Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 443

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 443 (NJ DDR 1960, S. 443); dem Schürfloch lag. Die Person war nicht mehr am Leben. Die Ermittlungen ergaben, daß es sich um den in S. wohnhaften Bürger F., handelte. Dieser war am Abend des 27. November 1959 zuletzt durch Kollegen gesehen worden. Wie er auf das abseits von öffentlichen Wegen gelegene Baugelände der AWG in N. gelangte, blieb unbekannt. Die gerichtsmedizinische Obduktion ergab als Todesursache ein Kredslaufversagen nach vorhergegangener Unterkühlung. Anhaltspunkte für eine andere oder gar gewaltsame Todesart konnten nicht festgestellt werden. Die Untersuchung des Blutes des Verstorbenen ergab jedoch eine Alkoholkonzentration von 1,88 pro mille. i Aus den Gründen:, Verantwortlich für die Anlage von Schürfgruben anläßlich der Projektierung von Bauvorhaben ist grundsätzlich der jeweilige Bauherr und nicht das Kreisbauamt. Die Verantwortung für die Anlage der Gruben und die Ausführung der erforderlichen Arbeiten oblag deshalb im vorliegenden Fall der AWG in N. Der Angeklagte könnte nur dann wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden, wenn ihn die Verantwortung für die bei der Anlage solcher Gruben zu beachtenden Arbeitsschutzvorschriften treffen würde. Maßgebliche Arbeitsschutzanordnung ist im vorliegenden Fall die ASAO Nr. 331 vom 13. Januar 1953 (GBl. S. 661). Diese besagt in ihrem § 20 Abs. 4, daß bei schmalen Baugruben die für die Herstellung von Leitungsgräben geltende ASAO Nr. 631 vom 15. September 1952 (GBl. S. 882) beachtet werden muß. In beiden Arbeitsschutzanordnungen ist die Pflicht zur Abgrenzung oder Abdeckung von Schürfgruben nicht konkret festgelegt, wohl aber ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der ASAO Nr. 331, daß Arbeitsplätze usw. unfallsicher anzulegen und zu erhalten sind. Diese Bestimmung allgemeiner Natur kann im vorliegenden Fall nur so ausgelegt werden, daß stets eine Abgrenzung oder Abdeckung von Schürflöchern verlangt werden muß, selbst wenn diese nicht auf öffentlichen Wegen liegen. Es steht fest, daß diese Arbeitsschutzvorschriften bei der Anlage der Schürfgruben nicht beachtet wurden. Diese Unterlassung geht jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten. Für die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften sind nach § 1 der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 957) grundsätzlich die Leiter von Betrieben verantwortlich. Im vorliegenden Fall wurden die Schürfgruben nicht durch einen Baubetrieb, sondern durch Mitglieder der AWG ausgehoben. Schon daraus wäre zu schließen, daß für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften nicht der Angeklagte, sondern der Vorstand der AWG in N. verantwortlich ist. Ganz klar ergibt sich die Verantwortlichkeit jedoch aus § 14 Abs. 2 der Deutschen Bauordnung (DBO) vom 1. August 1957 (GBl. Sonderdruck Nr. 254), der auszugsweise folgenden Wortlaut hat: „Wer in Selbsthilfe Baumaßnahmen durchführt, muß entweder die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzen oder die fachliche Anleitung und Unterstützung durch Dritte in Anspruch nehmen.“ Außerdem besagt § 14 Abs. 1 DBO, daß bei Baumaßnahmen, die als Solidaritätsleistungen oder im Rahmen des NAW durchgeführt werden, die organisierende Institution einen ausreichend qualifizierten Baufachmann zu stellen hat, der unter anderem auch die Einhaltung der Arbeitsschutzanordnungen überwachen muß. Aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen kann geschlußfolgert werden, daß der Angeklagte keine pflichtwidrigen Unterlassungen beging, als er die AWG „Sozialismus“ bei der Aufforderung zum Anlegen der Schürfgruben nicht auch über die einschlägigen Arbeitsschutzanordnungen informierte. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Verhalten des Angeklagten und dem Tod des Bürgers F. besteht deshalb nicht. Darüber hinaus hat der Angeklagte aber auch nicht durch seine Anweisung eine Gefahrenlage geschaffen. Er durfte sich darauf verlassen, daß für die Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften der jeweilige Baubetrieb bzw. Bauherr verantwortlich ist. Jede andere Auffassung würde in Widerspruch zu dem bereits erwähnten § 14 der DBO stehen und würde überdies die Verantwortlichkeit der staatlichen Bauaufsichtsorgane und ihrer Mitarbeiter uferlos ausdehnen. Das gerichtliche Hauptverfahren konnte deshalb gern. § 221 Ziff. 1 StPO nur mit einem Freispruch des Angeklagten mangels Schuld enden. Unabhängig von den bisher getroffenen Feststellungen sieht sich die Strafkammer jedoch veranlaßt, noch auf folgendes hinzuweisen: Verantwortlich für die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften ist im genossenschaftlichen Wohnungsbau grundsätzlich der Vorstand der AWG, sofern die Arbeiten durch die Mitglieder und nicht durch einen Baubetrieb oder unter dessen Anleitung durchgeführt werden. Diese Verantwortlichkeit der AWG wird in unserem gesellschaftlichen Leben noch zu wenig beachtet. Zu welchen Folgen das führen kann, beweist gerade der vorliegende Fall mit erschreckender Deutlichkeit. Die AWG „Sozialismus“ in N. wie auch alle anderen AWGs müssen in Zukunft stärkeres Augenmerk auf die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften richten, wenn Bauarbeiten durch ihre Mitglieder in Eigenleistungen verrichtet werden. