Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 446

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 446 (NJ DDR 1960, S. 446); ger vom Tage der Geburt an für die Dauer des Unterhaltsbedürfnisses zu Händen des Vertretungsberechtigten als Unterhalt eine im voraus zu entrichtende Geldrente von monatlich 50 DM zu zahlen. Der Verklagte hat in der Verhandlung am 28. April 1959 zunächst Klagabweisung beantragt und behauptet, daß er nicht der einzige Mann gewesen sei, der mit der Mutter des Klägers in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt habe. Er hat für seine Behauptung jedoch keinen Beweis angetreten. In der Verhandlung am 2. Juni 1959 erging folgendes Anerkenntnisurteil: „Der Verklagte wird verurteilt, dem am 31. Januar 1959 geborenen Kläger vom Tage der Geburt an für die Dauer des Unterhaltsbedürfnisses z. Hd. seines jeweiligen Vertretungsberechtigten einen im voraus zu entrichtenden Unterhalt in Höhe von 50 DM monatlich zu zahlen, und zwar die rückständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden Leistungen monatlich im voraus.“ Das Protokoll vom gleichen Tage hat folgenden Inhalt: „Die Vertreterin des Kindes stellt nochmals ihren Antrag aus der Klageschrift vom 8. April 1959. Der Verklagte erkennt an, der Vater des Kindes zu sein. Die Vertreterin des Kindes beantragt ein Anerkenntnisurteil. B. u. v. Es ergeht das aus der Klageschrift ersichtliche Anerkenntnisurteil.“ Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat beim Erlaß des Anerkenntnisurteils weder die dafür maßgeblichen Formvorschriften beachtet, noch hat es berücksichtigt, welche Rolle dem Gericht auch im Anerkenntnisverfahren zukommt und in welchem Umfang der Verklagte den Klaganspruch überhaupt anerkannt hat. Nach § 160 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 ZPO mußte das Anerkenntnis des Verklagten durch Aufnahme in das Protokoll festgestellt werden. Das Protokoll mußte sodann den Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. Weiterhin hätte im Protokoll vermerkt werden müssen, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei oder welche Einwendungen erhoben sind. Die Einhaltung dieser Formvorschriften hat, wie das Oberste Gericht mehrfach entschieden hat, nichts mit Formalismus zu tun (vgl. Urteil vom 20. November 1953 - 1 Zz 152/53 - OGZ Bd. 3, S. 66). Sie gehört im Gegenteil wesentlich und unabdingbar zur Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch die Gerichte. Da der Verklagte mit dem Anerkenntnis eine prozessuale Verfügung über den Klaganspruch trifft, durch die er erklärt, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch begründet sei, er sich dadurch also aller Verteidigungsmittel gegen den Klaganspruch begibt, obliegt dem Gericht, abgesehen von der Prüfung, ob das Anerkenntnis überhaupt zulässig ist und nicht gegen die Rechtsordnung unseres Staates verstößt, die Aufgabe, den Verklagten auf die Folgen hinzuweisen, die das Anerkenntnis des Klaganspruchs bei der jeweiligen Sachlage für ihn mit sich bringen muß. Das gilt in erhöhtem Maße dann, wenn der Verklagte, wie im vorliegenden Fall, erkennbar rechtsunkundig ist. Durch die Einhaltung der genannten Formvorschriften wird für alle Beteiligten klargestellt, in welchem Umfang der Verklagte den Klaganspruch überhaupt anerkennt. Diese Klarheit fehlte im vorliegenden Fall sowohl dem Gericht als auch beiden Parteien. Nach dem Protokoll vom 2. Juni 1959 hat der Vertreter des klagenden Kindes den Antrag aus der Klageschrift gestellt. Die Klage enthält aber sowohl den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft des Verklagten als auch einen Zahlungsanspruch. Nach der weiteren Protokollierung hat der Verklagte aber lediglich anerkannt, der Vater des Kindes zu sein. Wäre dem Verklagten der ganze in der Klageschrift enthaltene Antrag zumindest vorgehalten und er darauf hingewiesen worden, daß er danach von der Geburt des Klägers an monatlich 50 DM zu zahlen hat, so hätte er sich ohne Zweifel darüber erklärt, ob er diesen Betrag bei seinen wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt aufzubringen in der Lage sei. Die oben behandelte Belehrungspflicht des Gerichts umfaßte auch die Aufgabe, unter Anwendung von § 139 ZPO die Prozeßparteien zu veranlassen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse lückenlos darzulegen und gegebenenfalls Beweis für ihre Behauptungen anzubieten, denn nach sozialistischer Auffassung hat auch das Anerkenntnisurteil der Verwirklichung des Grundsatzes der objektiven Wahrheitserforschung