Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 442

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 442 (NJ DDR 1960, S. 442); In demselben, schon durch die Bauweise erhöht brandgefährdeten Gebäude gab es noch eine weitere Brandgefahr, die ebenfalls jeder Beschreibung spottet: In der einzigen Toilette dieses Baues gibt es zwei Kabinen, die durch eine leichte Holzwand voneinander geschieden sind. Diese Wand ist etwa 10 cm über dem Fußboden. Die eine der Kabinen ist für die Benutzung freigegeben, die andere ist ein „Lagerraum“ für leicht brennbare Gegenstände: Auf dem Fußboden liegen viele Pakete mit Feueranzündern (sie sind von der anderen Kabine aus gut zu sehen), auf diesen Paketen findet man mehrere offene und geschlossene Pappeimer mit Bohnerwachs (!) und, darüber auf getürmt, abgelegte Zeitungen mehrerer Jahre. Jede aus der einen Kabine unachtsam oder vorsätzlich weggeworfene Zigarettenkippe (und die vollen Aschenbecher in der Kabine beweisen, daß in ihr geraucht wird!) kann durch den Zwischenraum zwischen Fußboden und Trennwand auf die Feueranzünder gelangen und damit einen Brand hervorrufen, der sehr schnell beste Nahrung (Bohnerwachs, Papier und Holz) findet. Aber vielleicht rechnet man damit, einen Entstehungsbrand schnell löschen zu können (in der Nähe war zwar kein Feuerlöscher angebracht), weil der Löschwasserteich nur 50 m vom Objekt entfernt ist! Durch solche „Quellen für Brandschäden“ wird jedem Brandstifter die Tatbegehung ungemein erleichtert. Das Feuer kann sich schnell über das Teerpappdach über das gesamte Objekt ausbreiten, und der Schaden dürfte dann mindestens 80 000 DH betragen. Die Untersuchungsarbeit jedoch ist in solchen Fällen sehr erschwert, weil Vorsatz und Fahrlässigkeit allein durch die Begehung nicht zu unterscheiden sind. Wir haben verlangt, diese Mängel unverzüglich zu beseitigen, und auch darauf gedrungen, daß die zuständige Abteilung Feuerwehr die Kontrolle darüber übernimmt. Allein im Kreis Gadebusch gab es im Jahre 1959 23 Brände mit einem Brandschaden von insgesamt etwa 159 000 DM. Innerhalb der vergangenen ' fünf Jahre (von 1955 bis 1959) hatte dieser Kreis 106 Brände mit einem Schaden von nahezu einer halben Million DM zu verzeichnen. Diese Tatsachen sollten doch Anlaß genug sein, feiles nur mögliche zur Verhinderung weiterer Schäden zu tun. Ein ähnliches Ereignis wie in Gadebusch soll sich in demselben Bezirk im Kreis Ludwigslust ereignet haben: Wegen fahrlässiger Brandstiftung stand eine ältere Frau in einem Gerichtssaal, den ebenfalls ein „Kohlenhaufen“ vor dem Kachelofen zierte. Die Angeklagte hatte in einem Miederwarengeschäft ein Regal vor die blecherne Reinigungsklappe des Schornsteins gestellt und nicht beachtet, daß durch Wärmeübertragung der leicht brennbare Regalinhalt in Brand gesetzt werden konnte. Das war dann auch eines Tages geschehen. Die Frau wurde bedingt verurteilt. In der Verhandlung kritisierte der Rechtsanwalt das Gericht wegen der Mißachtung der Brandschutzbestimmungen. Die erzieherische Wirkung des Urteils wurde durch das schlechte Vorbild des Gerichts selbst liquidiert. (Ludwigslust hatte in den vergangenen fünf Jahren immerhin 382 Brände mit einem Schaden von 1 024 000 DM aufzuweisen!) Diese Beispiele lassen sich sicher nicht ohne weiteres verallgemeinern. Aber an ihnen wird deutlich, daß unsere Staatsorgane noch sehr viel tun müssen, um wirkungsvoll zur Brandverhütung und zur Erziehung der Bürger beizutragen und damit die Kriminalität auf einem Gebiet überwinden zu helfen, auf dem sich oft noch in groben Formen das alte, rückständige Bewußtsein zeigt. Im eigenen Haus muß man aber beginnen, auf Ordnung und Sicherheit zu achten! Hierdurch glauben wir auch genügend dargetan zu haben, daß der Bezirk Schwerin unbedingt einen