Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 471

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 471 (NJ DDR 1960, S. 471); tang für die uferlose, extensive Auslegung der Belehrungspflicht zu liefern. Das Gegenstück zu dieser für den imperialistischen Gesetzgeber und seine juristischen Berater typischen Manipulation sind die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigten Ergänzungen des Gerichtsverfassungsgesetzes. Nach Artikel 11 des Entwurfs sollen dem § 169 GVG folgende Absätze 2 und 3 angefügt werden: „(2) Während des Ganges der Hauptverhandlung sind Rundfunk- und Fernsehaufnahmen unzulässig. Für die Verkündung des Urteils kann der Vorsitzende aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (3) Für Filmaufnahmen gilt Absatz 2 entsprechend, wenn es sich nicht um Aufnahmen durch das Gericht handelt.“ In der Begründung dieses Vorschlages wird mindestens zwischen den Zeilen deutlich, welche politischen Beweggründe hier die Hauptrolle spielen. So wird u. a. erklärt, daß Rundfunk-, Femseh- und Filmaufnahmen im Gerichtssaal nicht nur die „Wahrheitsfindung“ gefährden, sondern auch die „Verteidigung des Angeklagten“ beeinträchtigen. „Sie lenken“, heißt es weiter, „den Angeklagten und die Zeugen von der Hauptverhandlung ab. Sie hindern unter Umständen den Angeklagten und den Verteidiger wegen der Scheu (!) vor einem unbeschränkten, unübersehbaren und unsichtbaren Zuhörerkreis, ihre Aussagen und Erklärungen so zu gestalten, wie es das Verteidigungsinteresse erfordert.“9 Soweit der Kern der Begründung. Wenn man sich bei dieser Erklärung nochmals an die Polemik des „Rheinischen Merkur“ gegen die „maßlos aufgeblähten Korruptionsprozesse“ und an dieJere-miade des Schwerindustriellenblattes „Deutsche Zeitung“ um das gefährdete „deutsche Ansehen“ erinnert, wird einer der Hintergründe für diese Regelung klar: Auch hier geht es darum, diejenigen, die bei der Plünderung der Taschen der Werktätigen die festgelegten taktischen Grenzen überschritten, in möglichst umfassender Heimlichkeit zu „resozialisieren“ bzw. nach Verabreichung eines lächerlichen Denkzettels zu rehabilitieren. Genau das verbirgt sich hinter dem in der Begründung gebrauchten Begriff „Scheu“, wie denn in Bonn überhaupt so vieles das Licht der Öffentlichkeit scheut. Die Hintergründe des Vorschlages sind jedoch noch umfassender. In der Furcht vor jeder Beschädigung der „rechtsstaatlichen“ Fassade unternehmen die Bonner Militaristen alle möglichen Anstrengungen, um nicht zuletzt auch dem Ausland gegenüber abzuleugnen, daß sie zum Zwecke der Sicherung ihrer Atomkriegspolitik ein umfassendes System des gerichtlichen Terrors unter erneuter Benutzung faschistischer Gesinnungskonstruktionen und Praktiken aufbauten. Es ist ihnen äußerst unangenehm, wenn die Öffentlichkeit vom ständig wachsenden Umfang dieses Terrors erfährt. Ebenso groß ist die Furcht■ vor der Veröffentlichung des Auftretens solcher Angeklagter, die mutig und nachdrücklich den andenauersehen Kriegskurs enthüllen, der Bevölkerung auch auf diesem Wege die ungeheuren Gefahren, die durch die Militaristen für das deutsche Volk und die Nachbarvölker herauf beschworen werden, bewußt machen und dadurch zur Stärkung der Widerstands- und Aktionsbereitschaft der Werktätigen beitragen. Um dem entgegenzuwirken, bedient sich Bonn der Sprachregelung (zu der auch die Taktik des Totschweigens gehört) durch das Adenauer-Presseamt, der die Zeitungen des Monopolkapitals ohne weiteres und liberaler eingestellte Organe wegen der Gefahr des Ent- a. a. O., S. 43/44. zuges der Annoncen und damit des Verlusts einer Haupteinnahmequelle folgen. Die übrigen Publikationsorgane, wie Punk, Fernsehen und Film, sollen nun auf dem vorbezeichneten Wege ausgeschaltet werden, um allen Eventualitäten vorzubeugen, die durch allzu berufseifrige Reporter entstehen können. Hier wird ein weiterer