Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 440

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 440 (NJ DDR 1960, S. 440); Für die Durchsetzung des neuen Arbeitsstils im Zivilrechtsstreit Daß ein Gericht unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates bestrebt sein muß, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden gesellschaftlichen Konflikte parteilich zu lösen, um damit gleichzeitig die Durchsetzung der Ziele unseres Siebenjahrplans ziu fördern, ist nichts Neues. Dennoch ergeben sich in der Praxis mannigfaltige Schwierigkeiten, um einen Rechtsstreit mit den spezifischen Mitteln des Gerichts so zu lösen, daß die Vorbereitung der Verhandlung, die Verhandlung selbst, die gerichtliche Entscheidung und die Auswirkungen einen wesentlichen Teil der staatlichen Leitungstätigkeit darstellen und uns den gemeinsamen Zielen näher bringen. Das Entscheidende dieser Schwierigkeiten besteht aber darin, daß sie grundsätzlich bei dialektischer Betrachtungsweise im Sinne unserer Entwicklung überwindbar sind, wenn unter Ausschöpfung der gegebenen Möglichkeiten richtig an die Sache herangegangen wird. Wie dies vom Bezirksgericht Gera gehandhabt wurde, ergibt sich aus folgendem Beispiel: Der Senat hatte in einem Rechtsstreit der AWG „Union“ in Gera gegen die Einkaufs- und Liefergenossenschaft des Bauhandwerks eine Entscheidung zu treffen. Von seiten der AWG ist vorgetragen worden, daß die Farbe von Türen und Fenstern in großem Umfange bereits nach kurzer Zeit abblättere und daß im Interesse ihrer Mitglieder derartige erhebliche Mängel nicht hingenommen werden könnten. Sie beantragte die Mängelbeseitigung auf Kosten der Verklagten, die von ihr mit den Malerarbeiten beauftragt war. Die Verklagte ließ vortragen, daß die Bauleistungen zum Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks die vertraglich zugesicherten Eigenschaften gehabt und den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hätten. Die Malerarbeiten seien fachgerecht ausgeführt worden, und auch der Zeitpunkt der Ausführung habe keine negativen Einflüsse auf die Qualität der Arbeit genommen. Die Mangelursachen lägen vielmehr in der Qualität der Farbe und evtl, noch in dem Umstand, daß das für Türen und Fenster verarbeitete Holz ungenügend ausgetrocknet gewesen sei. Weder für die Qualität der Farbe, die von der Farbenfabrik bezogen werde, noch für den Zustand des verarbeiteten Holzes könne sie, die Verklagte, verantwortlich gemacht werden, woraus folge, daß sie auch nicht für die eingetretenen Mängel einzustehen habe. Derartige Mängel stellten im Bezirk Gera keinen Einzelfall dar. Die einfache Prüfung der sog. Rechtsprobleme und die nach einer herkömmlichen mündlichen Verhandlung mögliche Entscheidung hätte nicht den Erfolg gehabt, über den Einzelfall hinaus eine generelle Klärung der hier vorhandenen Probleme herbeizuführen. Daher entschloß sich der Senat, über die in diesem Zusammenhang auftauchenden Probleme eingehend mit den an diesen Fragen interessierten Fachleuten im Rahmen dieses Prozesses eine Beratung mit dem Ziel durchzuführen, auf dem Gebiet der Farbenproduktion und der Verwendung der Farbprodukte eine Verbesserung mit dem Ergebnis herbeizuführen, daß Tier Eintritt schädlicher Folgen, die den Aufwand praktisch ergebnislos werden lassen, verhindert wird. An dem folgenden Termin nahmen neben den Parteien und dem Staatsanwalt des Bezirks ein Vertreter der Ständigen Kommission für örtliche Wirtschaft der Stadt Gera, ein Vertreter der Ständigen Kommission für örtliche Wirtschaft des Bezirks Gera und der Bezirkshandwerkskammer, ein Vertreter des Stadtbauamtes in Gera, ein Vertreter des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung der Stadt Gera, Vertreter der PGH des Malerhandwerks „Aktiver Farbkreis“ in Gera, zwei Vertreter vom DAMW in Halle, zwei Vertreter der DHZ Chemie in Erfurt, der Technische Leiter des VEB Lackfabrik Ilmenau, der Produktionsleiter