Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 412

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 412 (NJ DDR 1960, S. 412); konkreten Sachverhalt alle Normen anzuwenden, die eine konkrete Bedeutung für die Entscheidung haben. Man kann die Normen nicht einfach nach der Stellung im materiellen Recht, im Prozeßrecht, im Eherecht, im Erbrecht oder im Schuldrecht anwenden. Diese Qualifizierung der Normen hat eine gewisse Bedeutung, aber man darf sie nicht als Dogma betrachten, denn entscheidend sind nicht die Rechtsverhältnisse, sondern die Lebensverhältnisse. Bei der Auslegung und Anwendung der Kollisionsnormen muß sich der Richter daran erinnern, daß es in der Welt verschiedene ökonomische und juristische Systeme gibt und daß der Zweck der Normen des Internationalen Privatrechts gerade darin besteht, die Beziehungen zwischen Angehörigen verschiedener Staaten auf eine solide juristische Grundlage zu stellen. In seinem Aufsatz „Das Personalstatut der juristischen Personen aus den kapitalistischen Ländern“ befaßt sich Dr. Wiemann mit der Frage, wie nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik die Rechtsverhältnisse ausländischer juristischer Personen zu beurteilen sind. Diese Frage hat vor allem beim Abschluß und bei der Durchführung von Außenhandelsgeschäften mit juristischen Personen des kapitalistischen Auslands Bedeutung. Wiemann kommt zu dem Ergebnis, daß sich nach dem Internationalen Privatrecht der Deutschen Demokratischen Republik die Rechtsverhältnisse der juristischen Personen kapitalistischer Staaten nach ihrem Personalstatut bestimmen. Das Personalstatut ist das Recht, das bei der Errichtung der juristischen Person zugrunde gelegt wurde, und zwar in dem Lande," in dem sich ihr satzungsgemäßer Sitz befindet. Sind die juristischen Personen nach diesem Recht ordnungsgemäß gegründet, so werden sie auch von der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik anerkannt. Der ungarische Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Rescei behandelt in seinem Beitrag „Die Anknüpfung des Obligationsstatuts im Internationalen Privatrecht“ die Frage, welches Recht auf die in Durchführung des Außenhandels eingegangenen Schuldverhältnisse, insbesondere also auf die Außenhandelsverträge, anzuwenden ist. Dieses Problem taucht vor allem dann auf, wenn es die Parteien unterlassen haben, eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht zu treffen, wie dies sehr häufig vorkommt. Für die Außenhandelsgeschäfte zwischen den Außenhandelsunternehmen der sozialistischen Staaten hat diese Frage nach dem Erlaß der Allgemeinen Bedingungen für die Warenlieferungen zwischen den Außenhandelsunternehmen der Teilnehmerländer des Rates für gegenseitige Wirtschafts- hilfe weitgehend an Bedeutung verloren, da hier auf dem Wege der direkten Nominierung das für die abgeschlossenen Verträge geltende Recht festgelegt ist. Das Problem steht damit vor allem beim Abschluß von Verträgen mit juristischen Personen des kapitalistischen Auslands, da in dieser Frage in den kapitalistischen Staaten eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Eine der bekanntesten Theorien zur Lösung des Problems ist die Anknüpfung an den „hypothetischen Parteiwillen“. Aus den Ausführungen von Rescei seien zwei Gesichtspunkte hervorgehoben, die nach seiner Auffassung bei der Lösung des Problems zu beachten sind: Nicht der Wille der Parteien schafft das Recht, sondern das Recht gibt dem Willen der Parteien rechtliche Bedeutung, d. h., die Parteien können nur solche Vereinbarungen treffen, die das Recht zuläßt. Ist eine ausdrückliche Regelung des anzuwendenden Rechts durch die Parteien nicht getroffen, so 1st es Aufgabe des Richters, anhand der geltenden Kollisionsnormen die Bestimmung des maßgebenden Rechts vorzunehmen. Der Richter erfüllt diese Aufgabe durch Prüfung der inhaltlichen Elemente des Rechtsverhältnisses, der Tatsachen, die eine wirkliche, objektive Verbindung zwischen dem Rechtsverhältnis und einem bestimmten Staat schaffen. Mit der finanziellen Seite der Abwicklung der Außenhandelsgeschäfte befaßt