Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 435

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 435 (NJ DDR 1960, S. 435); Am 13. Mai 1960 erklärte der 1. Sekretär des ZK der KPD, Max Reimann, über den „Deutschen Freiheitssender 904“ erneut: „Weder ein Nazi-Gesetz noch ein reaktionäres Adenauer-Gesetz! Was die Arbeiterjugend braucht, ist ein fortschrittliches Jugendarbeitsschutzgesetz!“10 Wäre die Kommunistische Partei Deutschlands nicht durch das verfassungswidrige Verbot von 1956 der Möglichkeit beraubt, ihre Abgeordneten in den Bundestag zu entsenden, die Arbeiterjugend hätte am 20. Mai bei den Beratungen im Bundestag in der Fraktion der KPD einen aktiven Verfechter ihrer Interessen gehabt! „Es liegt daher auch im Interesse der Arbeiterjugend, tatkräftig mitzuwirken, daß das Verbot der KPD fällt und eine legale KPD ihre Forderungen vertreten kann“.11 Der Inhalt des neuen „Jugendarbeitsschutzgesetzes“ im Adenauer-Staat offenbart, worin sich das ganze Interesse dieses Staates für die Jugend erschöpft: Sie ist ihm billiges Ausbeutungsobjekt und willkommenes „Material“ für die aggressive NATO-Armee! 1. Bereits der Geltungsbereich des Gesetzes schließt einen wichtigen Teil der Jugendlichen von den in geringem. Umfang im Gesetz vorgesehenen Schutzmaßnahmen aus. Nach § 1 ist vom Geltungsbereich des Gesetzes „die Beschäftigung von Jugendlichen über 17 Jahre, die die Abschlußprüfung in einem Lehrberuf bestanden haben und als Fachkraft tätig sind“, sowie „die Beschäftigung verwandter Kinder und Jugendlicher“ ausgenommen. Damit wird 17jährigen Jungarbeitern nach Beendigung der Lehrzeit jeder besondere Arbeitsschutz verweigert. 2. Der Kinderarbeit wird Tür und Tor geöffnet. Das geschieht sowohl damit, daß die „Beschäftigung verwandter Kinder“ überhaupt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes herausgenommen ist, als auch mit der Bestimmung des Gesetzes (§ 7 a), nach der „Kinder über 12 Jahre in der Landwirtschaft (§ 26) mit leichten und für Kinder geeigneten Hilfeleistungen beschäftigt werden“ dürfen. Zwar dürfen solche „Hilfeleistungen“ nicht regelmäßig, sondern nur „gelegentlich“ stattfinden. Aber da diese Regelung ausdrücklich für die Landwirtschaft gilt, ist unzweideutig, worin der Sinn dieser „gelegentlichen Hilfeleistung“ besteht: Die Beschäftigung fremder Kinder während der Erntezeit wird in der westdeutschen Landwirtschaft geradezu zum Prinzip erhoben. Das geht auch aus der Begründung des neu in das Gesetz eingefügten § 7 a hervor. „Der Ausschuß ist der Ansicht“, heißt es dort, „daß es der Landwirtschaft noch nicht zugemutet werden kann, völlig auf die Mithilfe fremder Kinder zu verzichten, weil sonst die Erledigung aller notwendigen Arbeiten, zumal in der Erntezeit, nicht gewährleistet ist ,“.12 Die Zweckbestimmung dieser völligen Legalisierung der Kinderarbeit in der westdeutschen Landwirtschaft verrät nicht zuletzt auch die Tatsache, daß die Beschäftigung der Kinder lediglich für die Zeit zwischen 18 und 8 Uhr, vor dem Schulunterricht und an Sonn-und gesetzlichen Feiertagen untersagt ist. „Weitere Beschränkungen, z. B. Begrenzung der täglichen Beschäftigungsdauer auf vier Stunden, hält der Ausschuß nicht für erforderlich.“13 Während in der Deutschen Demokratischen Republik das Verbot der Kinderarbeit in der Verfassung festgelegt ist und außerdem noch in § 24 der Arbeitsschutz- 10 Bulletin 1960, Nr. 5, S. 12. 11 ebenda. 12 Bundesdrucksache 3. Wahlperiode Nr. 1816, S. 4. 