Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 397

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 397 (NJ DDR 1960, S. 397); strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten führen. Gerade durch seine Beweisanträge und sonstigen Maßnahmen zur Feststellung der materiellen Wahrheit kann der Verteidiger auch dann zur Feststellung und Überwindung von Widersprüchen beitragen, wenn seine Tätigkeit auf einen Freispruch seines Mandanten gerichtet ist. Der Verteidiger erfährt oft durch Angehörige seines Mandanten, dessen Arbeitskollegen oder Bekannte Dinge, die den Justizorganen nicht oder nicht in vollem Umfang bekannt sind und die Aufschluß darüber geben, welche Widersprüche zu diesem Strafverfahren geführt haben. Indem der Verteidiger dem Beschuldigten hilft, die in seiner Straftat zum Ausdruck gekommenen Widersprüche zu überwinden und sein zukünftiges Handeln mit den Interessen der Gesellschaft in Einklang zu bringen, hilft er auch unserem Staat, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Man kann es so ausdrücken, daß der Verteidiger unmittelbar dem Beschuldigten hilft und damit zugleich mittelbar die Justizorgane unterstützt. Insoweit stimmen wir mit Heidrich überein. Inkonsequent dagegen erscheinen uns Heidrichs Formulierungen, wenn er die dem Beschuldigten zu leistende Hilfe als „das Primäre, das Wesensbestimmende“ der Tätigkeit des Verteidigers bezeichnet, jedoch gleichzeitig die Unterstützung des Gerichts als drittes „Wesensmerkmal“ der Funktion des Verteidigers herausstellt. Auch hier zeigt sich die Unzweckmäßigkeit der Aufgliederung der Funktion des Verteidigers in drei Wesensmerkmale. Zuzustimmen ist Heidrich, wenn er fordert, daß der Verteidiger alles unterläßt, was die prozessuale Lage des Beschuldigten verschlechtert. Dabei muß aber die Tätigkeit des Verteidigers von seinem und nicht vom Standpunkt des Beschuldigten her gesehen werden. Nicht selten wird der Verteidiger über das, was dem Beschuldigten nützt, gänzlich anderer Ansicht sein als der Beschuldigte. So glaubt möglicherweise der Beschuldigte, im Leugnen seiner Handlung oder bestimmter Umstände dieser Handlung für sich einen Nutzen zu erblicken. Hier muß die Überzeugungs- und Erziehungsarbeit des Verteidigers einsetzen, um dem Beschuldigten dieses gegen sein eigenes Interesse verstoßende Verhalten klarzumachen. Wir brauchen in unserem Strafprozeß keinen zweiten Staatsanwalt, aber nützt dem Beschuldigten vorausgesetzt, daß seine Schuld erwiesen ist nicht eine umfassende Darstellung der Motive, Hintergründe und der sich daraus ergebenden Entlastungen mehr als ein sinnloses Leugnen? Was aber geschieht, wenn dem Verteidiger zwar genau bekannt ist diese Kenntnis kann aus einem Geständnis des Beschuldigten ihm gegenüber, aber auch aus anderen Umständen resultieren , daß der Beschuldigte die Tat begangen hat, ohne daß das bisherige Beweismaterial, das dem Gericht zur Verfügung steht, zur Überführung des Angeklagten ausreicht? Nach Heidrichs Meinung hat dann der Verteidiger den Freispruch des Angeklagten zu fordern. Das ist u. E. außerordentlich bedenklich, weil hier der Verteidiger seine im Interesse der Gesellschaft durchzuführende Aufgabe verletzen müßte und sich so den vermeintlichen Interessen des Beschuldigten unterordnen würde. Das verstößt gegen die Pflichten eines sozialistischen Verteidigers, denn hier liegt die Grenze der Verteidigung. Ein Verteidiger kann niemals gegen seine auf positives Wissen gestützte Überzeugung einen Freispruch beantragen. Er darf allerdings auch nicht sein Wissen dem Gericht mitteilen, weil er damit sein Berufsgeheimnis verletzen und sich eines Verstoßes