des VEB Lackfabrik Saalfeld und ein Mitglied des Beirates der PGH beim Rat des Bezirks Gera teil. Mit diesem Kreis war die Möglichkeit gegeben, die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit auftauchenden Fragen gründlich zu behandeln und Voraussetzungen für deren Lösung zu schaffen. Die Erörterung der vorhandenen Fragen war um so notwendiger, als dem Senat z. B. ein Gutachten eines Malermeisters vorlag, welches die Verklagte in der Weise stützte, als es den Aufgabenkreis der Maler insofern einengte, daß diese lediglich für eine saubere Ausführung der Arbeiten, nicht aber für die verwendete Qualität der Lacke und Farben verantwortlich wären, da die von den Fabriken unterschiedlich gelieferten Farben von den entsprechenden Malern nicht auf ihre Zusammensetzung hin überprüft werden könnten. Die den Charakter einer Beratung tragende und den herkömmlichen Rahmen des Zivilprozesses ausdehnende Besprechung ergab sehr gute Anhaltspunkte für die Lösung dieses gesellschaftlichen Konflikts im Sinne des neuen Arbeitsstils. Ein wesentliches Ergebnis dieser Beratung war, daß der Verklagten ihr Verhältnis im Produktionsprozeß und die vielfältigen volkswirtschaftlichen Zusammenhänge vor Augen geführt wurden und daß, so betrachtet, ihre Verantwortlichkeit nicht nur auf das gewissenhafte Anstreichen beschränkt, sondern wesentlich weiter gefaßt werden muß. Der ausführende Maler muß sich z. B. um die Qualität, die Zusammensetzung der Farbe kümmern, muß wissen, auf welchem Material die entsprechende Farbe verarbeitet werden kann und welche Jahreszeiten für die Malerarbeiten am günstigsten sind. Beachtet er u. a. diese angeführten Umstände, so wird er wirklich qualitätsmäßige Arbeit liefern und kann, falls die entsprechenden Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, durch Hinweise auf diejenigen einwirken, die qualitätsmäßig schlechte Arbeit leisten. Folgende von den Anwesenden gebilligte und vom Senat zusammengefaßte Vorschläge sind gemacht worden: 1. Die Außenfenster sollten mit bunten Farben gemalt werden. Diese seien dauerhafter und reichlicher als weiße Farben vorhanden. 2. Die fachgerechte Bearbeitung der Fenster muß bereits im Holzverarbeitungsbetrieb einsetzen, mit dem über die Beschaffenheit der Fenster und die Verwendung des Imprägnierungsmittels sowie die Durchführung der Imprägnierung vertraglich genaue Bestimmungen festzulegen sind. 3. Es ist erstrebenswert, auch die Grundierung in dem Holzverarbedtungsbetrieb vorzunehmen. 4. Die Farbenindustrie muß dem Malerhandwerk genaue Farbanalysen zur Verfügung stellen. 5. Es ist unerläßlich, die Mitarbeiter der Malerhandwerksgenossenschaft und auch selbständiger Malermeister ständig fachlich zu qualifizieren und sie mit neuen Produkten und Methoden der Farbenindustrie vertraut zu machen. Hierfür stellen sich die Mitarbeiter der DHZ Chemie, des DAMW Halle und auch die der Farbenproduktion zur Verfügung. 6. Es ist anzustreben, Außenarbeiten nur während der trockenen Jahreszeiten auszuführen und dazu in gemeinsamer Beratung mit anderen bauausführenden Organen, den ständigen Kommissionen und Fachabteilungen der örtlichen Räte eine entsprechende Arbeitsplanung zu sichern. Die Zusammenfassung dieser und weiterer Ergebnisse, die nicht für den Prozeßverlauf als solchen wichtig 440;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 440 (NJ DDR 1960, S. 440) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 440 (NJ DDR 1960, S. 440)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage von durchsucht werden. Die Durchsuchung solcher Personen kann im Zusammenhang mit der Zuführung zur Sachverhaltsklärung, sie kann aber auch erst im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Vorbcreitunn auf eine Genenübcrs.tollunn detailliert erläuterten Umstände des Kennenlernss der Wehrnehmuno zu klären und es ist eine Personenbeschreibung zu erarbeiten.

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