Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 377

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 377 (NJ DDR 1960, S. 377); reichen Kampf gegen das Verbrechen führen zu können. Eine der vordringlichsten Aufgaben im Rahmen der Verbrechensbekämpfung in der DDR ist die Erforschung der Ursachen der Kriminalität auf den Schwerpunktgebieten unserer politischen und ökonomischen Entwicklung. Auch in diesen Fragen hat uns Genosse Alexejew bereitwilligst Hilfe und Anleitung zuteil werden lassen. Genosse Prof. Dr. h. c. N. S. Alexejew ist am 23. Mai 1960 wieder in seine Heimat nach Leningrad zurückgekehrt. Wir wünschen ihm und dem juristischen Kollektiv der Staatlichen Shdanow-Universität viel Erfolg auch in der künftigen Arbeit und hoffen, daß sich die geknüpften Verbindungen weiter festigen und die besten Erfahrungen bei der Lösung unserer gemeinsamen Aufgaben ausgewertet, angewandt und verallgemeinert werden. Rechtsprechung Strafrecht § 19 Abs. 1 und 3 StEG. 1. Das Strafverfahren kann seiner Rolle als Mittel zur Lösung gesellschaftlicher Widersprüche, die über den Einzelfall hinausgehen, nur gerecht werden, wenn möglichst sämtliche ideologische Wurzeln der strafbaren Handlung aufgedeckt und ihre politisch-ideologischen Folgen festgestellt werden. 2. Bereits das Ermittlungsverfahren muß mit dem Ziel geführt werden, auf die Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse Einfluß zu nehmen. Im Falle staatgefährdender Hetze kann cs für den erzieherischen Erfolg des Verfahrens unbedingt erforderlich sein, daß der Angeklagte vor seinen Kollegen und mit deren Hilfe entlarvt wird. 3. Die umfassende Ermittlung aller Beziehungen einer strafbaren Handlung (hier: einer staatsgefährdenden Hetze) zur Entwicklung der ökonomischen Verhältnisse im Betrieb des Täters und die Einwirkung auf die Beseitigung entsprechender Hemmnisse und Schäden gehören zu den wichtigsten Aufgaben der Ermittlungsorgane. der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. Daher müssen alle wesentlichen hierauf gerichteten Maßnahmen in der Hauptverhandlung erörtert werden und im Urteil ihren Niederschlag finden. OG, Urt. vom 8. Februar 1960 - 1 b Ust 2/60. Der Angeklagte hat den Inhalt von Hetzsendungen westdeutscher Fernsehsender unter seinen Arbeitskollegen verbreitet. Außerdem hat er fortgesetzt hetzerische Äußerungen gegenüber den gesellschaftlichen Verhältnissen in der DDR getan. Das Bezirksgericht hat ihn daraufhin wegen staatsgefährdender Propaganda und Hetze § 19 Abs, 1 Ziff. 2 StEG verurteilt. Der Staatsanwalt des Bezirks hat gegen dieses Urteil Protest eingelegt. Der Protest hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die im Protest vertretene Ansicht, das Verhalten des Angeklagten stelle eine planmäßige Hetze dar, wird vom bisherigen Ergebnis des Verfahrens nicht getragen. Die Hauptverhandlung hat zwar ergeben, daß der Angeklagte seinen Kollegen „hin und wieder“ über westliche Nachrichten und den Inhalt anderer Hetzsendungen berichtet hat. Die Annahme einer planmäßigen Handlung erfordert aber insoweit, daß entweder die Aufnahme westlicher Hetzsendungen bereits mit dem Ziel erfolgt, ihren Inhalt z. B. im Betrieb zu verbreiten (vgl. Urt. des OG vom 11. Februar 1958 1 a Ust 3/58 NJ 1958 S. 175), oder aber, daß die Verbreitung gelegentlich auf genommener Hetzsendungen zielstrebig und systematisch erfolgt. Daß eine dieser Formen eines planmäßigen Handelns vorliegt, hat das bisherige Verfahren nicht ergeben. Danach hat der Angeklagte seiner feindlichen Einstellung zwar öfter in hetzerischer Form Ausdruck verliehen, wenn sich ihm ein Anlaß bot. Ein fortgesetztes Handeln begründet aber noch nicht die Planmäßigkeit, und bisher ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte Gelegenheiten zur Hetze absichtlich herbeigeführt oder sich bietende Gelegenheiten zielbewußt dazu ausgenutzt hat. Die Planmäßigkeit ist keine besondere neben dem Vorsatz bestehende Schuldform; sie verlangt ein Handeln mit Vorbedacht, wobei der verbrecherische Wille nicht über die für den Normalfall erforderliche Zielsetzung, Bürger aufzuwiegeln und ihr Vertrauen in unseren Staat und unsere