Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 445

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 445 (NJ DDR 1960, S. 445); Grund des Anspruchs müssen mit den entsprechenden Beweisanträgen in der Klagschrift oder ergänzenden vorbereitenden Schriftsätzen angegeben werden (§ 253 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 4 und § 130 Ziff. 3 und 5 ZPO), und zwar so erschöpfend, daß das Gericht imstande ist, danach die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen. Ist das nicht der Fall, so hat das Gericht vor Erlaß eines Versäumnisurteils bed unvollkommener, aber ergänzungsfähiger Klagbegründung im Interesse der Erforschung der objektiven Wahrheit von seiner Fragepflicht aus § 139 ZPO Gebrauch zu machen. Im vorliegenden Fall hat das Kreisgericht der Erfüllung der ihm danach obliegenden Pflichten nicht die genügende Sorgfalt gewidmet. Zum Inhalt der Klagschrift gehörten auch die ihr beigefügten urkundlichen Unterlagen. Es war daraus ersichtlich, daß der Verklagte zwar zugegeben hatte, mit der Mutter des Klägers geschlechtlich verkehrt zu haben, es jedoch abgelehnt hatte, die Vaterschaft anzuerkennen, da die Mutter des Klägers ein Verhältnis mit einem anderen Manne eingegangen sei und nach ihrer Reise in die CSR Mitte März 1958 jede Verbindung mit ihm abgebrochen habe. Er, der Verklagte, werde daher eine gerichtliche Entscheidung der Sache herbeiführen und die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens beantragen. Wenn es nun auch richtig ist, daß bei der Schlüssigkeitsprüfung nach § 331 Abs. 1 ZPO nur das zur Begründung des Klaganspruches vorgetragene mündliche Vorbringen des Klägers zu beachten und als zugestanden anzusehen ist, so hätte das Gericht das vorerwähnte Urkundenmaterial dennoch nicht gänzlich unbeachtet lassen dürfen. Die Problematik in der jetzigen Regelung des Versäumnisverfahrens besteht ja darin, daß das Gericht vor Erlaß eines Versäumnisurteils den Streitstoff nur in einem stark beschränkten Umfang nachzuprüfen befugt ist, woraus sich die Gefahr ergibt, daß Ansprüche zuerkannt werden können, die sich bei genauer Nachprüfung als unberechtigt erweisen (vgl. Nathan in „Das Zivilprozeßrecht der Deutschen Demokratischen Republik“, Bd. I, 9. Kap., § 4, Seite 395). Wird das Gericht auf eine solche Gefahr noch ausdrücklich hingewiesen, und zwar, wie im vorliegenden Falle, sogar auf Grund von Urkundenmaterial aus dem Referat Jugendhilfe, so hat es mindestens die Pflicht, zur Wahrung des auch den Zivilprozeß beherrschenden Grundsatzes der Erforschung der objektiven Wahrheit dem Kläger naheziulegen, statt Erlaß des Versäumnisurteils zu beantragen, Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 251 a ZPO zu stellen', in welchem Falle das Gericht ja in der Lage wäre, einen Aufklärungs- oder Beweisbeschluß zu erlassen. Diese Pflicht besteht in erhöhtem Maße in familienrechtlichen Streitigkeiten. Ganz besonders verlangt auch die hohe gesellschaftliche Bedeutung der Klärung des Vater-Kind-Verhältnisses eine erhöhte Sorgfalt und ein großes Verantwortungsbewußtsein der mit der Entscheidung der Sache befaßten Richter und Schöffen. Das Gericht hätte aber auch bei sorgfältiger Prüfung der Schlüssigkeit des Klagvorbringens, die auf Grund von § 17 Abs. 2 MKSehG zu erfolgen hatte, dessen offenkundige Mängel nicht übersehen dürfen. In der Klageschrift fehlt jede substantiierte Darlegung der Lebens- und Erwerbsverhältnisse des Verklagten. Nicht einmal sein Beruf wird angegeben. Beigefügt war zwar eine auf die letzten drei Monate vor Klagerhebung bezügliche Lohnbescheinigung über das Einkommen der Mutter. Aber auch daraus allein ließ sich beim Fehlen jeder entsprechenden Angabe über den Verklagten kein Urteil über das Verhältnis der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage der Eltern gewinnen, auf die es aber nach § 17 MKSehG entscheidend ankommt. Anmerkung: . Dem Urteil ist, soweit es reicht, durchaus zuzustimmen; ich habe schon früheri darauf hingeiviesen, daß eine sorgfältige Schlüssigkeitsprüfung in Verbindung mit der Ausübung