Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 434

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 434 (NJ DDR 1960, S. 434); Bundestag die Bundesregierung mit der Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfes. 1952 versprach der damalige Arbeitsminister in der Adenauer-Regierung, Storch, die Vorlage dieses Entwurfs bis Oktober des gleichen Jahres. Im März 1953 wies der DGB-Bundes-vorstand erneut auf die Dringlichkeit eines neuen Jugendarbeitsschutzgesetzes hin. Am 19. August 1954 legte der DGB-Bundesvorstand einen Entwurf für ein Jugendarbeitsschutzgesetz vor. Im Januar 1955 präsentierte die Adenauer-Regierung einen 1. Referentenentwurf, der bereits erkennen ließ, daß sie nicht gewillt war, den Jugendarbeitsschutz entsprechend den Forderungen der Arbeiterjugend zu regeln. Am 6. Juni 1956 veröffentlichte die SPD-Fraktion im Bundestag einen Gegenentwurf, dessen erste Lesung am 25./26. Oktober 1956 mit der „Überweisung an die Ausschüsse“ endete. 1957 erfolgte die 1. Lesung des Entwurfs der Adenauer-Regierung. Überweisung an die Ausschüsse! Und so ging das weiter bis am 19. und 20. Mai 1960 eine reaktionäre Mehrheit des Bundestages in 2. und 3. Lesung einem neuen Jugendarbeitsschutzgesetz zustimmte, das nicht einmal die Mindestforderungen der westdeutschen Gewerkschaften und der Jugendverbände berücksichtigt. Die westdeutsche Arbeiterjugend erkannte bald, daß ein neues, fortschrittliches Jugendarbeitsschutzgesetz, wie sie es forderte, nur in entschlossenem Kampf errungen werden konnte. Immer wieder forderte sie auf Jugendforen, in Kundgebungen, mit Demonstrationen die Verwirklichung ihrer Forderungen.5 In Untersuchungen, Jugendschutzaktionen und Denkschriften erbrachte sie den Beweis, daß selbst die völlig unzulänglichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes von 1938 nicht eingehalten wurden.6 Immer wieder forderten junge Kommunisten und Sozialdemokraten, Gewerkschaftsjugendkongresse und Jugendverbände die schnelle Verabschiedung eines ihren Interessen entsprechenden Jugendarbeitsschutzgesetzes. Auf der IV. Bundesjugendkonferenz des DGB im Mai 1959 wurde auf Grund der Forderungen der Arbeiterjugend ein „Jugendsozialprogramm im Aktionsprogramm des DGB“ angenommen. In diesem „Jugendsozialprogramm“ wird u. a. gefordert: Völliges Verbot der Kinderarbeit, ärztliche Überwachung der Jugendlichen, Verkürzung der Arbeitszeit auf 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich, arbeitsfreier Berufsschultag bei mindestens 6 Stunden Schulzeit, 24 Arbeitstage Jahresurlaub für alle Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr. 5 So beschloß z. B. der 5. Gewerkschaftsjugendtag der IG Bergbau die Durchführung von Protestdemonstrationen. Die 5. Bundesjugendkonferenz der IG Chemie, Papier, Keramik forderte ein fortschrittliches Jugendarbeitsschutzgesetz und vollen Lohn für ausgelernte Jugendliche unter 21 Jahren. 6 So heißt es z. B. in der „Denkschrift der Hauptabteilung Jugend beim Bundesvorstand des DGB zum Jugendarbeitsschutzgesetz“ (1955): „Allein im Oktober des Jahres sind in der Metallindustrie und im Metallhandwerk des Bundesgebietes 1252 Verstöße gegen die Jugendarbeitsschutzbestimmungen festgestellt . worden . Die meisten Fälle der Nichtbeachtung von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes bestehen nach Feststellungen der Gewerkschaft in laufenden Arbeitszeitüberschreitungen. Allein im Berichtsmonat wurden 451 Fälle der Überlastung der jugendlichen Arbeitskraft registriert. Dabei kommt es nicht selten vor, daß Lehrlinge täglich elf bis zwölf Stunden ohne zusätzliche Bezahlung arbeiten müssen. Ferner wurden u. a. 139 Fälle der Nichtgewährung von gesetzlich bzw. tariflich festgelegtem Urlaub sowie 138 Fälle gemeldet, in denen Jugendliche mit absolut berufsfremder Arbeit, ' wie Kinderbeaufsichtigungen, Einkäufen, Hausarbeit uswv, beschäftigt wurden. Wie der Auswertung der Jugendarbeitsschutzaktion weiter zu entnehmen ist, wurden in 50 Fällen Jugendliche zu Sonn- und Feiertagsarbeit sowie in 65 Fällen zur Nachtarbeit angehalten. Neben der noch immer weitverbreiteten Züchtigung Jugendlicher durch Lehrmeister und Arbeitgeber liefert auch ferner die . festgestellte ungerechtfertigte