Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 478

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 478 (NJ DDR 1960, S. 478); Rechtsprechung Zivil- und Familienrecht § 209 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 BGB; § 693 Abs. 2 ZPO. Die Verjährung wird durch Einreichung oder Anbringung eines Mahngesuchs auch dann unterbrochen, wenn dies erst am letzten Tage der Frist geschieht, wenn nur der Zahlungsbefehl demnächst zugestellt wird. Diese Voraussetzung ist nur dann nicht gegeben, wenn die Zustellung erst nach längerer Zeit nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt und dieses Ergebnis in erheblichem Maße auf das Verhalten des Gläubigers zurückzuführen ist, z. B. darauf, daß er den Kostenvorschuß nicht rechtzeitig bezahlt oder bei bereits erheblicher Verzögerung durch das Gericht dieses nicht an die Zustellung erinnert hat. OG, Urt. vom 22. März 1960 - 2 Zz 1/60 V. Zwischen den Parteien war ein Frachtvertrag über die Beförderung eines Dungladers von W. nach Wr. geschlossen worden. Da das Gerät im Frachtbrief als landwirtschaftliche Maschine deklariert war, berechnete die Klägerin die Frachtkosten nach Tarifgruppe 7 ihres Beförderungstarifs mit 109 DM. Die Maschine wurde der Verklagten am 25. Februar 1958 in Wr. ausgeliefert, am 4. März 1958 wurden die Frachtkosten bezahlt. Die Klägerin hat mit einem am 24. Februar 1959 bei dem Kreisgericht eingegangenen Gesuch auf Erlaß eines Zahlungsbefehls von der Verklagten 115 DM Frachtnach-forderung für die Beförderung der oben genannten Maschine nebst fünf Prozent Zinsen seit dem 1. Januar 1959 verlangt. Dieses Gesuch enthielt einen offensichtlichen Schreibfehler, es war als Liefertermin der Maschine der 25. Februar 1959, statt richtig: 25. Februar 1958, angegeben. Der Sekretär hat am 24. Februar 1959 um Berichtigung gebeten. Diese erfolgte mit Schriftsatz der Klägerin vom 28. Februar 1959, eingegangen bei Gericht am' 3. März 1959. Der Zahlungsbefehl wurde aber erst am 20. März 1959 erlassen und der Verklagten am 28. März 1959 zugestellt. Die Verklagte hat Widerspruch erhoben, mit dem sie die sachliche Berechtigung der Forderung bestritten hat. Außerdem hat sie den Einwand der Verjährung geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Antrag aus dem Zahlungsbefehl gestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß es sich bei dem Beförderungsgut um ein Mehrzweekverladegerät gehandelt habe, das ohne besondere bauliche Veränderungen auch als Verladegerät in jedem Industriezweig verwendet werden könne. Deshalb komme der niedrigere Frachtsatz für landwirtschaftliche Maschinen nicht in Betracht. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat dazu vorgetragen, daß die ursprüngliche Tarifbestimmung richtig sei, da das beförderte Gerät zunächst lediglich als Dunglader in der Landwirtschaft habe verwendet werden können. Erst später habe sie Zubehör erhalten, das die Mehrzweckverwendung des Geräts ermögliche. Im übrigen seien die Frachtkosten am 4. März 1958 bezahlt worden. Da nach § 94 EVO die Verjährungsfrist für eine Nachforderung mit diesem Zeitpunkt beginne und ein Jahr betrage, sei die Forderung, da ihr der Zahlungsbefehl erst am 28. März 1959 zugestellt worden sei, verjährt. Die Klägerin hat entgegnet, die Verjährung sei durch die Einreichung des Gesuchs auf Erlaß eines Zahlungsbefehls bei Gericht unterbrochen worden. Auf den Zeitpunkt der Zustellung komme es nichtpn. Mit Urteil vom 5. August 1959 hat das Kreisgericht die Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt: Der Einwand der Verjährung greife durch. Nach § 209 BGB werde die Verjährung im Mahnverfahren erst durch die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Verpflichteten unterbrochen. Der Zahlungsbefehl sei aber erst am 28. März 1959 zugestellt worden und die Verjährung daher am 4. März 1959 eingetreten. