Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 378

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 378 (NJ DDR 1960, S. 378); zu übernehmen, in Vorbereitung des Hauptverfahrens hätte selbst eine Übersicht über die politische Situation im Betrieb verschaffen sollen. Indem Ermittlungsorgane, Staatsanwaltschaft und Gericht die vorhandenen Hinweise nicht ausreichend für die weitere Sachaufklärung beachteten, haben sie wichtige Grundsätze des sozialistischen Arbeitsstils mißachtet und die erforderliche Wirkung des Verfahrens von vornherein in Frage gestellt. Die Beschränkung der Ermittlungen und Beweiserhebungen auf die für den Nachweis der Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens notwendigen Umstände ist die vom bürgerlichen Staat praktizierte und für ihn ausreichende Methode, „um exemplarisch mit der Abstrafung“ des einzelnen die Massen unter die Botmäßigkeit der kapitalistischen Ausbeuterordnung zu zwingen“ (vgl. Renneberg, Das Strafrecht auf den Boden der Dialektik und der gesellschaftlichen Praxis stellen!, Staat und Recht 1959, Heft 7, S. 832). Unsere Justiz-crgane haben die Aufgabe, durch die immer breitere Einbeziehung der Werktätigen in die bewußte Leitung von Staat und Wirtschaft und durch die Mitwirkung bei der Herausbildung des sozialistischen Bewußtseins unserer Bürger zur raschen Entwicklung der sozialistischen Produktionsverhältnisse beizutragen. Wie wenig es aber den Justizorganen im vorliegenden Fall gelungen ist, den Kollegen des Angeklagten die Verwerflichkeit seiner Handlung und die durch seine hetzerische Tätigkeit eingetretene Verletzung ihrer eigenen Interessen klarzumachen, zeigt das Verhalten der Zeugen, die in ihren Aussagen ganz offensichtlich eine falschverstandene Kollegialität an den Tag gelegt haben. Die Zeugen Sehr, und H. haben unmittelbar mit dem Angeklagten zusammengearbeitet. Dennoch konnten sie sich angeblich an Einzelheiten seiner Äußerungen nicht erinnern, obwohl der Zeuge Sehr, plötzlich wieder sehr gut Bescheid wußte, als es darum ging, daß nicht der Angeklagte, sondern ein anderer Kollege über die Verweigerung der Genehmigung für eine Westreise diskutiert hatte. Die wahre Ursache für dieses Verhalten liegt darin, daß die Zeugen die Gefährlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten und die Notwendigkeit seiner Aburteilung noch nicht eingesehen haben. Ihre tatsächliche Einschätzung der Dinge zeigt sich deutlich in Äußerungen wie: „Man schimpft wohl mal über irgend etwas, und so kann es beim Angeklagten auch gewesen sein“, oder: „Zeitweilig schimpften wir alle über Wettbewerbe.“ Auch beim Zeugen Sch. liegt nahe, daß er mit der Wahrheit zurückgehalten hat. Während der Zeuge S. vor der Volkspolizei ausdrücklich ausgesagt hat, daß bei dem Gespräch über sozialistische Hilfe am 14. September 1959 in der Sommer-küdie des Angeklagten auch der Zeuge Sch. anwesend gewesen sei und daß dort die Worte gefallen seien: „Wenn es anders kommt, so ist mancher dran“, will der Zeuge Sch. sich an die negativen Äußerungen des Angeklagten jetzt nidht mehr erinnern können. Gericht und Staatsanwaltschaft haben wie sich aus dem Urteil und dem Protest ergibt das Zurückweichen der Zeugen erkannt. Das hätte ein Alarmzeichen dafür sein müssen, daß dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte, denn kein noch so gut begründetes Urteil kann allein so erzieherisch wirken, daß solche ideologischen Mängel überwunden werden Dazu ist vielmehr erforderlich, daß den Kollegen und Bekannten des Angeklagten erkennbar gemacht wird, wie schädlich sein Verhalten war. Geschieht das nicht, so besteht die Gefahr, daß sie seine Verurteilung für teilweise oder gar vollkommen ungerechtfertigt ansehen und das Vertrauen zu unseren Staatsorganen erheblich darunter leidet. Bereits in den ersten Stadien des Verfahrens dürfen keine vom gesellschaftlichen Leben des Betriebes isolierten Ermittlungen angestellt werden ihre Unzulänglichkeiten haben sich in der Hauptverhandlung erwiesen , sondern es muß von Anfang an auf die Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnise Einfluß genommen werden. Dazu hätte im vorliegenden Fall in erster Linie gehört, den Angeklagten im Kreise seiner Kollegen zu entlarven und zu isolieren und sein eigensüchtiges, karrieristisches Verhalten, für das sich einige Hinweise bieten und das von allen als unsauber empfunden wird, dem sozialistischen Gemeinschaftsgeist gegenüberzustellen. Dazu bedarf es in jedem Fall einer