Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 441

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 441 (NJ DDR 1960, S. 441); waren, ist allen Beteiligten mit dem Hinweis zugänglich gemacht worden, daß sie in ihrem Arbeitsbereich im Sinne der Ergebnisse wirken sollen. Daß dies geschehen ist, beweisen einige Zuschriften def Beteiligten. So teilte der VEB (K) Laekfabrdk Saalfeld folgendes mit: 1. Die Fachberatung unserer Abnehmer geschieht grundsätzlich individuell, zum Teil im Betrieb, zum Teil beim Verarbeiter. 2. Der Einsatz bunter Anstrichmittel für Außen- * anstriche wird unseren Kunden ständig empfohlen. Die entsprechenden Sortimente sind in ausreichender Menge vorhanden. 3. Es ist beabsichtigt, die Gütekontrolle des Betriebes umzniorganisieren und zu erweitern. Die Überwachung der Produkte geschieht künftig nach der TGL 3933/1 vom 1. Juli 1959. Für Neuproduktion besteht wie bisher Vorlagepflicht beim DAMW. Das DAMW führt in seinem Schriftsatz vom 8. Dezember 1959 aus, daß es z. Z. u. a. um eine Abstimmung mit den Handelsorganen bemüht sei, um zu vermeiden, daß Erzeugnisse, soweit sie der Probevorlagepflicht unterliegen und nicht das Überwachungszeichen des DAMW besitzen,' in den Handel gelangen. Die Handwerkskammer des Bezirks Gera teilte in einem Schreiben vom 12. Dezember 1959 dem Senat mit, daß das Ergebnis der Beratung allen PGHs und LEGs des Maler- und Bauhandwerks des Bezirks mit der Bitte um Beachtung der gegebenen Hinweise übermittelt worden sei. Nicht in allen Fällen wird es möglich sein, derartige Ergebnisse zu erzielen. Es ist jedoch unumgänglich, den neuen Formen Aufmerksamkeit zu widmen, weil die Erfahrungen der Praxis in den neuen gesetzlichen Bestimmungen ihren Niederschlag finden müssen. Viele der z. Z. geltenden Bestimmungen der ZPO sind dem neuen Arbeitsstil nicht förderlich. Im geschilderten Fall ergibt sich das schon aus der Frage, wer die Kosten der stattgefundenen Beratung zu tragen hat. Im dargelegten Fall haben die Betriebe und entsprechenden Institutionen die Kosten ihrer Vertreter, die an der Arbeitsberatung teilgenommen haben, freiwillig übernommen. Das wurde vom Senat als richtig angesehen. BRUNO KLUDSSUWEIT, Richter am Bezirksgericht Gera Auch im Gerichtssaal die Brandschutzbestimmungen einhalten! Im April dieses Jahres überprüfte im Bezirk Schwerin eine Brigade, bestehend aus Mitarbeitern der Hauptabteilung K der HVDVP und der Abteilung Kriminalistik der Karl-Marx-Universität Leipzig, die Untersuchungsarbeit auf dem Gebiet der Brände. In diesem Bezirk waren im Gegensatz zu anderen Bezirken sehr viele Brände (87 Prozent) aufgetreten, die durch Fahrlässigkeit verursacht worden waren, weiterhin 44 Kinderbrandstiftungen, aber nur sehr wenige vorsätzliche Brandstiftungen (6 Prozent). Im Rahmen dieser Überprüfung besuchten wir auch die Staatsanwaltschaft des Kreises Gadebusch, die gemeinsam mit dem Kreisgericht in einem flachen, barackenähnlichen, aber massiven, mit Teerpappdach gedeckten Bauwerk untergebracht ist. Da zu jener Zeit keine Verhandlung stattfand, setzten wir uns in den Verhandlungsraum und sichteten die Brandakten des Kreises. Wie erstaunten wir aber, als unser Blick auf den Kachelofen in diesem Saal fiel: In unmittelbarer Nähe der Feuerungsöffnung waren Briketts und auch halbe Kohlen lose aufgeschüttet schätzungsweise der Inhalt von drei Eimern. Nach den Spuren an der Tapete zu urteilen, muß in den Wintermonaten der aufgeschüttete Kohlenberg noch weit größer gewesen