des Fragerechts fast stets die Möglichkeit zur Vermeidung eines Versäumnisurteils 1 NJ 1956, Rechtsprechungsbeilage Nr. 1, S. 15. in solchen Fällen gibt, in denen das Gericht eine nähere Aufklärung des Sachverhalts für notwendig hält (bzw. nach dem Akteninhalt für notwendig halten müßte!). Aber in der vorliegenden Sache wären diese Ausführungen gar nicht erforderlich gewesen; der Senat hat sich das Hauptargument, das zur Kassation des ersten Urteils führen mußte, entgehen lassen, den Umstand nämlich, daß in dieser Sache ein Versäumnisurteil selbst dann, wenn es inhaltlich keine Bedenken gab, nicht hätte ergehen dürfen. In den Gründen des obigen Urteils wird mitgeteilt, daß der Klageantrag auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung von Unterhalt lautete und nach diesem Antrag Versäumnisurteil erlassen wurde. Ob nach der derzeitigen Rechtslage die Unterhaltsklage mit der Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft verbunden werden kann, ist streitig; das Lehrbuch des Zivilprozeßrechts2 verneint diese Frage m. E. mit Recht unter Hinweis auf § 640 Abs. 2 ZPO und hält auch eine gesonderte Feststellungsklage wegen des Fehlens eines rechtlichen Interesses im Regelfall für unzulässig3, während sich in der Gerichtspraxis die Verbindung dieser beiden Ansprüche weitgehend eingebürgert hat und auch das OG ausweislich des obigen Urteils off enbar keine Betlenken hiergegen trägt. Läßt man aber, wie es das KrG in dem kassierten Urteil tut, die Vaterschaftsfeststellungsklage in Verbindung mit der Unterhaltsklage zu, so wird damit das Verfahren zu einem Statusprozeß, für den die besonderen Vorschriften der §§ 640 ff. ZPO gelten. Die genaue Beachtung dieser Vorschriften ist um so notwendiger, als es sich bei ihnen um Normen handelt, welche die Gerichtsherrschaft über das Verfahren ausdehnen, die also den sozialistischen Prozeßprinzipien entsprechen und für die künftige ZPO zur Verallgemeinerung gelangen werden. Das Urteil spricht selbst von der besonderen gesellschaftlichen Bedeutung der familienrechtlichen Streitigkeiten und der Klärung des Vater-Kind-Verhältnisses und hätte gerade in diesem Zusammenhang erkennen müssen, daß bereits das geltende Recht für die Klärung dieses Verhältnisses durch § 6\8 Abs. 5 in Verbindung mit § 640 Abs. 1 ZPO den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den Verklagten ausdrücklich ausschließt, unabhängig davon, ob die Klage in jeder Beziehung schlüssig ist oder nicht. Nach diesen Bestimmungen also hätte das KrG bei Zulassung der Vaterschaftsfeststellungsklage den Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils in jedem Falle zurückweisen und über die behauptete Vaterschaft Beweis erheben müssen; wegen der Nichtanwendung dieser Vorschriften war sein Urteil zu kassieren. Prof. Dr. Hans Nathan Hinweis: Dieses Urteil gibt Anlaß, die Referate Jugendhilfe/ Heimerziehung nochmals darauf hinzuweisen, daß die von ihnen eingereichten Klageschriften im Unterhaltsprozeß nichtehelicher Kinder eine genaue und durch Tatsachen begründete Darlegung der Lebensund Erwerbsverhältnisse des Verklagten und der Kindesmutter enthalten müssen. D. Red. §§ 139, 160 Abs. 2, 162, 307 ZPO. 1. Über die Einhaltung der Formvorschriften beim Erlaß eines Anerkenntnisurteils. 2. Die aktive Rolle des Gerichts bei der Erforschung der materiellen Wahrheit muß auch im Anerkenntnisverfahren zur Geltung kommen. OG, Urt. vom 4. Februar 1960 - 1 ZzF 58/59. Der Kläger ist am 31. Januar 1959 von der nicht verehelichten Landarbeiterin H. W. geboren worden. Er behauptet, der Verklagte habe mit seiner Mutter als einziger Mann in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 4. März bis 3. Juli 1958 Geschlechtsverkehr gepflogen. Er hat deshalb beantragt festzustellen, daß der Verklagte der Vater des Klägers ist, und den Verklagten zu verurteilen, dem Klä- 2 Bd. II, S. 161. 3 ebenso KG in NJ 1952 S. 380. 445;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und zur Gewährleistung innerer Stabilität beizutragen.

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