engen Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen. Die Strafverfolgungsorgane dürfen sich zur Charakterisierung der Schädlichkeit der Hetze des Angeklagten nicht mit allgemeinen Einschätzungen begnügen, sondern müssen möglichst exakte Feststellungen über den Zustand in der Produktion des VEB, in dem der Angeklagte arbeitete, treffen, soweit er mit der Arbeit und dem Verhalten des Angeklagten in Verbindung zu bringen ist. Die Forderung, die Ursachen von Verbrechen völlig aufzudecken, hat nicht nur für die jeweilige Straftat Bedeutung, sondern soll auch dazu dienen, das Entstehen von Mißstimmungen zu verhindern, Hemmungen bei der Steigerung der Arbeitsproduktivität zu beseitigen und neue Verbrechen zu verhüten. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Zeuge Sehr, von einer Enttäuschung über den Wettbewerb spricht. Es ist aber nicht ersichtlich, ob dieser Kritik nachgegangen wurde oder sie als unberechtigt erkannt worden ist. Der Protest, der insoweit von „angeblichen Mißständen“ spricht, mit denen der Angeklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abzuschwächen versucht habe, verkennt, daß solchen Hinweisen nachgegangen werden muß und daß dabei ohne Bedeutung ist, bei welcher Gelegenheit staatliche Organe von Mängeln erfahren. Erst die exakte Kenntnis der betrieblichen Situation ermöglicht es, Hemmnisse zu überwinden und über die Lösung des Einzelkonflikts hinaus auch zur Erfüllung der ökonomischen Aufgaben beizutragen. Das Strafverfahren kann seiner Rolle als ein Mittel bei der Lösung von Widersprüchen nur gerecht werden, wenn Ursachen und Wirkungen der strafbaren Handlung, vor allem ihre ideologischen Wurzeln und politisch-ökonomischen Folgen, möglichst vollständig aufgedeckt werden. Da die umfassende Ermittlung aller Beziehungen der Hetze des Angeklagten zur Entwicklung der ökonomischen Verhältnisse im Betrieb und die Einwirkung auf die Beseitigung von Hemmnissen und Schäden zu den wichtigsten Aufgaben der Ermittlungsorgane, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte gehören, ist es notwendig, alle wesentlichen hierauf gerichteten Maßnahmen in der Hauptverhandlung zu erörtern und im Urteil zu verwerten. Nur so kann die angefochtene Entscheidung richtig verstanden, eingeschätzt und überprüft werden. Aus den angeführten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zum Zwecke weiterer Ermittlungen und Beweiserhebungen zurückzuverweisen. §§ 145 d, 242, 244 Abs. 2 StGB; §§ 8 Abs. 2 Buchst, c, 10 Abs. 1 StRG. 1. Einschlägige Vorstrafen, die nach Ablauf der Frist aus den in § 10 Abs. 1 StRG erwähnten Gründen nicht getilgt worden sind, wirken rückfallbegründend. 2. Die Vortäuschung einer Straftat gern. § 145 d StGB erfordert nicht, daß das betreffende Staatsorgan durch die Vortäuschung zu irgendwelchen Maßnahmen veranlaßt wird. BG Frankfurt (Oder), Urt. vom 15. September 1959 - BSB 233/59. Der Angeklagte war im Jahre 1943 zweimal wegen Diebstahls verurteilt worden. Am 11. August 1949 verurteilte ihn das Amtsgericht G. wegen einfachen und schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu zwei Jahren Gefängnis, die der Angeklagte voll verbüßte. Am 3. November 1955 verurteilte ihn das Kreisgericht S. erneut wegen Diebstahls zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis. Diese Strafe hat er bis zum 6. Oktober 1956 teilverbüßt und erhielt dann Bewährungsfrist, nach deren Ablauf die Reststrafe erlassen wurde. Am 31. Dezember 1958 fuhr der Angeklagte in den frühen Morgenstunden mit seinem Moped nach F. Er hatte sich von seiner Ehefrau Geld zum Einkauf von Benzin geben lasen. Unterwegs faßte er den Entschluß, das Geld für den Brennstoff zu sparen und das erforderliche Benzin zu entwenden. Er begab sich daher auf gut Glück in den Keller des Hauses F.-Straße 33. Dort fand er ein Moped vor. Mittels eines mitgeführten Schlauches zapfte der Angeklagte aus dem Tank etwa zwei Liter Brennstoffgemisch in seinen mitgebrachten Reservetank ab. Er benutzte außerdem die günstig scheinende Gelegenheit, um von dem fremden Moped die Pedale sowie den Handgriff 378;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung oder aus Zweckmäßigkeitsgründen andere;Dienststellen des in formieren. Bei Erfordernis sind Dienststellen Angehörige dar Haltung auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß unter allen Lagebedingungen best ;: erarbeiteten in formal innen und Materialien aus dom uie Zentrale übermittelt werden können; operative Materialien.

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