Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 476

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 476 (NJ DDR 1960, S. 476); Inhalt und Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Gesetzes lassen erkennen, daß es den Bonner Militaristen zunächst darum ging, alle vorhandenen ökonomischen Potenzen in den Aufrüstungsprozeß einzugliedern. Die jüngsten Notstandsgesetze unterwerfen nunmehr auch alle übrigen Bereiche des gesellschaftlichen Lebens durch den Ausschluß der demokratischen Grundrechte dem Militarisierungsprozeß. Ein Abschnitt des Bundesleistungsgesetzes hat für die Landwirtschaft noch eine ganz besondere Bedeutung: Er enthält das sog. Manöverrecht, das nach dem Hamburger „Spiegel“ (1958/38) „das heikelste Thema ist“, da es den NATO-Truppen in Westdeutschland „bislang keinerlei Hemmungen auferlegt“. Dieser Abschnitt bildet die Rechtsgrundlage dafür, daß weite Gebiete Westdeutschlands jährlich im Frühjahr und Herbst von ausgedehnten Manövern heimgesucht werden, die der Landwirtschaft ständig steigende Schäden zufügen. Allein in der Zeit von Mai 1955 bis September 1958 beliefen sich die von den Besatzungstruppen verursachten Manöverschäden auf 83,5 Millionen DM. Die an Kulturdenkmälern und Naturschutzgebieten im gleichen Zeitraum verursachten Schäden betrugen weitere 146 Millionen DM. Die seitdem erfolgte Umstellung der Manöver auf die Bedingungen atomarer Kriegsführung hat zur sprunghaften Erhöhung der Schäden und Verwüstungen in den zahlreichen Manövergebieten geführt. Allein das mit Einsatz atomarer Waffen an den südlichen Grenzen der DDR durchgeführte Angriffsmanöver „Winterschild“ verursachte Schäden in Höhe von fast 6 Millionen DM und forderte 13 Tote und 50 Verletzte. Die Manöverbestimmungen (§§ 66 ff.) gestatten allen uniformierten Verbänden einschließlich des sog. zivilen Selbstschutzes, der Bonner Neuauflage des „Volkssturms“ , während der Manöver, die sich nur in Ausnahmefällen innerhalb dreier Monate auf dem gleichen Gelände wiederholen sollen, Grundstücke zu überqueren, vorübergehend zu besetzen oder zeitweilig zu sperren sowie in geringerer als der sonst zulässigen Höhe zu überfliegen. Es kann den Bauern also während der Manöverzeit verboten werden, ihre Äcker zu betreten, die erforderlichen Feldarbeiten durchzuführen, ihr Vieh auf die Weide zu treiben usw. Darüber hinaus können sie verpflichtet werden, zur Unterbringung von Dienststellen, Personen, Tieren, Fahrzeugen, Waffen und Geräten die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen, einschließlich Beleuchtung, Wasser, Heizung, Lagerstroh usw. Dieses Manöverrecht führt in der Praxis dazu, daß Häuser und Straßen schwer beschädigt, Zäune niedergerissen, Strohmieten in Brand geschossen, Äcker und Wiesen ohne Rücksicht auf den Stand von Saat und Ernte vernichtet, ganze Dörfer geräumt und Menschenleben aufs höchste gefährdet werden. Über die diesjährigen Frühjahrsmanöver in der Lüneburger Heide sah sich die „Hamburger Morgenpost“ vom 26. März 1960 zu folgendem Eingeständnis genötigt: „Das hat es in den letzten zehn Jahren in der Lüneburger Heide nicht mehr gegeben: In den Dörfern Schwindebeck, Soderstorf und Evendorf haben 60 Tonnen schwere Panzer innerhalb von wenigen Stunden frisch bestelltte Felder und Äcker total zerstört.