Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 399

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 399 (NJ DDR 1960, S. 399); länger dauernden Hauptverhandlung sich nicht mehr gewachsen fühlt, liegen. Der Ablehnungsgrund kann aber auch in besonderen verwandtschaftlichen oder sonstigen engen Beziehungen zum Angeklagten bestehen. Die Weigerung zur Übernahme einer Verteidigung muß immer berechtigt, d. h. vereinbar mit der grundsätzlichen Pflicht zur Führung der Verteidigung sein. Kein Recht zur Ablehnung einer Verteidigung kann in der Schwere der Tat, in der politischen Bedeutung eines strafrechtlichen Vorwurfs erblickt werden. Eine Tendenz, „heiße Eisen“ nicht anzufassen, würde der Stellung und Verantwortung des Anwalts widersprechen. Auch eine durch Gerichtsbeschluß angeordnete Pflichtverteidigung kann abgelehnt werden, aber auch nur aus beachtlichen Gründen. Der gelegentliche Vorhalt gegenüber einem Verteidiger, wie er einen „derartigen Angeklagten“ noch verteidigen könne, geht fehl, weil hier die grundsätzliche Aufgabe der Verwirklichung des Rechts auf Verteidigung verkannt wird. Meist liegt einem solchen Vorhalt der Irrtum zugrunde, der Verteidiger habe die Tat zu verteidigen. In Wahrheit hat er dem Beschuldigten Verteidigungshilfe zu gewähren. Die Ablehnung der Übernahme einer Verteidigung muß unverzüglich erfolgen. Die übernommene Verteidigung muß grundsätzlich bis zur Beendigung des Verfahrens, also durch alle Instanzen, geführt werden, solange nicht der Angeklagte von seinem jederzeitigen Recht auf Widerruf des Antrages Gebrauch macht. Die in cler Praxis oft erörterte Frage, ob der Verteidiger auch ohne Aussicht auf Erfolg oder gegen seine eigene Überzeugung auf ausdrücklichen und nachhaltigen Wunsch des Angeklagten Berufung ein-legen dürfe, kann m. E. für den Wahl- und Pflichtverteidiger nur einheitlich beantwortet werden. Wenn der Angeklagte entgegen allen Belehrungen und Hinweisen, auch auf die Kostenfolge, auf seinem Wunsch nach Einlegung eines Rechtsmittels beharrt, dann muß der Verteidiger dieses Rechtsmittel auch gegen seine persönliche Überzeugung einlegen und das Rechtsmittel so sorgfältig wie möglich begründen und darf sich in dieser Begründung auch nicht von der Berufung distanzieren. Ratsam ist es, daß der Verteidiger seine Belehrungen und Hinweise aktenkundig macht und vom Angeklagten abzeichnen läßt, um sich gegen spätere Vorwürfe auch von seiten des Angeklagten oder seiner Angehörigen zu sichern. Die vereinzelt geäußerte Ansicht, der Verteidiger habe den Angeklagten bei einer nach seiner Ansicht aussichtslosen Berufung an die Geschäftsstelle oder an einen anderen Kollegen zu verweisen, kann nicht richtig sein. Damit wird das Problem nicht gelöst, sondern seine Lösung nur verschoben. Entscheidend für die Pflicht zur Einlegung der Berufung auch gegen die persönliche Überzeugung des Verteidigers dürfte der Umstand sein, daß der Verteidiger auch hier seiner gesellschaftlichen- Aufgabe genügen und Hilfe leisten muß, um das prozessuale Recht des Angeklagten zu sichern, die Meinung und Entscheidung einer zweiten Instanz zu erfahren, und sei es die einstimmige Auffassung des Berufungsgerichts über die offensichtliche Unbegründetheit der Berufung. Der Verteidiger muß dem Angeklagten beistehen, bis der Erziehungsprozeß des Strafverfahrens seinen Abschluß gefunden hat. Dem Recht zur Niederlegung einer Verteidigung die Niederlegung darf auch hier nicht zum Schaden des Angeklagten erfolgen entspricht andererseits die Pflicht zur Niederlegung. Das von Heidrich angeführte Beispiel des Buntmetall-Diebstahls gehört m. E. hierher®. Hat der Angeklagte dem Verteidiger ein überzeugendes Ge- 5 5 vgl. NJ I960 S. 170. Solche Fälle kommen nach unseren Erfahrungen nur in der Theorie vor. ständnis abgelegt und gelingt es dem Verteidiger