sein. Es ist wohl überflüssig, darauf hinzuweisen, daß diese Art der Kohlenlagerung schon oft zu Haushaltsund auch Großbränden geführt hat. Etwa 20 Prozent aller Brände sind auf solche und ähnliche Ursachen (schadhafte Feuerstätten und Rauchabzugsrohre, Lagerung von Kohlen vor den Feuerstätten, Nichtvorhandensein von Ofenblechen usw.) zurückzuführen. Wir erkundigten uns daraufhin im Sekretariat der Staatsanwaltschaft nach dem Brandschutzverantwortlichen dieses Gebäudes. Man kannte ihn nicht (!), und wir konnten ihn auch nicht ermitteln. Der Kreisstaatsanwalt nahm im Beisein eines Vertreters der Bezirksstaatsanwaltschaft (sicher mit recht gemischten Gefühlen) von diesem Ubelstand und unserer Kritik Kenntnis. Die Reinigungsfrau erläuterte uns, daß der Hausmeister zur „Arbeitserleichterung“ (sprich Bequemlichkeit) die Kohlen gleich vor den Ofen schütte. Offenbar spart man die Mittel zur Anschaffung eines Kohlenkastens oder einiger Eimer. Stolz erzählte sie uns, daß sie Schöffin sei. Sicher hat sie schon selbst an einer Verhandlung gegen einen fahrlässigen Brandstifter teilgenommen. Wenn sie diesen Zustand auch mit Worten verurteilte, sie selbst hat zu seiner Beseitigung nichts unternommen. Noch viel weniger natürlich der Direktor des Kreisgerichts, dem dieser Mißstand ebenfalls bekannt sein mußte. Der Hausmeister sah seinen Fehler nach unserer Kritik ein. Er berichtete noch von einer Episode, die wir uns in unserer Vorstellung nur ausgemalt hatten: Vor dem Kreisgericht Gadebusch' stand wegen fahrlässiger Brandstiftung der Angeklagte F. Er hatte als Betriebsleiter geduldet, daß in der von ihm geleiteten volkseigenen Ziegelei Kohlengrus unsachgemäß und in großen Mengen gelagert wurde. Dadurch war es zur Selbsterhitzung, schließlich zur Selbstentzündung der Kohle und durch Unachtsamkeit des Arbeiters Sch. zu einem Brandschaden von 37 000 DM gekommen. Am 1. Dezember 1959 wurden F. und Sch. zu je einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei dreijähriger Bewährungszeit verurteilt. Der Angeklagte F. erkannte die Richtigkeit seiner Verurteilung an, übte aber gleichzeitig berechtigte Kritik an dem geschilderten Zustand im Gerichtssaal. Wie kann solch ein Urteil erzieherisch wirken, wenn das Gericht selbst von der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen nicht überzeugt ist und die Mißachtung der Brandgefahren dem Angeklagten auch noch so anschaulich demonstriert? (Der Kachelofen steht hinter dem Platz des Protokollführers, und der Blick des Angeklagten fällt während der ganzen Verhandlung darauf!) Obwohl der Mißstand also bereits durch einen Angeklagten kritisiert worden war, unternahmen die Funktionäre des Gerichts und der Staatsanwaltschaft nichts, um ihn zu beseitigen; denn fünf Monate später wurde er von uns noch vorgefunden. In der Zwischenzeit hatten weitere Verhandlungen in Brandsachen in diesem Raum stattgefunden, und es waren weitere Urteile gesprochen worden (vorher sicher auch; seit wann liegen denn die Kohlen dort?). 441;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 441 (NJ DDR 1960, S. 441) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 441 (NJ DDR 1960, S. 441)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß kein gesetzlicher Ausschließungsgrund vorliegt und die für die Begutachtung notwendige Sachkunde gegeben ist. Darüber hinaus wird die Objektivität der Begutachtung vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten.

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