Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 467

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 467 (NJ DDR 1960, S. 467); den, daß im Interesse der Konzentration des Verfahrens von jeder Seite. grundsätzlich nur ein Schriftsatz eingereicht wird. Da vielfach das Eheverfahren bereits in zwei Terminen abgeschlossen wird ist für einen umfangreichen Schriftsatzwechsel auch kein Raum mehr. Die Vollständigkeit des Schriftsatzes ist daher von entscheidender Bedeutung. Das gilt nicht nur für eine genaue Schilderung des Ablaufs der Ehe, für die Darstellung der Momente, aus denen sich die Zerrüttung der Ehe ergibt, für die Hervorhebung der tieferen Ursachen, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben, sondern auch für die Nebenansprüche. Vielfach werden die Nebenansprüche nur ungenügend begründet, oder die Stellung von Nebenansprüchen wird überhaupt der streitigen Verhandlung überlassen. Das führt zu eiher unnötigen Erschwerung der Verhandlung. In Verfahren, in denen die Parteien durch Anwälte vertreten sind, sollte die Behandlung der Nebenansprüche, soweit es sich nicht um rechtliche Streitfragen handelt, nur wenig Schwierigkeiten machen. Es sollte nicht vergessen werden, in die Klageschrift auch den Kostenantrag aufzunehmen und diesen zu begründen. Dadurch werden die Gerichte gezwungen, sich mit dem Kostenantrag auseinanderzusetzen und ihre Kostenentscheidung eingehender zu begrüncjen, als dies bisher vielfach durch den bloßen Hinweis auf den Grundsatz des § 19 EheVO geschehen ist. Di® Mitwirkung des Rechtsanwalts in der vorbereitenden Verhandlung Von den Gerichten wird vielfach die Auffassung vertreten, daß der Rechtsanwalt sich in der vorbereitenden Verhandlung möglichst zurückhalten solle. Diese Ansicht widerspricht der Funktion des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, auch in der vorbereitenden Verhandlung aktiv mitzuwirken. Er soll seinen Mandanten im Vortrag des Sachverhalts unterstützen, dabei jedoch auchjdjgrauf achten, daß sein Mandant selbst genügend zcwvört kommt, damit das Gericht von ihm einen persönlichen Eindruck gewinnt. Die vielfach geübte Praxis, daß das Gericht den gesamten Sachvor-trag von den Parteien selbst verlangt, auch wenn sie durch Rechtsanwälte vertreten sind, ist aber falsch. Es ist überhaupt fraglich, ob die vorbereitende Ver-1 handlung mit einem Sachvortrag der Parteien beginnen sollte. Wenn die Parteien den Sachverhalt bereits schriftlich vorgetragen haben, sollte die vorbereitende Verhandlung sofort mit dem Aussöhnungsversuch des Gerichts beginnen. Es kommt dann nicht darauf an, daß die Parteien noch einmal alle Gründe für ihre Anträge vortragen, sondern daß das Gericht sich mit denjenigen Punkten beschäftigt, aus denen sich Möglichkeiten für eine Aussöhnung ergeben. Auch der Rechtsanwalt, der die klagende Partei vertritt, hat das Recht, seine Ansicht in der vorbereitenden Verhandlung vorzutragen. Er soll seinen Mandanten nicht der, erzieherischen Einwirkung des Gerichts entziehen. Er ist aber verpflichtet, auf alle Momente hinzuweisen, aus denen sich eine Zerrüttung der Ehe ergibt und die der Aussöhnung der Parteien entgegenstehen. Das dient dazu, daß diese Dinge ausgesprochen und damit in die Erörterung einbezogen werden können. Der Rechtsanwalt muß aber auch in Wahrnehmung der Interessen seiner Partei seinen Mandanten vor einer übereilten Klagerücknahme schützen, wenn er auf Grund der gründlichen Vorbereitung des Verfahrens davon überzeugt ist, daß die Ehe zerrüttet ist. Es wird daher wenn auch nur in Ausnahmefällen Vorkommen können, daß der Rechtsanwalt seinem Mandanten abrät, sich auszusöhnen, wenn er erkennt, daß diese Aussöhnung keinen Bestand haben wird. Manchmal sind die Parteien, die das erste Mal vor Gericht stehen, schnell geneigt, sich