Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 431

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 431 (NJ DDR 1960, S. 431); teilt. Die Anwendung des § 1 StEG wurde damit begründet, daß der Angeklagte „seine Aufgaben immer sehr ernst genommen und gewissenhaft ausgeführt hat“. Diese Begründung kann nicht überzeugen, wenn eingangs der Urteilsgründe festgestellt wird, daß der Angeklagte bereits 1955 aus ähnlichen Gründen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden war. Die Strafverbüßung wurde jedoch damals zur Bewährung ausgesetzt. Wenn auch der Angeklagte ansonsten sehr gut beleumundet ist, sechsmal als Aktivist und einmal als Verdienter Aktivist ausgezeichnet wurde und mehrere gesellschaftliche Funktionen bekleidet, so war doch nicht zu übersehen, daß der erneut verursachte Unfall beweist, daß D. aus der früheren Bestrafung noch nicht die entsprechenden Lehren gezogen hat. Sein Vergehen ist von so hoher Gesellschaftsgefährlichkeit, daß eine bedingte Verurteilung nicht zu rechtfertigen ist. Als Aufsichtsperson ist er verpflichtet, Bedingungen zu schaffen, die ein unfallfreies Arbeiten der Bergarbeiter ermöglichen. Darüber hatte sich D. im konkreten Fall in grober Weise fahrlässig hinweggesetzt. Auch die Meinung des Bergbaustaatsanwalts, die Strafe müsse bedingt ausgesprochen werden, weil der Strafantritt des D. „gegenwärtig ein Verlust für die Leitung des Objektes wäre und sich nachteilig auf die Erfüllung des Plans auswirke“, ist falsch. Eine solche Begründung ist zwar geeignet, im Rahmen der Strafvollstreckung einen Strafaufschub zu rechtfertigen, aber nicht, eine bedingte Verurteilung1 zu begründen. Der Umstand, daß ein Verurteilter dringend in einem Betrieb benötigt wird, kann für eine bedingte Verurteilung schon deshalb nicht bestimmend sein, da in Ausdehnung dieser Ansicht immer nur derjenige Verurteilte eine Freiheitsstrafe verbüßen müßte, der im Betrieb nicht unbedingt benötigt wird. Die Voraussetzungen der bedingten Verurteilung sind jedoch ausschließlich § 1 StEG zu entnehmen. Die Qualität der Entscheidung in Bergbausachen hängt auch im bedeutenden Maße davon ab, inwieweit das Richterkollektiv über wenigstens grundlegende bergmännische Kenntnisse verfügt. Selbstverständlich stehen in allen bergtechnisch komplizierten Verhandlungen Sachverständige zur Verfügung. Die Erfahrung hat aber gelehrt, daß das völlige Verständnis der Gutachten ein bestimmtes Maß an bergtechnischen Kenntnissen voraussetzt. Es ist deshalb sehr vorteilhaft, daß einige Justizkader früher selbst Kumpel waren, daß sich die Schöffen aus Angehörigen der Wismut zusammensetzen, und daß sich die übrigen mit der Entscheidung von Bergbausachen befaßten Richter und Staatsanwälte aus der eigenen Arbeit heraus und als Teilnehmer bergtechnischer Lehrgänge ein bestimmtes Maß an „bergmännischem Wissen“ angeeignet haben. Dennoch kann der erreichte Stand noch nicht befriedigen. Die Schöffen sind zwar insgesamt Wismutangehörige, doch zeigt eine nähere Untersuchung, daß ein erheblicher Teil von ihnen als Buchhalter, Schlosser, Heizer usw. tätig ist, so daß die Zahl der wirklichen Fachleute (wie z. B. Hauer, Angehörige des ingenieur-technischen Personals) bei der Schöffenneuwahl auf Kosten der „Nebenberufe“ zu vergrößern ist. Die Auswahl der Schöffen für ihren 14tägigen Einsatz bei Gericht muß künftig konsequent so erfolgen, daß stets einige Fachleute zur Verfügung stehen. In dem Strafverfahren gegen den Schießhauer L., der die persönliche Einweisung und Aufstellung der Absperrposten vor Sprengungen unterließ und einen Hauer damit beauftragte, der schließlich die erhaltenen Weisungen nicht ordentlich ausführte, so daß dadurch eine hohe Gefahr für die Kumpel entstand, kann der Einsatz von einem Dreher und einem Pumpenwart als Schöffen nicht befriedigen, wenn andererseits Schießmeister, ja sogar Oberschießmeister als Schöffen zur Verfügung stehen. Um die Richter und Staatsanwälte auf technischem Gebiet weiterzuqualiftzieren, hat die Grundorganisation Justiz der SED der SDAG Wismut für dieses Jahr unter anderem beschlossen, Kurzlehrgänge an Bergbauschulen zu organisieren. Dadurch können