Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 398

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 398 (NJ DDR 1960, S. 398); Standpunkt wie jeder, der in unserem Staate eine gesellschaftliche Funktion auszuüben hat. Sie ist und das zeigt sich eindeutig in den nunmehr seit sechs Jahren bestehenden Anwaltskollegien selbst Teil der sozialistischen Gesellschaftsordnung, und sie hat dieser beim Aufbau des Sozialismus zu dienen. Davon muß jeder Angehörige der Anwaltschaft durchdrungen sein. Auf dieser allgemeinen Plattform trifft sich die Aufgabe der Rechtsanwaltschaft mit der Aufgabe der übrigen Justizorgane. Die Rechtsanwaltschaft hat, wie jedes der beiden anderen Organe der Justiz, darüber hinaus aber spezielle Aufgaben, die beim Verteidiger zu den speziellen Aufgaben des Staatsanwalts im Gegensatz stehen und die sich auch niemals mit denen des Richters decken. Der Verteidiger hat darauf hat Heidrich mit Recht hingewiesen zu verteidigen und nicht anzuklagen. Er hat nicht zu richten, sondern Voraussetzungen für ein der materiellen Wahrheit entsprechendes, d. h. überzeugendes und umerziehendes Urteil mitzuschaffen. Der Verteidiger ist kein Ankläger, auch kein kleiner, er ist aber auch kein Beschwichtiger, Gesundbeter, Verniedlicher oder gar das muß gegenüber vielfach in der Öffentlichkeit noch vorhandenen Vorstellungen ganz deutlich gesagt werden ein Verdreher, Verwirrer der Tatsachen oder aktiver Gehilfe des Angeklagten, der ihn mit Scheinrechtsgründen oder gar unter strafbarer Beihilfe der notwendigen Bestrafung entziehen will. Die Blickrichtung, aus der der Verteidiger an den Fall herangeht, wird von einem psychologischen Ausgangspunkt gekennzeichnet, der sich von dem des Staatsanwalts und dem des Richters wesentlich unterscheidet: von der Vermutung der Nichtschuld des Angeklagten. Auch für den Vertreter der Anklage ist der Beschuldigte erst schuldig, wenn er vom Gericht überführt ist. Während der Staatsanwalt immer die belastenden Umstände leuchtender sieht als die Zweifel an ihrer Stichhaltigkeit, treten beim Verteidiger die Zweifel heller hervor. Von hier aus, vom Gesichtspunkt des bestimmten „Vorurteils“, prüft er gewissenhaft und sorgfältig die Stichhaltigkeit der belastenden Beweise, die Zeugenaussagen unter dem Gesichtspunkt der Grenzen von Wahrnehmungsmöglichkeit und Erinnerungsfähigkeit, Widersprüche in sich oder untereinander und bringt entlastendes Beweismaterdal zur Erforschung der materiellen Wahrheit bei. Daß der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan ebenfalls alles entlastende Material zu berücksichtigen haben (§ 108 StPO), kann und darf keinesfalls zu dem Schluß führen, daß damit die Verteidigung von der Beibringung dieses entlastenden Materials ausgeschlossen sei und sich nur mit dem auf Grund der Ermittlung vorliegenden Material auseinanderzusetzen hat. Alle Bemühungen des Verteidigers müssen auf die Feststellung der materiellen Wahrheit hinsichtlich des Tatgeschehens von Anfang bis Ende abzielen. Die materielle Wahrheit erschöpft sich keineswegs im strafrechtlichen Tatbestand, wie ihn 'das Gesetz normiert. Sie umschließt mit der Feststellung dessen, was geschehen ist, die tieferen Ursachen des Geschehenen, die Aufdeckung der gesellschaftlichen Widersprüche und den Ausblick auf deren Überwindung gerade auch für den Angeklagten. Hier liegt die wesentliche Aufgabe der Miterziehung durch die Verteidigung. Die unter Mitwirkung der Verteidigung erfolgte allseitige Aufklärung des Sachverhalts im hier gemeinten weiten Sinne erhärtet die Überzeugungskraft des Urteils und damit seine positive Wirkung sowohl für den Täter wie die Gesellschaft, und zwar auch dann, wenn das Urteil den Schlußfolgerungen der Verteidigung nicht folgt, sich aber mit ihren Argumenten sorgfältig auseinandersetzt. In der Praxis überwiegt m. E. eine derartige umfassende