nicht, ihn zu einem Geständnis gegenüber dem Gericht zu bewegen, so gibt es nicht die von Heidrich aufgezeigten Möglichkeiten der Verteidigung, sondern nur die Niederlegung. Es ist eines sozialistischen Verteidigers unwürdig, den Bemühungen eines Angeklagten, der das Gericht durch Scheinalibibeweise von der Wahrheit wegführen will, Hilfe zu leisten, sei es auch nur zurückhaltend oder durch passive Teilnahme. Jeder Kompromiß führt ab vom Wege des sozialistischen Verteidigers und hin in das Zwielicht bürgerlicher Advokatur. Das Recht auf Akteneinsicht ist ein besonderes Recht des Verteidigers, das der Angeklagte nicht hat. Es verpflichtet ihn zu sorgfältiger und gewissenhafter Durcharbeitung der Akten. Es gibt ihm das Recht, schriftliche Aktenauszüge zu machen, aber nicht das Recht, zur Aktenabschrift. Die Akteneinsicht wird erst nach Abschluß der Ermittlungen möglich und praktisch. Zu den bedeutsamen prozessualen Rechten des Angeklagten gehört sein Recht, „in jeder Lage des Verfahrens die Hilfe eines Verteidigers in Anspruch“ zu nehmen (§ 74 Abs. 1 StPO). Zu dieser Frage sei auf § 80 Abs. 3 StPO verwiesen, eine Bestimmung, von der viel zu selten, z. B. bei komplizierten Tatgeschehen, Gebrauch gemacht wird. Die jederzeitige Korrespondenz und Rücksprache mit dem Angeklagten gegebenenfalls unter Aufsicht, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind müssen gewährleistet bleiben. Eine Kernfrage der Verteidigung besteht, wie Heidrich richtig hervorhebt, in der Beratung des Angeklagten. Sie umschließt das Recht des Verteidigers, mit dem Angeklagten allein, d. h. ohne Aufsicht, zu sprechen (§ 80 Abs. 3, 1. Halbsatz StPO). Aber die Beratung steht nicht am Anfang des Gesprächs mit dem Angeklagten, sondern entscheidend für das erste Gespräch ist die aufmerksame und geduldige Anhörung des Anklagten. In dem gründlichen Anhören des Angeklagten liegt m E. der Schlüssel zur Verteidigung und die Voraussetzung für eine erfolgreiche Beratung des Angeklagten. Selbstverständlich darf der Verteidiger dem Angeklagten nichts einreden oder gar einblasen. Leider taucht ein solcher Verdacht gelegentlich dann auf, wenn der Angeklagte von seinen in den Protokollen festgehaltenen Aussagen abweicht oder sie sogar widerruft, weil die Vorstellung vom bürgerlichen Advokaten, der gelegentlich ganz dicht an den Täter heranrückt, um ihm Beihilfe zu leisten, noch immer lebendig ist. Die Tätig-? keit der Kollegienanwälte, die es nicht nötig haben, an den Angeklagten „heranzurücken“, weil sie von ihm finanziell unabhängig sind, rechtfertigt eine solche vorgefaßte Meinung nicht. Neben dem Recht und der Pflicht, Anträge zur Sachaufklärung zu stellen, steht das so wesentliche Fragerecht des Verteidigers, das mehr und mehr als direktes Fragerecht an den Angeklagten, an die Zeugen und Sachverständigen gewährt wird. Die gelegentliche Sorge, die direkte Befragung könnte ein „gesichertes Beweisergebnis“ gefährden, wird getragen von einer unzulässigen Beweisvorwegnahme. Je gesicherter jedoch das Beweisergebnis ist, um so standhafter ist es gegen alle zur Sache gehörigen direkten Fragen. Zum Arbeitsstil des sozialistischen Verteidigers gibt es noch viele offene Fragen. Heidrich hat auf zahlreiche hingewiesen. Dieser Komplex umschließt den Umgang und die Verhandlung mit dem Angeklagten, die Gespräche mit seinen Angehörigen, mit etwaigen Zeugen und Sachverständigen, die aktenmäßige Bearbeitung, das richtige kollegiale Verhalten zur Staatsanwaltschaft und zum Gericht, aber auch gegenüber dem Kollegium oder dem Mitverteidiger, und nicht zuletzt auch die Verbindung zu den örtlichen Staatsorganen. Hierzu 399;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug durchzuführen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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