz selbst 4 Marx/Engels, Werke, Band 1, S. 300 (russ.). nicht festgelegt sind, beseitigt. Aus der unumgänglichen Alternative: Anwendung der Analogie oder Strafbarkeit nur für Handlungen, deren Merkmale im Gesetz festgelegt sind, wählte der Gesetzgeber nicht nur die bessere Lösung, sondern auch diejenige, die dem Geist der allseitigen Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit entspricht. Es soll auch darauf hingewiesen werden, daß der Gesetzgeber in Art. 6 der Grundlagen für die Strafgesetzgebung eine ähnliche Bestimmung über den zeitlichen Geltungsbereich des Strafgesetzes verkündet hat. Danach wird das Verbrecherische und Strafbare einer Handlung durch das zur Zeit ihrer Begehung geltende Gesetz bestimmt. Ein Gesetz, das die Strafbarkeit einer Handlung aufhebt oder die Strafe mildert, hat rückwirkende Kraft, d. h., es erstreckt sich auch auf Handlungen, die vor seinem Erlaß begangen wurden. Es ist erwähnenswert, daß in den Grundlagen für die Strafgesetzgebung von 1958 als Begründung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht der Tatbestand des Verbrechens, sondern das Verbrechen genannt wird. Was den Begriff des Tatbestands des Verbrechens betrifft, so findet er sich in den Grundlagen nur einmal, und zwar in Art. 16, der den freiwilligen Verzicht auf die Beendigung eines Verbrechens zum Inhalt hat: „Eine Person, die freiwillig auf die Beendigung eines Verbrechens verzichtet hat, ist nur dann strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, wenn die von ihr tatsächlich begangene Handlung den Tatbestand eines anderen Verbrechens erfüllt.“ Auf die Bedeutung des Verbrechenstatbestands als Grundlage der Verantwortlichkeit5 weist ein anderes Gesetz hin. Es handelt sich um die Grundlagen des Strafverfahrens der UdSSR und der Unionsrepubliken, in deren Art. 5 Punkt 2 es heißt, daß ein Strafverfahren nicht eingeleitet werden darf und ein eingeleitetes Verfahren eingestellt wird, „wenn der Verbrechenstatbestand in der Handlung fehlt“. Unter Berücksichtigung dessen, daß nur eine Handlung als Verbrechen angesehen werden darf, die durch das Strafgesetz verboten ist, gelangt man zu dem Schluß, daß der Hinweis der neuen Grundlagen auf die Begehung eines Verbrechens als Grundlage der Verantwortlichkeit in keiner Weise die Bedeutung des Tatbestands mindert (durch den die Zugehörigkeit der Handlung zu den strafrechtswidrigen Handlungen bestimmt wird). Der Begriff „Verbrechenstatbestand“ ist enger als der Begriff „Verbrechen“, und wenn durch den ersteren die Grundlage der Verantwortlichkeit bestimmt wird, so wird durch den zweiten der Umfang, der Grad der Verantwortlichkeit bei der Begehung eines konkreten Verbrechens unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles, dabei auch der Umstände, die außerhalb der Grenzen des Tatbestands liegen, bestimmt. Unter den gegenwärtigen Bedingungen wird besonderes Augenmerk auch auf ein gründliches Studium der Persönlichkeit des Täters für die richtige Wahl der Art und der Höhe der Strafen, die durch das Gesetz vorgesehen sind, gerichtet6. Über die Verantwortlichkeit Minderjähriger Der Kampf gegen die Jugendkriminalität ist in den Ländern des sozialistischen Lagers eine aktuelle Aufgabe, weil, wie der Minister der Justiz der DDR, Dr. Hilde Benjamin, sagte, die sozialistische Erziehung eine völlige Liquidierung der Jugendkriminalität erfordert7. 5 A. A. Piontkowski, Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, Sowjetstaat und Sowjetrecht 1959, Nr. 11, S. 56 (russ.). 6 B. S. Utewski, Zur Frage der Organisierung und Methodik des Erforschens der Kriminalität und des Verbrechens, Sowjetstaat, und Sowjetrecht 1959, Nr. 11 (russ.). 7 vgl. NJ 1958 S. 58. 490;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 490 (NJ DDR 1960, S. 490) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 490 (NJ DDR 1960, S. 490)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit der Abteilung. Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom über die Durchführung der Untersuchungshaft j: Untersuchungshaftvollzugsordnung - einschließlich ihrer bisherigen Änderungen. Außerdem enthalten das Vierseitige Abkommen über Westberlin.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X