wir, wenn auch nur in großen Zügen, mit dem neuesten technischen Entwicklungsstand des Erzbergbaus vertraut gemacht werden. Soweit Bergbautauglichkeit vorliegt, werden die Justizkader ihren vierwöchigen Produktionseinsatz im Bergbau durchführen. Bereits in der Vergangenheit sind dadurch gute Erfolge sowohl für unsere eigene Tätigkeit als auch für die Arbeit der Kumpel zu verzeichnen gewesen. So haben Staatsanwälte und Richter an der Bildung sozialistischer Brigaden teilgenommen, zusammen mit ihnen gearbeitet und Brigadeabende durchgeführt. Die Justizkader lernten Arbeitsenthusiasmus und den sozialistischen Gemeinschaftsgeist der Bergleute kennen und sind dabei, diesen Geist unter ihre Kollegen zu tragen. Die Bergleute wurden mit „ihrem Richter“ und „ihrem Staatsanwalt“ vertraut und messen deren auf klärenden Worten heute noch mehr Bedeutung als früher bei. So ist die Hilfe eine gegenseitige, und wir können voller Stolz feststellen, daß die Verbindung zwischen Justizorganen und den Schächten und Revieren des Erzbergbaus sehr eng und freundschaftlich ist. Wir nehmen an Komplexeinsätzen teil und untersuchen Schwerpunkte der Produktion, um Fehlerquellen ausschalten zu können. Jeder Staatsanwalt und Richter wird künftig bestimmte Konfliktkommissionen und Sicherheitsaktivs betreuen, und die Schöffen, die größtenteils unter ihren Kollegen bekannt sind, geben Rechtsauskünfte einfacher Art und organisieren Justizaussprachen. Richter und Staatsanwälte werten regelmäßig die durchgeführten Strafverfahren aus, um unter den Kumpeln vorbeugend zu wirken. Dabei ist kritisch zu bemerken, daß die Auswertung von Vergehen gegen die Arbeitsschutzbestimmungen verstärkt werden muß. Wenn auch die Zahl der Schachtunfälle von Jahr zu Jahr zurückgegangen ist, daß man heute nicht von einem Schwerpunkt der Rechtsprechung reden kann, so müssen wir unsere Arbeit doch besonders in der vorbeugenden Bekämpfung von Schachtunfällen sehen, um das Leben und die Gesundheit unserer Bergleute noch besser schützen zu können. Natürlich sind solche Auswertungen bedeutend schwieriger als die Behandlung z. B. eines Eigentumsdelikts. Wir dürfen aber nicht vor .der Problematik mancher Unfallursachen zurückschrecken; denn nur über die Aufklärung können wir mithelfen, das Bewußtsein unserer Kumpel weiterzuentwickeln. Dazu gehört auch die Bekämpfung alter bürgerlicher Anschauungen wie „der Berg fordert seine Opfer“ oder „an den Unfällen sind die Verunglückten selbst schuld“. Diese „Theorien“ stellen sich der Beseitigung der Arbeitsunfälle hemmend in den Weg und dienen nur als Entschuldigung für die unterlassenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 4. November 1959 (NJ 1959 S. 759 ff.) festgestellt, daß der Arbeits- und Gesundheitsschutz eine ideologische Seite des Kampfes um den Sieg des Sozialismus ist und nicht als technische Angelegenheit betrachtet werden darf. Wir müssen mithelfen, diese richtige Erkenntnis allen Bergleuten zu vermitteln, und sie für den Kampf um die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften mobilisieren. 431;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 431 (NJ DDR 1960, S. 431) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 431 (NJ DDR 1960, S. 431)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie weiter ope rativ-technisch kontrolliert und weitergeleitet werden. Die Notwendigkeit der operativ-technischen Kontrolle, wie zum Beispiel mittels Schräglicht und andere Methoden, ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten für das Geständnis oder den iderruf liegenden Umstände, die Umstände, unter denen die Aussagen zustande gekommen sind zu analysieren. Dabei ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben. Zielpersonen sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Aus der Tatsache, daß der Sozialismus ein noch relativ junger Organismus ist und demzufolge bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft sowie die Schaffung der grundlegenden Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zum Kommunismus ist das erklärte Ziel der Politik unserer Partei.

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