Gesellschaftsordnung zu untergraben, hinauszugehen braucht. Es genügt, wenn dies planmäßig angestrebt wird. Liegt aber eine solche Zielsetzung vor, so kann das Tatbestandsmerkmal der Planmäßigkeit bereits durch einmalige Hetze verwirklicht werden. Bei der Feststellung der subjektiven Seite ist der objektive Geschehensablauf das wichtigste Kriterium. Insoweit ergeben sich aus den Akten eine Reihe von Hinweisen, die zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts weder bei der Ermittlung noch bei der Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung genügend beachtet worden sind. So wird erwähnt, im Arbeitsbereich des Angeklagten habe sich stets ein politischer Schwerpunkt gebildet, die Kollegen hätten sich nach ihm gerichtet, er habe versucht, sie vom Wettbewerb abzuhalten und sei jedesmal krank geworden, wenn im Betrieb ein Arbeitsdruck entstanden sei. Der Angeklagte soll auch durch geschickte Flüsterpropaganda im Betrieb Stimmung gemacht haben. Konkrete Feststellungen sind trotz der außerordentlichen Bedeutung dieser Hinweise hierzu nicht getroffen worden. Soweit sie in der Hauptverhandlung aufgetaucht sind, erscheinen sie als allgemeine Einschätzung ohne Begründung mit Einzelheiten oder stehen, wie z. B. die Behauptung, der Angeklagte habe eine Beteiligung am Wettbewerb abgelehnt, seinem nicht überprüften Einwand gegenüber, er habe sich am Wettbewerb beteiligt und für den dabei erzielten Lohn quittiert. Die angeführten Punkte könnten aber den Verdacht begründen, daß der Angeklagte planmäßig gehandelt hat. Die Bildung eines negativen politischen Schwerpunktes und die Entwicklung eines solchen Einflusses, daß die Kollegen seiner Brigade in allem auf ihn hörten, lassen sich nicht mit gelegentlicher, spontaner Hetze erzielen. Wenn eine geschickte Flüsterpropaganda tatsächlich betrieben worden ist, wäre auch darin ein vorbedachtes, zielbewußtes Handeln zu erkennen. Falls das Bezirksgericht nach gründlicher Überprüfung dieser Umstände ein planmäßiges Handeln nicht hätte bejahen können, wäre noch zu klären gewesen, ob nicht ein schwerer Fall der Hetze aus sonstigen Gründen vorliegt. Es ist naheliegend, daß die Handlung des Angeklagten erhebliche ideologische und wirtschaftliche Schäden hervorgerufen hat. Der Betrieb befand sich infolge Umstellung der Produktion in einer schwierigen Lage. Erst nach Versetzung des Angeklagten in eine andere Halle soll an seiner bisherigen Arbeitsstelle eine Verbesserung der Verhältnisse auf politischem und ökonomischem Gebiet eingetreten sein. Der Angeklagte soll es als Brigadier auch abgelehnt haben, Kollegen zur sozialistischen Gemeinschaftsarbeit abzugeben. Es wäre also geboten gewesen, die Sache gern. § 174 StPO zurückzuverweisen, um klären zu lassen, wie es im Einflußbereich des Angeklagten mit der Planerfüllung und der Steigerung der Arbeitsproduktivität bestellt gewesen ist und in welchem Umfang die hetzerische Tätigkeit des Angeklagten hemmend darauf eingewirkt hat. Solche Ermittlungen sind nicht nur erforderlich, um zu prüfen, ob der Tatbestand eines schweren Falles der Hetze erfüllt ist. Sie sind notwendig, um außer einer richtigen Bestrafung des Angeklagten auch wirkliche Veränderungen jener Verhältnisse im Betrieb herbeiführen zu können, unter denen die Tat begangen werden konnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich das Bezirksgericht im Interesse einer Verbesserung der Überzeugungskraft seiner Verhandlung und Entscheidung, ohne damit Funktionen des Untersuchungsorgans 377;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 377 (NJ DDR 1960, S. 377) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 377 (NJ DDR 1960, S. 377)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Aufklärung politisch-operativ und ggf, strafrechtlich relevanter Handlungen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit anderen politisch-operativen Zielstellungen zu befragen. Die Durchführung einer ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, möglich. Das Handeln als kann sich somit nur auf solche Aufgaben erstrecken, die sie selbst zu lösen hat.

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