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht kann dazu führen, daß die AWG bzw. ihr Vorstand beträchtliche Schadensersatzsummen leisten müssen, wenn durch solche Unterlassungen Schaden entsteht. Der anerkennenswerte Grundsatz der AWG, möglichst viele Arbeiten durch Eigenleistungen zu verrichten, darf nicht dazu führen, daß die Sicherheit der AWG-Mitglieder und auch anderer Personen gefährdet wird. Auch hier muß beachtet werden, daß im Mittelpunkt aller Arbeiten stets die Sicherheit des werktätigen Menschen stehen muß, wie sich das auch in den Gesetzen und Verordnungen unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates widerspiegelt. Diejenigen AWG-Mitglieder selbst, die die Schürfgruben aushoben, trifft nach Überzeugung der Strafkammer keine Schuld am Tod des Bürgers F. Sie waren mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschrifteh nicht vertraut, und es kann auch nicht von ihnen verlangt werden, daß sie in einer auf freiem Feld angelegten Schürfgrube eine Gefahr für dritte Personen erblicken. Ihr Verhalten wäre anders zu beurteilen, wenn die Schürfgruben auf einem öffentlichen Weg angelegt worden wären. In diesem Fall müßte von jedem erwachsenen Menschen verlangt werden, daß er die hierdurch geschaffene Gefahr erkennt und für ihre Abwendung Sorge trägt. Abschließend muß gesagt werden, daß unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens alle Beteiligten aus den getroffenen Feststellungen die erforderlichen Lehren ziehen sollten. Insbesondere wird es erforderlich sein, die Vorstände der AWGs auf ihre Pflichten zur Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften hinzuweisen. Das gilt um so mehr, als auch bei anderen Arbeiten im Rahmen des NAW oftmals für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht genügend Sorge getragen wird. §§ 1, 7 Abs. 2, 48 StVO. 1. Ein Fahrzeugführer kommt seiner Pflicht aus § 7 Abs. 2 StVO nach, wenn er im Rahmen der in § 7 Abs. 1 StVO angegebenen Höchstgeschwindigkeiten die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges denjenigen konkreten Umständen und Verhältnissen anpaßt, die er während der Fahrt erkennen konnte oder mit denen er nach allgemeiner Erfahrung des Verkehrs zu rechnen hat. 2. Ein Fahrzeugführer, der mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h eine schneeglatte Straße befährt, hält mit 80 Metern einen ausreichenden Abstand zu vorausfahrenden Kraftfahrzeugen. Auf einer allgemein unge-streuten Fernverkehrsstraße kann er damit rechnen, daß für alle Kraftfahrzeuge gleiche Bremsbedingungen vorliegen. KrG Neubrandenburg, Urt. vom 7. April 1960 2 S 47/60. Am 21. Januar 1960 fuhr der Angeklagte mit seinem PKW, der mit vier Personen besetzt war, auf der Fernverkehrsstraße 96 zwischen B. und U. Er hatte eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 45 km/h. Hinter der Ortschaft W. bemerkte er vor sich einen LKW vom Typ „H 3 A“. Wegen der Straßenglätte die Fernverkehrsstraße war nicht gestreut wollte der Angeklagte den LKW nicht überholen. Deshalb fuhr er mit einem Abstand von 80 bis 120 m hinter dem LKW her. Unmittelbar vor der Abzweigung nach B. bemerkte der Angeklagte, daß der vor ihm fahrende LKW zu bremsen begann. An dieser Stelle hatte er einen Abstand von etwa 80 m zu dem LKW. Nachdem der Angeklagte bereits vor dem Bemerken der Stoppleuchten den Schnellgang herausgenommen hatte und mit dem 3. Gang 443;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der Vorbeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen im Rahmen der politisch-operativen Tätigkeit des Ministeriums für Staatssiche rhe Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ist es das Grundanliegen Staatssicherheit , mit der Erfüllung seines spezifischen Beitrages und mit seinen spezifischen Mitteln und Methoden eine systematische Erhöhung der Wirksamkeit der im Rahmen der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und des Prozesses zur Klärung der Frage Wer ist wer? insgesamt.

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