Kündigung von 57 Jugendlichen den Beweis, daß man keine ernsthaften Bemühungen macht , die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten“ (S. 65/66). Das ist das Ergebnis einer Jugendarbeitsschutzaktion einer Industriegewerkschaft von einem Monat! Ähnliche Beispiele nennt die Denkschrift des DGB aus Hessen, Kiel, Baden-Württemberg, aus vielen anderen Berufszweigen und Orten in Westdeutschland. Es ist geradezu kennzeichnend für die abgrundtiefe Jugend- und Demokratiefeindlichkeit der militaristischklerikalen Herrschaft in Westdeutschland, wie diese Forderungen der westdeutschen Arbeiterjugend von der Adenauer-Regierung und der reaktionären Mehrheit des Bundestages mit Füßen getreten wurden. Noch am 17. Mai 1960, wenige Tage vor der 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfes der Adenauer-Regierung, demonstrierten Tausende junger Gewerkschafter in einer machtvollen Kundgebung in Duisburg für einen wirksamen Jugendarbeitsschutz und lehnten die Verschlechterungen im Entwurf der Adenauer-Regierung entschieden ab. Doch Adenauer und Blank kümmerten sich bei der Verabschiedung des Jugendarbeitsschutzgesetzes genau so wenig um den Willen des Volkes, wie sie das Volk danach fragen, ob es Atomrüstung, Wehrpflicht, kalten Krieg und soziale Verschlechterungen will. Typisch dafür ist auch der Verlauf des am 4. Mai 1960 in Bonn abgehaltenen Jugendforums über Jugendarbeitsschutz, zu dem der westdeutsche Bundesjugendring Vertreter aller im Bundestag vertretenen Parteien eingeladen hatte. Als der CDU-Abgeordnete Scheppmann7 8 mit seiner Verteidigung des reaktionären Gesetzentwurfes der Adenauer-Regierung auf empörte Mißfallensäußerungen der rund tausend Jugendlichen stieß, räumte er wütend das Feld mit den Worten: „Diskutieren Sie nur; der Bundestag wird dieses Gesetz beschließen!“ Hier haben wir die ganze „Theorie“ der Bonner Machthaber von der „freiheitlich-demokratischen Ordnung“ und der „repräsentativen Demokratie“. Das Volk darf bestenfalls und in möglichst eng gezogenen Grenzen diskutieren, von jeder echten Mitwirkung. von jedem wirklichen Einfluß auf die Gesetzgebung und deren Gestaltung bleibt es ausgeschlossen, wenn es nicht gelingt, diesen Einfluß dxirch entschlossene Aktionen geltend zu machen und die reaktionären Kräfte zurück-zudrängen. Die Adenauer-Regierung konnte gerade deshalb ein solch schändliches Spiel mit der westdeutschen Jugend treiben, weil die Führungen der SPD und des DGB sich darauf beschränkten, in Erklärungen im Bundestag und mit Appellen an die Abgeordneten die Forderungen nach besserem Jugendarbeitsschutz zu erheben, statt die Aktion der ganzen Arbeiterklasse für die Durchsetzung dieser Forderungen zu organisieren. Einen treuen Sachverwalter und Verfechter ihrer Forderungen fand die Arbeiterjugend in der Kommunistischen Partei Deutschlands. Bereits 1950 brachte die KPD-Fraktion im 1. Bundestag einen Gesetzentwurf über „Sofortmaßnahmen für die lernende und schaffende Jugend“ ein. Im Landtag von Niedersachsen gelang es der KPD im gleichen Jahr, ein Jugendarbeitsschutzgesetz durchzusetzen, das noch heute als das fortschrittlichste Jugendarbeitsschutzgesetz der Bundesrepublik gilt.'* Immer wieder hat sich die KPD vor und nach ihrem widerrechtlichen Verbot für die Forderungen der Jugend eingesetzt. Im „Jugendprogramm der KPD“ und im „Aktionsprogramm für Frieden, Demokratie und sozialen Wohlstand“ erhebt sie die Forderung: „Zum Schutz der' Jugend vor Ausbeutung, zur Sicherung der Ausbildung, für Erholung und Freizeit ist in Zusammenarbeit mit der Gewerkschaftsjugehd ein fortschrittliches Jugendarbeitsschutzgesetz, ein neues und modernes Berufsausbildungsgesetz sowie ein umfassendes Ferien- und Erholungswerk zu schaffen“.9 7 Scheppmann ist Vorsitzender des Bundestagsausschusses für Arbeit! 8 Dieses Gesetz tritt mit dem neuen Jugendarbeitsschutzgesetz außer Kraft; § 9 (Ärztliche Untersuchung) erst am 1. Juli 1961. 9 Wissen und Tat 1960, Nr. 4, S. 35. 434;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 434 (NJ DDR 1960, S. 434) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 434 (NJ DDR 1960, S. 434)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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