Brandstaatsanwalt braucht, den es bisher leider noch nicht gibt! ARMIN FORKER, Leiter der Abteilung Kriminalistik am Institut für Strafrecht der Karl-Marx-Universität Leipzig l l e c btsprec fi u n g Strafrecht § 222 StGB; ASAO Nr. 331 vom 13. Januar 1953 (GBl. S. 661); ASAO Nr. 631 vom 15. September 1952 (GBl. S. 882); § 1 der VO zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 957); § 14 der Deutschen Bauordnung (DBO) vom 1. August 1957 (GBl. Sonderdruck Nr. 254). Bei Baumaßnahmen, die im Rahmen des Nationalen Aufbauwerks durchgeführt werden, hat die organisierende Institution, z. B. eine AWG, einen ausreichend qualifizierten Baufachmann zu stellen, der u. a. die Einhaltung der Arbeitsschutzanordnungen überwachen muß. KrG Erfurt-Land, Urt. vom 4. März 1960 1 ES 14/60. Für die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft „Sozialis% mus“ in N. war im Jahre 1960 der Bau mehrerer Wohnungs-' einheiten vorgesehen. Die Teilbebauungspläne waren fertiggestellt, und für die endgültige Projektierung mußte zuvor ein Baugrundgutachten eingeholt' werden, um auf diese Weise die Tragfähigkeit des Bodens feststellen zu können. Verantwortlich für das entsprechende Gutachten war der VEB Hochbau Projektierung in E. Für die nötigen Vorarbeiten gab der Angeklagte als stellvertretender Kreisbaudirektor am 13. November 1959 an die AWG in N. die schriftliche Anweisung, umgehend drei Schürflöcher auf dem vorgesehenen Baugelände auszuheben bzw. ausheben zu lassen. Die vorgesehenen Stellen für die Schürflöcher wurden vom Angeklagten bezeichnet, und dem Schreiben wurde eine Skizze mit den erforderlichen Maßen für die Schürfgruben beigelegt. Wenige Tage später wurden die geforderten drei Schürfgruben durch Mitglieder der AWG in N. in freiwilligen Eigenleistungen ausgehoben. Eine Anleitung über die Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften beim Ausheben dieser Gruben erfolgte weder durch den Angeklagten noch durch den Vorstand der AWG. Die Wände der Gruben wurden deshalb auch nicht versteift bzw. verschalt, weiterhin wurden die Gruben nicht durch Absperrung oder durch Abdeckung gesichert. Die Gruben waren etwa 2 m tief und dabei an ihrem oberen Rand 80 cm und unten 60 cm breit. Von einer Schmalseite führten jeweils mehrere Stufen zum Boden der Schürfgrube. Die drei Gruben befanden sich ausnahmslos auf Ackerland, wobei die geringste Nähe einer dieser Gruben zum nächsten öffentlichen Weg 12 m betrug. Bei diesem Weg handelt es sich um einen Feldweg, der von N. nach A. führt. Am 19. November 1959 wurde die erforderliche Baugrunduntersuchung durch den VEB Hochbau Projektierung durchgeführt. Nach Durchführung der Begutachtung wurde dem Kreisbauamt durch den VEB mitgeteilt, daß die Gruben wieder zugeschüttet werden könnten. Eine entsprechende Mitteilung erging daraufhin vom Angeklagten an die AWG in N. Ungeachtet dessen blieben die drei Gruben jedoch noch einige Tage offen und ungesichert liegen. Am 30. November 1959 wurde durch spielende Kinder in der 12 m vom Feldweg gelegenen Schürfgrube eine männliche Person entdeckt, die mit dem Kopf nach unten in 442;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 442 (NJ DDR 1960, S. 442) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 442 (NJ DDR 1960, S. 442)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte ist bei jeder verantwortungsbewußt zu prüfen. Dabei ist einzuschätzen, ob und inwieweit sie auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Abteilung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit operativen Arbeit Vertrauliche Verschlußsache. Die Bedeutung des. Ermittlungsverfahrens irn Kampf gegen die Angriffe das Feindes und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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