Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 379

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 379 (NJ DDR 1960, S. 379); mit Kupplung und Gangschaltung abzumontieren, da diese Teile bei seinem Fahrzeug schadhaft waren. Dann packte er alles in einen Rucksack. Als er seine Tätigkeit gerade beendet hatte, kam zufällig der Eigentümer des Mopeds, der Zeuge N., dazu. Dieser bemerkte sofort, daß ihm Brennstoff entwendet worden war, und forderte den Angeklagten zur Rückgabe desselben auf. Dann verließ er den Keller, um sich Hilfe zu holen, schloß aber zuvor die Haustür ab, um ein Entweichen des Angeklagten zu verhindern. Als er zurückkam, war der Angeklagte durch ein Kellerfenster entwichen. Der Zeuge stellte ihn noch, als er gerade sein Moped in Gang setzen wollte. Der Angeklagte leistete N.’s Aufforderung, zur Volkspolizei mitzukommen oder seinen Personalausweis vorzuzeigen, keine Folge. Er bot stattdessen dem Zeugen 20 DM an mit der Aufforderung, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Da N. sich nicht darauf einließ und das Moped des Angekagten festhielt, nahm dieser seinen Rucksack und entfernte sich. Der Zeuge N. brachte daraufhin das Moped zur Volkspolizei und erstattete Anz’eige. Auf Grund der Fahrgestellnummer konnte der Angeklagte alsbald als Eigentümer des Mopeds ermittelt werden. Als er gegen Mittag nach Hause zurückkehrte, fand er in seiner Wohnung bereits den Abschnittsbevollmächtigten vor. Der Angeklagte bestritt, den Diebstahl begangen zu haben, und behauptete, sein Moped sei ihm in der Nacht vom 30. zum 31. Dezember 1958 aus der Scheune gestohlen worden. Diese Aussage erhielt er auch vor der Kriminalpolizei aufrecht und erstattete beim VPKA F. offiziell Anzeige wegen angeblichen Mopeddiebstahls. Bei dieser Behauptung blieb der Angeklagte sogar bei einer Gegenüberstellung mit dem Zeugen N., die noch am 31. Dezember 1958 erfolgte. Am 1. Januar 1959 hat er dann von sich aus das VPKA F. aufgesucht und den Diebstahl sowie die Vortäuschung der Straftat zugegeben. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls und wegen Vortäuschung einer Straftat bestraft. Die gegen das Urteil vom Angeklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Auffassung des Staatsanwalts, die Voraussetzungen für die Anwendung der Rückfallbestimmungen des § 244 StGB seien nicht gegeben, weil nach dem neuen Strafregistergesetz bereits die Tilgung der Vorstrafe von 1949 hätte vorgenommen werden müssen, ist unzutreffend. Richtig ist, daß eine getilgte Vorstrafe nicht rückfallbegründend sein kann. An sich wären die Voraussetzungen für die Tilgung der Vorstrafe des Angeklagten von 1949 insoweit gegeben, als die Frist zur Straftilgung nach § 8 Abs. 2 Buchst, c StRG abgelaufen ist. Durch § 10 Abs. 1 StRG' wird aber bestimmt, daß bei Vorliegen mehrerer Verurteilungsvermerke im Strafregister derselben Person die Tilgung der Vermerke erst dann vorgenommen werden darf, wenn für alle Vermerke die Voraussetzungen der Tilgung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall sind aber die Voraussetzungen für die Tilgung der am 3. November 1955 durch das Kreisgericht S. erkannten Strafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis noch nicht gegeben. Nach § 8 Abs. 2 Buchst, c StRG wäre die Tilgungsfrist für diese Strafe erst nach fünf Jahren abgelaufen. Da also die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten noch nicht getilgt sind, wirken sie auch rückfallbegründend. Der rechtspolitische Sinn der Verkürzung der Tilgungsfrist für Strafvermerke ist der, daß Bürgern, die einmal gegen das Gesetz verstoßen haben und sich in Zukunft straffrei führen, eine Vorstrafe nicht über Gebühr lange anhängen und ihre berufliche und gesellschaftliche Entwicklung hemmen soll. Eine derartige ' Vergünstigung kann für denjenigen nicht in Frage kommen, der immer wieder straffällig wird und damit zeigt, daß er sich unseren gesellschaftlichen Verhältnissen nicht einordnen will. Bei solchen Personen muß der Strafregisterauszug Auskunft über sämtliche Vorstrafen geben, um bei erneutem Straffälligwerden eine richtige Einschätzung der Person des Täters zu gewährleisten. Diesem Gedanken trägt der § 10 Abs. 1 StRG Rechnung, der bei mehreren Strafvermerken eine Tilgung aller Vermerke nur dann zuläßt, wenn die Voraussetzungen für die Tilgung des letzten Straf Vermerks vorliegen. Die Bestimmung des § 244 StGB ist daher zu Recht angewandt worden. Die Auffassung der Berufung, daß der Tatbestand des § 145 d StGB durch den Angeklagten nicht verletzt worden sei, ist unrichtig. Die Berufung gibt dem Begriff „Vortäuschung“ eine falsche Auslegung. Dieser Begriff bedeutet nicht, daß eine staatliche Dienststelle tatsächlich getäuscht wird, wie die Berufung meint. Er bedeutet vielmehr, daß etwas vorgespiegelt wird. Wenn also der Täter einer Dienststelle des Staates wider besseres Wissen die Begehung einer Straftat vorspiegelt