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen : Richtig ist, daß nach § 209 BGB die Verjährung unterbrochen wird, wenn der Berechtigte Klage erhoben hat, und daß der Erhebung der Klage die Zustellung des Zahlungsbefehls, nicht die Einreichung des Gesuchs auf Erlaß eines solchen, gleichsteht. Diese gesetzliche Bestimmung rechtfertigte jedoch nicht die Abweisung der Klage; das Kreisgericht hätte vielmehr die Bestimmungen über das Mahnverfahren, und hier insbesondere § 693 ZPO, beachten müssen. Daß materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Bestimmungen in unserem Recht eine Einheit bilden und deshalb bei der Auslegung einer Verfahrensvorschrift ihr materieller Zweck berücksichtigt werden muß, bedarf keiner besonderen Erörterung. Das gilt in erhöhtem Maße für Vorschriften, die, wie die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung durch Prozeßhandlungen, von vornherein für die Prozeßhandlung einer Partei ein materiellrechtliches Ergebnis festsetzen, wie dies eben bei den Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung teilweise geschehen ist. Nach § 693 ZPO, der § 209 BGB, insbesondere dessen Abs. 2 Ziff. 1, ergänzt, tritt aber in den Fällen, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden soll, die von der Partei gewollte Wirkung dann, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder der Anbringung des Gesuchs um Erlaß des Zahlungsbefehls ein. Dabei ist nicht erforderlich, daß das Mahngesuch einige Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht wurde, so daß die Zustellung des Zahlungsbefehls vor deren Ablauf zu erwarten oder doch bei einer gewissen Beschleunigung der Arbeit des Gerichts möglich gewesen wäre. Nach Sinn und Wortlaut der Gesetzesbestimmung genügt vielmehr Einreichung am letzten Tage der Verjährungsfrist, falls nur der Zahlungsbefehl „demnächst“ zugestellt wird. Die Unterbrechung der Verjährung soll grundsätzlich nur vom Verhalten des Gläubigers abhängen, und diesem soll gestattet werden, bis zum Ende der Verjährungsfrist zu warten. Das Gesuch der Klägerin ist aber sogar, wie sich aus dem Eingangsstempel des Kreisgerichts ergibt, bereits am 24. Februar 1959, also acht Tage vor dem Ende der einjährigen Verjährungsfrist, eingegangen. Die am 28. März 1959 vorgenommene Zustellung ist auch als „demnächst“ erfolgt anzusehen. Das. bedarf bei dem hier in Betracht kommenden Zeitraum von viereinhalb Wochen nach Eingang des Mahngesuchs keiner besonderen Begründung. Es soll aber, um die Frage grundsätzlich zu klären, auf folgendes hingewiesen werden: Da die Unterbrechung der Verjährung, soweit die Klagerhebung oder eine ihr in dieser Beziehung gleichstehende Prozeßhandlung in Betracht kommt, vom Verhalten des Gläubigers abhängen soll, so genügt die Einreichung innerhalb der Verjährungsfrist nur dann nicht, wenn die Zustellung der Klageschrift oder des Zahlungsbefehls erst längere Zeit nach Ablauf dieser Frist erfolgt und dieses Ergebnis in erheblichem Maße auf das Verhalten des Gläubigers zurückzuführen ist, z. B. darauf, daß er den Kostenvorschuß nicht rechtzeitig bezahlt oder bei bereits erheblicher Verzögerung durch das Gericht dieses nicht an die Zustellung erinnert hat. Dagegen darf ihm durch eine im wesentlichen durch Untätigkeit des Gerichts entstandene Verzögerung kein Nachteil erwachsen. Eine andere Auffassung würde den Zweck der angeführten Bestimmung verkennen und außerdem daran Vorbeigehen, daß Klageschrift und Zahlungsbefehl heute von Amts wegen zugestellt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verzögerung nicht durch das Verhalten der Klägerin verursacht worden. Zwar ist im Mahngesuch versehentlich statt des Jahres 1958 das Jahr 1959 genannt worden. Es war auch vertretbar, daß sich der Sekretär des Kreisgerichts insoweit üm Klarstellung bemüht hat, was eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen mußte, wenn er hierbei auch das Mahngesuch unrichtig ausgelegt zu haben scheint. Man kann nämlich nicht der Annahme sein, daß die Klägerin um den Erlaß eines Zahlungsbefehls für eine Forderung aus einem Frachtvertrag nachsuchte, der erst noch auszuführen war. Es war vielmehr offensichtlich, daß es sich um einen Schreibfehler handelte. Deshalb hätte, wenn wirklich Verjährung drohte, der Zahlungsbefehl 478;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 478 (NJ DDR 1960, S. 478) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 478 (NJ DDR 1960, S. 478)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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