selbst gegen ihre eigene Überzeugung dem Verlangen des Gerichts auf Fortsetzung der Ehe zu beugen, ohne sich die Auswirkungen eines solchen Schrittes genügend überlegt zu haben. Der Rechtsanwalt muß daher darauf hinwirken, daß der von ihm vertretenen Partei auch die Bedeutung einer Klagerücknahme vollständig klar ist. Die Mitwirkung des Rechtsanwalts in der streitigen Verhandlung Auch für die streitige Verhandlung gilt die Forderung, daß die Aktivität des Rechtsanwalts und insbesondere seine Beteiligung an der Verhandlung vielfach noch verstärkt werden muß. Wir erleben es nicht selten, daß die ’streitige Verhandlung einen sehr formalen Charakter bekommt. Diese Gefahr droht meistens dann, wenn in der vorbereitenden Verhandlung der Sachverhalt in Form einer „Parteivernehmung“ sehr ausführlich vorgetragen und ins Protokoll aufgenommen wurde und eine Zeugenvernehmung in der streitigen Verhandlung nicht vorgesehen ist. Außer der Stellung der Anträge und der Bezugnahme auf die Äußerungen in der vorbereitenden Verhandlung hat die streitige Verhandlung dann keinen Inhalt und keine Bedeutung mehr. Sie wird manchmal direkt zu einem Anhängsel der vorbereitenden Verhandlung. Es widerspricht der Funktion des Rechtsanwalts, eine solche Methode hinzunehmen. Die streitige Verhandlung muß immer den Schwerpunkt des gerichtlichen Eheverfahrens bilden. Ihr Inhalt darf nicht in die vorbereitende Verhandlung vorverlegt werden, und sie darf nicht zu einer formalen Schlußverhandlung werden. Die streitige Verhandlung beginnt mit der Stellung der AnträgeDas legt dem Rechtsanwalt die Verpflichtung auf, diese Anträge nicht nur ausdrücklich zu stellen, sondern sie auch zu begründen. Bei der Begründung der Anträge sollen das Ergebnis der vorbereitenden Verhandlung, die dort zutage getretene Einstellung beider Parteien zur Ehe, die Konzentration des Streites auf bestimmte Schwerpunkte, die Feststellung der bereits geklärten und der noch durch eine Beweisaufnahme zu klärenden Behauptungen der Parteien verwertet werden. Dadurch wird erreicht, daß in der streitigen Verhandlung tatsächlich alle Punkte, die zur Urteilsfindung wesentlich sind, aber andererseits auch nur diese, vorgetragen werden. Nach der Beweisaufnahme sind die Anträge zu wiederholen. Man erlebt es jedoch nicht allzu häufig, daß mit der Wiederholung der Anträge auch eine Würdigung des Beweisergebnisses verbunden wird. Es ist aber gerade der Sinn der Wiederholung der Anträge, daß das Gericht von den Parteien bzw. ihren Prozeßbevollmächtigten erfährt, wie diese selbst das Ergebnis der Beweisaufnahme einschätzen. Der Rechtsanwalt ist also verpflichtet, das Beweisergebnis zu würdigen und dem Gericht durch seine Meinungsäußerung zu helfen, das richtige Urteil zu finden. Unterläßt er dies, dann mindert er die erzieherische Bedeutung gerade der streitigen Verhandlung und verletzt auch seine Pflichten gegenüber seinem Mandanten. Wir müssen also dazu kommen, daß in den Eheverfahren tatsächlich „Schlußvorträge“ gehalten werden. Bei der Würdigung der Beweisaufnahme ist zu bedenken, daß der Rechtsanwalt hinsichtlich seiner Stellungnahme zur Ehesache selbst immer an den Willen seines Mandanten gebunden ist. Er kann die Anträge nicht ohne dessen ausdrückliche Zustimmung ändern. Deshalb ist es unter Umständen zweckmäßig, nach der Beweisaufnahme eine Pause eintreten zu lassen, um dem Rechtsanwalt die Möglichkeit zu geben, auf Grund des Beweisergebnisses mit dem Mandanten zu beraten, ob die bisherigen Anträge aufrechterhalten werden sol- 467;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 467 (NJ DDR 1960, S. 467) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 467 (NJ DDR 1960, S. 467)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

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