sich der sowjetische Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Wassilew in seinem Beitrag: „Die rechtliche Regelung der internationalen Zahlungen durch Clearing im internationalen Handel zwischen Ländern mit verschiedener Wirtschaftsstruktur“. Der Aufsatz gibt einen interessanten Einblick in die gegenwärtige Praxis der Abwicklung internationaler Zahlungen und zeigt, welche Bedeutung auch dieser Seite der Außenhandelstätigkeit bei der Normalisierung und weiteren Entwicklung des Handels zwischen Ost und West zukommt. Die im vorstehenden kurz besprochenen Beiträge behandeln mehr oder weniger Fragen des Internationalen Privatrechts, die mit der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Ländern Zusammenhängen. Hier liegt zweifellos auch der Schwerpunkt des Internationalen Privatrechts. Die Normen des Internationalen Privatrechts haben jedoch auch für die Regelung der anderen Rechtsbeziehungen des internationalen Lebens Bedeutung. Dies zeigt in sehr anschaulicher Weise der letzte Aufsatz der Sammlung von dem bulgarischen Rechtswissen-schdftler Prof. Dr. K u t i k o f f „F.inige Fragen der Eheschließung und Ehescheidung im bulgarischen Internationalen Privatrecht“. Der Verfasser behandelt u. a. die Form und die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung, die Rechte und Pflichten der Ehegatten, die Ehenichtigkeit und Ehescheidung sowie Fragen der Zuständigkeit und Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach den Gesetzen der Volksrepublik Bulgarien. Er zeigt dabei, wie unter Wahrung der Prinzipien eines sozialistischen Familienrechts in den volksdemokratischen Ländern die auf dem Gebiet des Familienrechts entstehenden Fragen des Internationalen Privatrechts zu lösen sind. Von besonderer Bedeutung für die Entwicklung des Rechtswesens in der bulgarischen Volksrepublik waren dabei die Lehren, die aus den Erfahrungen des ersten sozialistischen Staates der Welt, der Sowjetunion, gezogen wurden. Diese am Schluß des Beitrags getroffene Feststellung gilt in gleicher Weise für uns wie für die anderen volksdemokratischen Länder; sie gilt insbesondere auch für die marxistisch-leninistische Lehre vom internationalen Privatrecht, für deren Entwicklung die Sowjetunion die entscheidenden Voraussetzungen geschaffen hat. Der vorliegende Beitrag konnte und sollte die in den einzelnen Aufsätzen aufgeworfenen Fragen nur kurz behandeln. Bereits dieser kurze Überblick zeigt jedoch, welche große Bedeutung auch dem Internationalen Privatrecht bei der Verwirklichung der Politik der friedlichen Koexistenz zwischen dem sozialistischen und dem kapitalistischen Lager zukommt. Es wäre deshalb zu begrüßen, wenn entsprechend der Ankündigung im Vorwort recht bald weitere Veröffentlichungen dieser Art erschienen. Gustav-Adolf Lüb ch en, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Herausgeber: Ministerium der Justiz, Oberstes Gericht und Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Redaktionskollegium: Dr. Hilde Beniamin, Hans Einhorn, Gustav Feiler, Annemarie Grevenrath, Hans-Werner Heilbom, Dr. Gustav Jahn, Walter KrutzsCh, Fritz Mühlberger, Prof. Dr. Hans Nathan, Dr. Kurt Schumann, Dr. Heinrich Toeplitz, Lothar SChibor (Chefredakteur). Redaktion: Berlin W 8, Clara-Zetkin-Straße 93. Telefon: 2207 2690, 2207 2692. Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin C 2, Roßstraße 6. ZLN 5350. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Nachdruck ist nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Bezugsbedingungen: Die „Neue Justiz“ erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Vierteljährlich 7,50 DM, Einzelheft 1,25 DM. Bestellungen beim Postzeitungsvertrieb oder beim Buchhandel. Anzeigenannahme beim Verlag. Anzeigenpreisliste Nr. 4. Druck: (52) Nationales Druckhaus VOB National, Berlin C 2. ' 412;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 412 (NJ DDR 1960, S. 412) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 412 (NJ DDR 1960, S. 412)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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