Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 432

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 432 (NJ DDR 1960, S. 432); Sozialistischer Arbeitsstil und Gerichtskritik Von KARL PROBST, Richter am Stadtbezirksgericht Berlin-Treptow, und WERNER STRASBERG. Direktor des Kreisgerichts Lübz in Plau Die folgenden Ausführungen sind ein Versuch, die Rolle und Bedeutung der Gerichtskritik im Zusammenhang mit der Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsstils darzustellen. Sie stützen sich in wesentlichen Punkten auf kollektive Arbeitsergebnisse der Teilnehmer des VII. Qualifizierungslehrgangs für Kreisgerichtsdirektoren und Kreisstaatsanwälte an der Justizschule Ettersburg und sollen dazu beitragen, die in der Vergangenheit arg vernachlässigte Gerichtskritik breiter und zielgerichtet wirksam werden zu lassen. I Mit dem Gerichtskritikbeschluß wendet sich das Gericht direkt an staatliche und gesellschaftliche Institutionen, legt Ursachen und Auswirkungen festgestellter Gesetzesverletzungen und anderer Hemmnisse bloß und weist den Weg zur Organisierung des Kampfes für deren Überwindung. Damit ist die Gerichtskritik ein wichtiges Mittel zur Verwirklichung einer sozialistischen Qualität in der Rechtsanwendung durch die Gerichte*. Ein gutes Beispiel hierfür gab das Kreisgericht Hett-stedt. In einem Strafverfahren gegen einige Angestellte des Bauwesens waren planwidrige Verwendung von Baumaterialien und andere Verstöße gegen die Plandisziplin festgestellt worden. Die Strafkammer übte daraufhin durch einen entsprechenden Beschluß Kritik an der mangelhaften Leitungstätigkeit des zuständigen VEB (K) Bau in E. Der Kritikbeschluß wurde dem VEB (K) Bau und dem Kreisstaatsanwalt zugestellt und in einer Kreistagssitzung behandelt. Der Kreistag beschloß, das Strafverfahren in einer gemeinsamen Beratung der Ständigen Kommissionen für Bau- und Wohnungswesen und Innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz unter Hinzuziehung der Vorsitzenden der übrigen ständigen Kommissionen des Kreistages, der Mitarbeiter des Kreisbauamtes und der Betriebsleiter der Bau- und Baustoffbetriebe auszuwerten. An dieser Beratung nahmen weitere Vertreter der ständigen Kommissionen des Kreistages, Vertreter des Rates des Kreises, der Kreisstaatsanwalt, der Kreisgerichtsdirektor sowie verantwortliche Funktionäre des VEB (K) Bau teil. Das Ergebnis dieser Beratung war eine Verbesserung der Leitungstätigkeit im Bauwesen und eine verstärkte Kontrolle in allen volkseigenen, genossenschaftlichen, halbstaatlichen und privaten Baubetrieben unter Einbeziehung der Werktätigen. Der Rat des Kreises wurde vom Kreistag beauftragt, eine konkrete Übersicht über die Bauten privater Betriebe zu schaffen, planwidriges Verwenden von Baumaterialien aufzudecken und eine strikte Wahrung der Finanzdisziplin im Bauwesen sicherzustellen. Die Leitung des VEB (K) Bau wertete dieses Strafverfahren mit den verantwortlichen Betriebs- und Parteifunktionären in Anwesenheit von Mitgliedern einzelner Brigaden und des Kreisgerichtsdirektors aus. Im Ergebnis wurde eine Verbesserung der Leitungstätigkeit sowie ein Anstieg der Planerfüllung erreicht. Dieses Beispiel zeigt sehr anschaulich, wie die richtige Anwendung der Gerichtskritik auf der Grundlage der planmäßigen, vorausschauenden und von den politisch-ökonomischen Schwerpunkten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich ausgehenden Tätigkeit der Justizorgane die unmittelbare Einflußnahme auf die Entwicklung und Festigung der sozialistischen Verhält- vgl. auch NJ I960 S. 73. nisse ermöglicht. Die Gerichtskritik wird um so wirksamer sein, je besser in ihr die entsprechenden Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen der Staatsmacht, aus der komplexen Arbeit der Justiz- und Sicherheitsorgane ihren Niederschlag finden. II In der Vergangenheit haben die Gerichte von Kritikbeschlüssen nur in unzureichendem Maße Gebrauch "gemacht. Diese offensichtliche Unterschätzung einer so wichtigen Form der gerichtlichen Tätigkeit hat u. E. folgende Ursachen: a) Die Bedeutung der Gerichtskritik als ein Mittel zur Organisierung sozialistischer Verhältnisse wurde von den Richtern nicht voll erkannt. Dazu trug nicht zuletzt die enge Fassung des § 4 Abs. 2 StPO als ihrer gesetzlichen Grundlage bei. b) Die mit der Abfassung eines Kritikbeschlusses verbundene Mehrarbeit wurde gescheut und die ausschließlich mündliche Verfahrensauswertung mit ihren geringeren Kontrollmöglichkeiten bevorzugt. c) Durch die zentralen Justizorgane, die Wissenschaft und nicht zuletzt auch durch die „Neue Justiz“ wurde in den letzten Jahren kaum auf die Notwendigkeit der Anwendung der Gerichtskritik hingewiesen. Auch wurden diese Fragen bisher zuwenig in die Auseinandersetzungen um den sozialistischen Arbeitsstil einbezogen. d) Die Gerichtskritik ist nur für den Strafprozeß gesetzlich geregelt. Dadurch wurden z. B. Gesetzesverletzungen, die in Zivilverfahren offenkundig wurden, kaum zum Anlaß einer notwendigen Kritik genommen. Die künftige Gesetzgebung müßte daher die Gerichtskritik für alle Arten des Verfahrens regeln und dabei auch der von den Gerichten geübten Praxis, sie über Gesetzesverletzungen hinaus auch beim Vorhandensein anderer erheblicher Mängel anzuwenden, Rechnung tragen. Der Kreis der Adressaten eines Kritikbeschlusses müßte auf alle auf der Grundlage gesellschaftlichen Eigentums arbeitenden Betriebe und Einrichtungen erweitert werden. III Kritikbeschlüsse wurden von den Gerichten bisher meist zufällig und sporadisch erlassen. Es ist aber notwendig, auch die Gerichtskritik, entsprechend der konkreten politisch-ökonomischen Lage im Zuständigkeitsbereich, bewußt und zielgerichtet zur Aktivierung der Werktätigen bei der Beseitigung von Hemmnissen und der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit anzuwenden. Dabei sind die Erfahrungen der Staatsanwaltschaft in der Allgemeinen Aufsicht zu beachten. So kann auch die Gerichtskritik die Arbeit der örtlichen Organe der Staatsmacht bei der Verwirklichung der Beschlüsse der Partei und der übergeordneten Staatsorgane wirksam unterstützen. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Gerichtskritikbeschlusses sind jedoch stets gewissenhaft zu prüfen. In der Praxis der Gerichte gewinnen die Urteile immer mehr an Parteilichkeit und politischer Überzeugungskraft. Durch die Aufdeckung von Ursachen festgestellter Ungesetzlichkeiten, von Schlendrian und anderen Mängeln, tragen sie in zunehmendem Maße zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei. Die zur Überwindung der aufgedeckten Widersprüche gegebenen Hinweise zeigen bereits das Neue in der 432;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 432 (NJ DDR 1960, S. 432) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 432 (NJ DDR 1960, S. 432)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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