Beweis dafür geliefert, daß ein verfassungsmäßiges Recht nach dem anderen abgebaut wird. Der SPD nahestehende Zeitungen deuten diese Konsequenz an. Der Verfaser des mehrfach zitierten Artikels im „Hamburger Echo“ schreibt z. B.: „Bei aller Anerkennung für die berechtigten Interessen des Angeklagten erscheint mir diese Bestimmung als recht bedenklich, einmal weil sie eine starke Beschränkung der im Grundgesetz garantierten Berichterstattungsfreiheit darstellt, zum anderen weil sie gegen die Vorschrift verstößt, daß Gerichtsverhandlungen grundsätzlich öffentlich zu sein haben.“ Es bleibt zu hoffen,, daß sich das Blatt und das , trifft auch auf andere von Sozialdemokraten redigierte Zeitungen zu (sofern nicht die Mommer, Erler und Brandt ihre Hände im Spiel haben) im weiteren Verlauf der Auseinandersetzungen dazu aufrafft, seinen Lesern die Hintergründe zu erläutern und sie zu Aktionen gegen solche Gesetze (von der Notstandsgesetzgebung ganz zu schweigen) und ihre Durchführung aufzurufen. Von noch größerer Bedeutung wäre das für einen weiteren Vorschlag des Gesetzentwurfs, der im westdeutschen Blätterwald völlig verschwiegen wird. Nach Artikel 12 soll in das Gerichtsverfassungsgesetz ein § 134 b eingefügt werden, der folgenden Wortlaut hat: „Das Bundeskriminalamt und seine Beamten nehmen die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr, wenn der Generalbundesanwalt oder der Untersuchungsrichter des Bundesgerichtshofes in einer Sache, in welcher der Bundesgerichtshof für die Untersuchung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist, sie um Vornahme von Ermittlungen ersucht.“ Was hinter dieser Vorschrift steckt, geht teilweise aus der Begründung hervor. Ihr zufolge soll mit § 134 b GVG eine Regelung geschaffen werden, die den „Erfordernissen einer schlagkräftigen Bekämpfung hochverräterischer, staatsgefährdender und landesverräterischer Umtriebe besser Rechnung trägt“.10 Im Grunde genommen würde mit dieser Bestimmung ein bereits bestehender Zustand einen legalen Anstrich erhalten. Wurden doch bisher schon die Ermittlungen in allen größeren politischen Verfahren (zur Vorbereitung der bekannten Musterprozesse des politischen Strafsenats des Bundesgerichtshofes) durch die sogenannte Sicherungsgruppe beim Bundeskriminalamt geführt. Diese Sicherungsgruppe, die ihren Sitz in Bad Godesberg hat, trug ursprünglich den Charakter einer Abteilung zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen, die dem persönlichen Schutz des Westzonenpräsidenten und der Mitglieder der Adenauer-Regierung dienen. Aber schon kurz nach Bildung des Bundeskriminalamtes im Jahre 1951 ließ das Innenministerium, dem das Amt untersteht, die Sicherungsgruppe ausbauen. Nach und nach entsprechend der militaristischen Zielsetzung der rigorosen Unterdrückung zunächst der konsequentesten antimilitaristischen Kräfte, später auch bürgerlich-demokratischer Friedensanhänger wurden im Rahmen des Referats „Ermittlungen“ einzelne Arbeitsgruppen geschaffen, die sich speziell mit der Bespitzelung von Mitgliedern der KPD, der SPD und der Gewerkschaften, mit den Ausschüssen „Kampf dem Atomtod“ und der Volksbefragung gegen die Atomaufrüstung befassen. Eine besondere Gruppe, 10 a. a. O., S. 45. 471;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 471 (NJ DDR 1960, S. 471) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 471 (NJ DDR 1960, S. 471)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit zu erreichen Um die tägliche Arbeit mit den zielstrebig und systematisch, auf hohem Niveau zu organisieren, eine höhere politisch-operative Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der inoffiziellen Mitarbeiter gesehen werden. Er muß anhand des erteilten Auftrages eine konkrete, ehrliche und objektive Berichterstattung vom inoffiziellen Mitarbeiter fordern.

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