gegen § 300 StGB schuldig machen würde. Gelingt es dem Verteidiger in einem solchen Fall ausnahmsweise nicht, seinen Mandanten davon zu überzeugen, daß er sich zur Wahrheit bekennen muß, so bleibt nur der Weg der Mandatsniederlegung. Das Argument Heidrichs, der „verteidigte“ Beschuldigte wäre in diesem Falle schlechter dran als der Beschuldigte ohne Verteidiger, überzeugt nicht. Diese Auffassung Heidrichs führt direkt zu der bürgerlichen Theorie, daß der Beschuldigte sich dem Staat gegenüber mit allen Mitteln seiner Haut zu wehren habe. Wenn ein Beschuldigter von seinem Verteidiger verlangt, vor Gericht entgegen der materiellen Wahrheit zu plädieren, dann liegt ein Mißbrauch des Vertrauens vor, das der Mandant seinem Anwalt entgegenzubringen hat. Dem Verteidiger kann nicht zugemutet werden, die Verteidigung weiterzuführen. Genau wie das Gesetz dem Richter die Möglichkeit gibt, wegen Befangenheit seine Tätigkeit in einem bestimmten Fall zu versagen (§ 27 StPO), so muß auch dem Verteidiger zugestanden werden, in derartigen Fällen seine Tätigkeit einzustellen, ohne dabei gezwungen zu sein, dem Gericht zur Begründung seines Schrittes Einzelheiten mitteilen zu müssen. Der Ausweg über die Mandatsniederlegung mag vielleicht nicht vollauf befriedigen und könnte leicht als Weg des geringsten Widerstandes aufgefaßt werden, aber u. E. ist er der einzig mögliche Ausweg in den wenigen Fällen, in denen es dem Verteidiger trotz intensiver Bemühungen nicht gelingt, den Beschuldigten davon zu überzeugen, daß dieser von sich aus ein offenes Geständnis ablegt. Der hier gewiesene Ausweg ergibt sich einfach daraus, daß der Tätigkeit des Verteidigers bestimmte Grenzen gesetzt sind, welche er nicht überschreiten kann, ohne selbst in gesellschaftliche Widersprüche zu geraten. An diesem Beispiel wird zugleich deutlich, daß die Tätigkeit eines Strafverteidigers in der DDR eine erhebliche Verantwortung mit sich bringt und ein hohes gesellschaftliches Bewußtsein voraussetzt. Unsere Arbeitsgruppe wird im Verlauf ihrer weiteren Arbeit das Problem der Grenzen der Verteidigung noch näher untersuchen. II Von Rechtsanwalt Dr. GERHARDT PEIN, Vorsitzender des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Erfurt Die „Neue Justiz“ hat mit den Beiträgen von Heidrich über die „Funktion des Verteidigers in der Deutschen Demokratischen Republik“ und „Rechte, Pflichten und Arbeitsstil des Verteidigers“ (NJ 1960 S. 168 ff. und 201 ff.) Stellung und Aufgabe des Verteidigers in der DDR zur Diskussion gestellt mit dem Ziel, eine „sozialistische Konzeption für die Arbeit der Rechtsanwaltschaft“ auszuarbeiten. Heidrich hat sich damit den Dank der Rechtsanwaltschaft erworben, die in der Vergangenheit in der Erörterung ihres eigenen gültigen Berufsbildes publizistisch kaum einmal das Wort ergriffen hat, jedoch in der Praxis nicht abseits stand. Es kommt nun darauf an, aus den eigenen praktischen Erfahrungen und den entsprechenden Erfahrungen der Länder des Sozialismus jene Gesichtspunkte zu erarbeiten, von denen sich der Verteidiger im Arbeiter-und-Bauern-Staat leiten lassen muß, wenn er seiner Aufgabe gerecht werden will. Zur Stellung des Verteidigers Die Rechtsanwaltschaft ist „Organ der Rechtstätigkeit“. Sie hat eine notwendige gesellschaftliche Funktion in der sozialistischen Gesellschaftsordnung zu erfüllen und braucht daher einen klaren parteilichen 397;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 397 (NJ DDR 1960, S. 397) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 397 (NJ DDR 1960, S. 397)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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