“ Auf der Grundlage dieses Manöverrechts werden alljährlich weite Gebiete Westdeutschlands außerhalb der offiziellen Truppenübungsplätze zum Tummelplatz der deutschen und ausländischen NATO-Truppen. Das Bundesleistungsgesetz ist jedoch nur eifi Teil jener Gesetzgebung, mit deren unmittelbarer Hilfe die Kriegsvorbereitung beschleunigt werden soll. Einen weiteren Eckpfeiler bildet das Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134), das die Deckung des gesamten militärischen Landbedarfs zum Ziele hat. Darunter fällt nach § 1 der unmittelbare Landbedarf für „Verteidigungszwecke“, für die Objekte der ausländischen NATO-Streitkräfte sowie der sich daraus ergebende Landbedarf für Nachfolgemaßnahmen (Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen). In der amtlichen Begründung wurde betont, daß die Anwendung des Gesetzes unter „tunlicher Schonung“ des Eigentums erfolgen soll, obwohl der Gesetzgeber im Gegensatz zum faschistischen Landbeschaffungsgesetz von 1934 bewußt darauf verzichtet, genau festzulegen, was im Anwendungsfall alles enteignet werden kann. Dadurch wird der Ermessensspielraum der Behörden und damit die Eingriffsmöglichkeit in das private Eigentum bedeutend erweitert. Dieser Umstand läßt das „Schonungsprinzip“, nach dem die benötigten Grundstücke möglichst „freihändig“ erworben werden sollen, bereits in fragwürdigem Licht erscheinen. In Wirklichkeit soll durch die Möglichkeit des freihändigen Erwerbs, die auch eine Abweichung von den geltenden Preisbestimmungen zuläßt, erreicht werden, daß die Bauern die geforderten Grundstücke unter dem Druck der drohenden Enteignung an die Landbeschaffungsstellen verkaufen. Dieser die Enteignung scheinbar umgehende Verkauf liegt aber in erster Linie im Interesse der LandbeschaffungsbehÖr-den, denn dadurch kommen sie bedeutend schneller und vor allem reibungsloser in den Besitz der angestrebten Ländereien als über das langwierige Enteignungsverfahren, das durch den Widerstand der Bauern noch erheblich kompliziert werden kann. Die Hauptfrage für die vor der Enteignung oder dem Zwangsverkauf stehenden Bauern ist in der Regel die Frage nach Ersatzland, da hiervon entscheidend ihre weitere Existenz abhängt. Das Gesetz sieht jedoch die Ersatzlandbeschaffung nur als eine sekundäre Frage an, denn grundsätzlich soll die Entschädigung in Geld erfolgen (§ 21). Die Ersatzlandbeschaffung ist nur als Ausnahmefall gedacht. Zwar „kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft werden kann“ (§ 22). Als angemessen wird angesehen, „wenn die Kosten für die Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrichtung des Ersatzlandes volkswirtschaftlich vertretbar sind.“ Über diese zweifache Generalklausel soll die Existenz jener kleinen Kategorie auserwählter Betriebe, die die besondere agrarpolitische Förderung Bonns genießen, gesichert, soll der in der Praxis mögliche Widerspruch zwischen den von militärstrategischen Erfordernissen diktierten Landbeschaffungsmaßnahmen und dem von wirtschaftsstrategischen Gesichtspunkten bestimmten Strukturprogramm ausgeglichen werden. Ein weiterer Abschnitt des Landbeschaffungsgesetzes, aus dem der Notstandscharakter besonders deutlich wird, sind die Bestimmungen über die „vorzeitige Besitzeinweisung“ (§§ 38 ff.): „Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstückes einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.“ Damit wird den Behörden neben dem Verkaufsdrude eine zweite Möglichkeit gegeben, das langwierigere normale Enteignungsverfahren zu umgehen. Da die betroffenen Bauern keinerlei Feststellungsmöglichkeit darüber besitzen, ob die sofortige Ausführung eines militärischen Vorhabens „dringend geboten“ ist, sind 476;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 476 (NJ DDR 1960, S. 476) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 476 (NJ DDR 1960, S. 476)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Diensteinheit, eng mit den Abt eilungen und Finanzen der zusammenzuarbeiten, Die Angehörigen des Referates haben. die auf ernährungswissenschaftliehen Erkenntnissen beruhende Verpflegung der Inhaftierten unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, einen Beweisantrag schriftlich selbst zu formulieren. Verweigert er die Niederschrift, muß die ausführliche Dokumentisrjng des Antrages durch den Untersuchungsführer erfolgen.

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