13 ebenda. Verordnung ausgesprochen und das Verbot auch auf die Jugendlichen ausgedehnt wurde, die nach Vollendung des 14. Lebensjahres noch die Grundschule besuchen, läßt sich demgegenüber für Westdeutschland die Feststellung treffen, daß das „Jugendarbeitsschutzgesetz“ der Kinderarbeit Tür und Tor öffnet. So ist die Beschäftigung fremder Kinder über 12 Jahre in der westdeutschen Landwirtschaft generell und für eine Dauer bis zu zehn Stunden täglich (z. B. während der Schulferien) während der Erntezeit möglich. Dabei wäre es gerade in Westdeutschland längst an der Zeit, der Kinderarbeit mit wirksamen Maßnahmen entgegenzutreten und die Jugend vor Ausbeutung und Mißbrauch zu schützen. Nach Mitteilung der Göttinger „Agrarsozialen Gesellschaft“ müssen in Westdeutschland auf dem Lande 70% aller Kinder arbeiten, die Hälfte von ihnen muß ausgesprochen schwere Arbeiten verrichten. Aus der Statistik geht hervor, welche Unfallquelle gerade die Beschäftigung von Kindern darstellt. Von 1951 bis 1958 verursachten Kinder unter 14 Jahren 21 000 Betriebsunfälle. 448 Kinder wurden getötet oder verletzt.14 Dem Bundestag lagen auch Untersuchungen der Gewerkschaften vor, aus denen ersichtlich ist, daß Kinder in Westdeutschland bis zu 68 Stunden wöchentlich beschäftigt werden!13 Es ist angesichts dieser Tatsache ein kaum noch zu überbietender Zynismus, wenn im Namen der CDU/CSU zur Schlußabstimmung der Vorsitzende des Jugendausschusses (!) des Bundestages,-K e m m e r , erklärte: „Die gelegentlichen Hilfeleistungen der 12- bis 14jährigen Kinder in der Landwirtschaft, die der Gesetzentwurf zuläßt, sind keine Kinderarbeit, sondern entsprechen den natürlichen Gegebenheiten der gegenseitigen Hilfe auf dem Dorfe.“10 Es sei hier nur am Rande auf die abgrundtiefe Heuchelei hingewiesen, mit der die Presseorgane des Bonner Staates, in dem die Kinderarbeit nach den Worten ihrer eigenen Herren „den natürlichen Gegebenheiten“ entspricht, die Einführung des polytechnischen Unterrichts in der Deutschen Demokratischen Republik als Kinderarbeit verleumdet haben. Schließlich sei noch erwähnt, daß bereits § 1 des neuen Gesetzes eine generelle Ausnahme für die Beschäftigung von Kindern in allen Wirtschaftszweigen dann vorsieht, wenn „geringfügige Hilfeleistungen aus Gefälligkeit erwiesen werden“. 3. Nach dem sogenannten Jugendarbeitsschutzgesetz können Jugendliche bis zu 54 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Das Gesetz begrenzt die Arbeitszeit für Jugendliche unter 16 Jahren auf 40 Wochenstunden und für Jugendliche über 16 Jahre auf 44 Stunden (§ 8). Jedoch kann die Arbeitszeit für Jugendliche über 16 Jahre um eine Stunde täglich und drei Stunden wöchentlich verlängert werden, und zwar „aus dringenden Gründen des Gemeinwohls oder wenn andernfalls ein unverhältnismäßiger, auf andere Weise nicht zu verhütender erheblicher Schaden für den Betrieb eintreten würde“ (§ 9 Abs. 2). Die Verlängerung der Arbeitszeit für Jugendliche wird somit völlig von den Interessen des Bonner Staates und der ihn tragenden Kapitalistenklasse abhängig gemacht. Die Begrenzung der Arbeitszeit für Jugendliche nach § 8 fällt dann vollständig weg, wenn Jugendliche „in Notfällen“ mit „vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten“ beschäftigt werden. (§ 18). In Familienhaushalten wird die Arbeitszeit auf 48 Wochenstunden (§ 21) und in der Landwirtschaft in der Erntezeit (15. April bis 14. November) auf 9 Stunden täglich, also bis zu 54 Stunden wöchentlich ausgedehnt. 14 Süddeutsche Zeitung vom 28 '29. Mai 1960. 15 ebenda. 16 Das Parlament vom 15. Mai 1960, S. 9. ♦ 435;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 435 (NJ DDR 1960, S. 435) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 435 (NJ DDR 1960, S. 435)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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