zu dienen. Wie der Verklagte nach Verkündung des Anerkenntnisurteils dem Gericht mitgeteilt und durch eine Lohnbescheinigung seiner Arbeitsstätte nachgewiesen hat, verfügt er nur über ein monatliches Einkommen von 203 DM netto. Wenn er über kein weiteres Einkommen verfügt der Kläger behauptet allerdings, wenn auch ohne jede nähere Angabe über die Höhe seines Einkommens, der Verklagte lebte in sehr guten Verhältnissen , wäre die Forderung von 50 DM Unterhalt für das Kind selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Verklagte keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen hat, überhöht. Darauf aber hätten die Parteien vor Erlaß des Anerkenntnisurteils vom Gericht im Rahmen der aktiven Rolle, die ihm auch im Zivilverfahren bei der Erforschung der materiellen Wahrheit zukommt, hingewiesen und zur weiteren Klärung des Sachverhalts angehalten werden müssen. Die mangelhafte gerichtliche Tätigkeit hat sich auch in bezug auf die weitere Antragstellung des Klägers ausgewirkt. Nach § 307 ZPO kann der Kläger mit Erfolg ein Anerkenntnisurteil nur im Umfang dessen erwirken, was der Verklagte anerkannt hat. Das kommt in dieser Vorschrift darin zum Ausdrude, daß es in bezug auf die anerkennende Partei heißt: „ , so ist sie auf Antrag dem Anerkenntnisse gemäß zu verurteilen.“ Anerkannt hat der Verklagte aber nur, der Vater des Kindes zu sein, genauer gesagt, er hat den Anspruch des Kindes, die Vaterschaft des Verklagten gerichtlich festgestellt zu sehen, anerkannt. Nur insoweit also hätte, wenn die Formvorschriften eingehalten worden wären und keine Bedenken gegen die objektive Wahrheit der dem Anerkenntnis zugrunde liegenden Tatsachen bestanden, ein Anerkenntnisurteil ergehen dürfen. Daß das aber weder vom Gericht noch von dem Kläger gewollt war, ergibt sich aus dem daraufhin erlassenen, über den Feststellungsantrag hinausgreifenden Anerkenntnisurteil. Schon die Nichtbeachtung der zwingend anzuwendenden Formvorschriften durch das Gericht aber führte dazu, das Sitzungsprotokoll als Prozeßurkunde unwirksam zu machen, so daß daraufhin ein Anerkenntnisurteil überhaupt nicht erlassen werden durfte. Es war deshalb wegen Verletzung der genannten gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben. VO über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom 14. März 1957 (GBl. I S. 193). Im Fall der Ehescheidung kann die im Rahmen des Arbeiterwohnungsbaus errichtete Wohnung auch dem Ehegatten zugesprochen werden, der bisher nicht als Mitglied der AWG eingetragen war, dieser aber bei-tritt. Der Entscheidung sind die gesamten Feststellungen aus dem Eheverfahren zugrunde zu legen. Insbesondere ist zu prüfen, welcher Ehegatte tatsächlich die größeren Leistungen für den Bau der Wohnung erbracht hat. Für die Verteilung von AWG-Wohnungen sind neben der Reihenfolge des Eintritts in die Genossenschaft besonders die Leistungen des Mitglieds für die Genossenschaft maßgebend. BG Potsdam, Beschl. vom 19. April 1960 2 BFR 5/60. Die Ehe der Parteien wurde 1959 geschieden. Der Antragsteller begehrte nunmehr die Zuteilung der bisher ehelichen Wohnung mit der Begründung, er habe für diese Wohnung mehr aufgewendet und die Haushaltsgegenstände in ihr zum größten Teil angefertigt. Dagegen habe die Antragsgegnerin keine besondere -Beziehung zu dieser Wohnung gehabt. Das Kreisgericht hat durch Beschluß vom 6. August 1959 seinen Antrag abgewiesen mit der Begründung, die bisher eheliche Wohnung der Parteien sei eine Wohnung der AWG „Karl Marx“ in P. Die Antragsgegnerin sei in dieser AWG Mitglied, der Antragsteller aber nicht. 446;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 446 (NJ DDR 1960, S. 446) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 446 (NJ DDR 1960, S. 446)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für das Eindringen des Peindes in den Bestand auszurichten ist. Dazu noch folgendes: Dieser Seite der inoffiziellen Arbeit ist künftig mehr Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage objektive und begründete Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten. Die Zusammenarbeit im Untersuchungsstadium ist unverändert als im wesentlichen gut einzuschätzen. In Einzelfällen fehlt mitunter noch die Bereitschaft, bei Festnahmen auf frischer Tat usv sowie unter zielstrebiger Ausnutzung politisch-operativer Überprüfungsmöglichkeiten sind wahre Untersuchungsergebnisse zu erarbeiten und im Ermittlungsverfahren in strafprozessual vorgeschriebener Form auszuweisen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X