Mitwirkung des Verteidigers bei der Vielzahl der Fälle. Heidrich meint dem entgegen, „den weitaus größten Raum der Hilfe des Verteidigers“ nähmen jene Fälle ein, in denen es „weder auf die Widerlegung noch auf die Milderung der Beschuldigung, sondern allein auf die Verwirklichung der prozessualen Rechte des Beschuldigten“ ankomme1. In Wahrheit sind die Fälle, bei denen es nur darum geht, die strikte Einhaltung der Prozessur zu gewährleisten, m. E. ohne besondere Bedeutung. Gewiß gehört die Einhaltung der gesetzlichen Prozedur Heidrich spricht von „prozessualen Rechten“ des Angeklagten zur sozialistischen Gesetzlichkeit. Aber die Ansicht, in der Mehrzahl der Fälle habe der Verteidiger lediglich die Einhaltung der prozessualen Rechte zu überwachen, kann zu einem irrigen Bild vom Verteidiger, nämlich vom inaktiven Verteidiger, führen, der zum bloßen Verfahrenswächter wird. Diese Gefahr wird dort sichtbar, wo Heidrich Ausführungen über die Voraussetzungen für einen gerechtfertigten Beweisantrag macht. Er schreibt dazu: „Ist nämlich der Antrag des Verteidigers geeignet, die Interessen des Beschuldigten, insbesondere dessen prozessuale Rechte (vom Verfasser hervorgehoben die Red.), auf der Basis der Interessen der Gesellschaft zu wahren und durch die damit dem Beschuldigten zu leistende Hilfe das Gericht des Arbeiter-und-Bauern-Staates zu unterstützen, die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und die Massen zur sozialistischen Umwälzung zu mobilisieren, dann ist der Antrag auch erforderlich.“2 Das sind zweifellos zuviel Voraussetzungen für die Rechtfertigung eines Beweisantrages. Auch hier kehrt Heidrich betont die Wahrung der „prozessualen Rechte“ des Angeklagten hervor. Aber die Sache ist und bleibt für die Verteidigung wichtiger als das Mittel, und die Einhaltung der prozessualen Rechte steht letzthin als Mittel nur im Dienste der Sache. Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung eines Beweisantrages ergeben sich aus § 200 StPO. Im engen Zusammenhang mit der Verkennung des Kerns der Tätigkeit des Verteidigers steht m. E. die Ansicht Heidrichs, „der Höhepunkt der Tätigkeit des Verteidigers“ sei das Plädoyer3. Das ist nur bedingt zutreffend. Was an aktiver, das Tatgeschehen aufklärender Tätigkeit bis zum Schluß der Beweisaufnahme nicht geleistet ist, ist versäumt und kann durch kein noch so vorzügliches Plädoyer nachgeholt werden. Wo sich das Plädoyer nicht streng an die Ergebnisse und Erörterungen der Hauptverhandlung hält, wird es kein Gehör finden. Wo es auf noch gar nicht erkennbar gewordene Gesichtspunkte hinsteuert, die während der Hauptverhandlung in der Führung der Verteidigung, z. B. durch Fragen oder Anträge, nicht erkennbar geworden sind, wird es mit Recht Zurückweisung erfahren. Rechte und Pflichten des Verteidigers Dem jeden Angeklagten gewährleisteten Recht auf Verteidigung entspricht die Pflicht zur Führung der Verteidigung auf seiten der Rechtsanwaltschaft4. Der Rechtsanwalt muß die Übernahme der Verteidigung jedoch ablehnen, wenn Kollisionsgefahr besteht. Er kann im übrigen die Übernahme einer Verteidigung aus wichtigem Grund ablehnen. Der Grund kann in Arbeitsüberlastung oder im hohen Alter des Anwalts, der den besonderen physischen Anforderungen einer 1 vgl. NJ I960 S. 170. 2 vgl. NJ 1960 S. 202. 3 ebenda, S. 204. 4 Der Rat gegenüber dem Angeklagten, er möge auf eine Verteidigung verzichten, sollte endlich der Vergangenheit angehören; er widerspricht, wenn er im Ermittlungsverfahren von Angehörigen der Staatsanwaltschaft oder der U-Organe gegeben wird, der sozialistischen Gesetzlichkeit. 398;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 398 (NJ DDR 1960, S. 398) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 398 (NJ DDR 1960, S. 398)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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