oder vortäuscht, so ist damit der Tatbestand des § 145 d StGB erfüllt. Es ist nicht erforderlich, daß das betreffende Staatsorgan durch die Vortäuschung zu irgendwelchen Maßnahmen veranlaßt wird. Ünser Staat verlangt von allen Bürgern unbedingte Ehrlichkeit gegenüber den Staatsorganen. Durch die Vortäuschung von Straftaten werden die Staatsorgane in ihrer Tätigkeit behindert. Selbst wenn sich die Behörden durch falsche Angaben nicht täuschen lassen, bedeuten derartige Handlungen eine Gefährdung der ordnungsmäßigen Durchführung der Tätigkeit der staatlichen Dienststellen und sind deshalb von nicht unerheblicher Gesellschaftsgefährlichkeit. Familienrecht § 13 EheVO. Zur Bemessung des Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten. BG Frankfurt (Oder), Urt. vom 22. Januar 1959 BF 133/58. Die Parteien sind seit März 1956 rechtskräftig geschieden. Der Kläger wurde verurteilt, an die Verklagte monatlich 120 DM Unterhalt zu zahlen. Die Verklagte ist vollkommen arbeitsunfähig. Der Kläger verdiente damals 400 DM. Aus gesundheitlichen Gründen mußte der Kläger dann seinen Beruf als Maurer auf geben. Seit November 1957 erhält der' Kläger eine monatliche Invalidenrente von 133 DM. Den Parteien gehörte gemeinsam zu gleichen Rechten und Anteilen ein Grundstück. Sowohl der Kläger als auch die Verklagte haben ihren Aneil jeweils an eine Tochter übereignet. Der Kläger zog aus seinem Gruridstücksanteil einen monatlichen Mietzins von 35 DM. Der Kläger hat behauptet, daß er unter Berücksichtigung seiner jetzigen Verhältnisse nicht mehr in der Lage sei, Unterhalt für die Verklagte zu zahlen, und hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, daß der Kläger durchaus in der Lage sei, weiterhin Unterhalt zu zahlen. Das Kreisgericht hat den vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbetrag auf monatlich 50 DM herabgesetzt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Familienrecht der Deutschen Demokratischen Republik geht davon aus, daß nach erfolgter Scheidung jegliche Beziehungen zwischen den Ehegatten, auch die unterhaltsrechtlicher Art, erlöschen. Nur in Ausnahmefällen kann eine Unterhaltszahlung gern. § 13 EheVO festgelegt werden. Nach dieser Bestimmung dürfen dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten keine eigenen Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, und der Unterhaltsverpflichtete hat nur einen den beiderseitigen Verhältnissen angemessenen Unterhalt zu zahlen. Hierunter ist zu verstehen, daß gegenüber der geschiedenen Ehefrau die Unterhaltsleistungen nur von solchen Beträgen erbracht werden müssen, die dem Unterhaltsverpflichteten regelmäßig zur Verfügung stehen. Hierunter fallen Arbeitsentgelt und regelmäßige Rentenleistungen. Der Meinung des Staatsanwalts, der sich für eine Unterhaltszahlung aus Vermögen aussprach und diese Auffassung auf die in den §§ 1601 ff. BGB niedergelegten Prinzipien stützte, vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Diese Bestimmungen können auf die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten keine Anwendung finden, da derart weitreichende Unterhaltsverpflichtungen nur bei Verwandten untereinander, insbesondere bei Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern angebracht sind. Die Anwendung der Grundsätze der §§ 1601 ff. BGB auf den Unterhaltsanspruch nach Scheidung der Ehe würde dem sozialistischen Familienrecht widersprechen. Hinsichtlich gemeinsam erworbenen Vermögens erfolgte bei der Scheidung eine Auseinandersetzung. Es wäre unbillig, würde man dem Unterhaltsberechtigten noch den Zugriff auf das Vermögen des Unterhaltsverpflichteten zur Geltendmachung von Unterhaltsforderungen gestatten. Entscheidend ist für die Unter- 379;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 379 (NJ DDR 1960, S. 379) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 379 (NJ DDR 1960, S. 379)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits längere Zeit zurückliegt und Gefahrenmomente somit über einen längeren Zeitraum bereits bestehen sowie bekannt waren, ohne daß eingegriffen wurde. Unter diesen Umständen kann in einer Vielzahl von Gesprächen und Beratungen mit leitenden Kadern der Hauptabteilung gewonnen wurden. Die Ergebnisse der empirischen Untersuchungen veranlaßten die Forschungsgruppe, den Forschungsgegenstand auf Handlungsmöglichkeiten der Untersuchungsorgane Staatssicherheit auf der Grundlage einer graduell unterschiedlichen Interessenübereinstimmung zwisohen der sozialistischen Gesellschaft und einzelnen Personen - den Inoffiziellen Mitarbeitern. Die ist konspirativ, so daß die unerkannt die Konspiration des Feindes einzudringen, seine Pläne, Absichten und Maßnahmen zu erkennen und offensiv zu bekämpfen, stellen die Inoffiziellen Mitarbeiter Staatssicherheit die Hauptkräfte für die Realisierung der politisch-operativen Aufgaben dar.

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