Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 351

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 351 (NJ DDR 1960, S. 351); gemeinsamen Aktionen der friedliebenden Bevölkerung gegen die Remilitarisierungs- und Atomkriegspolitik der Adenauer-Regierung als eine Tätigkeit zu bezeichnen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Ganz offen erklärte es das Gericht als staatsgefährdend, daß es das Friedenskomitee als seine Aufgabe betrachtet hat, „den aktiven Friedenskampf in' den Betrieben, Häfen, Städten und Dörfern zu organisieren“. Auf der gleichen Linie liegt es, wenn die mündliche Urteilsbegründung die Unterschriftensammlung für den Stockholmer und Berliner Appell zur Achtung der Atomwaffen, die Unterstützung der Volksbefragungsaktionen gegen die Remilitarisierung und atomare Aufrüstung der Bundesrepublik als „Beweis“ für die behauptete Staatsgefährdung anführt. Pastor Oberhof wurde z. B. vorgeworfen, er habe erklärt, „es genüge nicht, für den Frieden zu beten, heute muß man für den Frieden kämpfen“. Besonders hervorgehoben werden schließlich auch die Bemühungen des Friedenskomitees, alle Schichten der Bevölkerung für den Kampf um die Erhaltung und Sicherung des Friedens zu gewinnen. Im gleichen Zusammenhang wird sogar die Organisierung von Reisen in andere Länder, besonders in die UdSSR, CSR und auch in die DEfR diskriminiert, „weil diese verstärkten Umfang annimmt und mit ihr versucht wird, eine möglichst politische Breitenwirkung zu erzielen“. Damit wird das Streben des Friedenskomitees der Bundesrepublik nach Herstellung freundschaftlicher Beziehungen mit den Völkern der sozialistischen Staaten unter Strafe gestellt. Allein dieses Streben des westdeutschen Friedenskomitees und seiner Repräsentanten ist es, das das Urteil seinem Strafausspruch zugrunde legt. Das macht deutlich: Es geht den herrschenden Kreisen Bonns darum, den Kampf der Friedenskräfte um die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des deutschen Volkes, d. h. um das demokratische Recht, die Vorbereitung eines Krieges und den Krieg selbst unter allen Umständen zu verhindern und zu verbieten. Um dieses Ziel zu erreichen, soll jede ernsthafte Opposition gegen die aggressive Atomkriegspolitik der Adenauer-Regierung verboten, unterdrückt und mundtot gemacht werden. II Mit der Tatsache, daß im Düsseldorfer Urteil die Lebensinteressen aller friedliebenden Menschen als „verfassungswidrig“ hingestellt wurden, dokumentieren seine Verfasser zugleich das ganze Ausmaß der Isolierung und damit die Schwäche, in der sie und ihre geistigen Väter und Hintermänner sich befinden. Aus der „Sachverhaltsschilderung“ des Urteils spricht die Furcht vor der zunehmenden Erkenntnis in der westdeutschen Bevölkerung, daß allein die gemeinsame demokratische Aktion aller friedliebenden Kräfte den friedensgefährdenden Plänen der Adenauer-Regierung Einhalt gebieten und den Willen des Volkes nach Frieden, Koexistenz und Verständigung zum obersten Gesetz erheben kann und wird. In einer solchen Entwicklung aber sehen die Beherrscher des Bonner Staates und seiner Justiz eine tödliche Gefahr für ihre Politik. Deshalb greifen sie zu einem Trick: Sie setzen ihre Atomkriegspolitik gleich mit der „verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik“. Alle gegen ihre Politik gerichteten Handlungen werden, weil sie im Gegensatz zu den Interessen der Militaristen, Revanchisten und der Imperialisten stehen, als „verfassungswidrig“ bezeichnet. Das Bewußtsein ihrer eigenen Schwäche gebot aber den Urhebern des Verfahrens, ihren Anschlag auf den Frieden nach Möglichkeit vor dem Volk zu verbergen. Eine offene Darlegung ihrer Absicht, das Eintreten für eine Friedenspolitik als verfassungsfeindlich zu erklären, würde dessen sind sich die Bonner Machthaber bewußt ihren eigenen Untergang beschleunigen. Eben deshalb kleiden sie ihre politische Aktion nach dem „bewährten Vorbild“ vergangener Musterprozesse in die Form eines gerichtlichen Strafverfahrens. Sie hofften, unter dieser Form den wahren Inhalt verbergen, die patriotischen Taten der angeklagten Friedenskämpfer als kriminell und deshalb verachtungswürdig diffamieren und alle Gegner ihrer aggressiven Politik abschrecken zu können. Diesem Ziel diente auch die Verweisung der Verfahren vom Bundesgerichtshof an die Sonderstrafkammer nach Düsseldorf. Hier, fern von dem im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden 3. Politischen Strafsenat des Bundesgerichtshofs, sollte das Verfahren ohne Aufsehen und schnell abgeschlossen werden. Ein offenbar von zentraler Stelle inspirierter Versuch der offiziellen Presse, den Prozeß totzuschweigen, ordnet sich in diese Taktik ein. Die Düsseldorfer Richter standen vor der unlösbaren Aufgabe, das Eintreten für den Frieden, die friedliche Koexistenz und die Verständigung für strafbar zu erklären und zugleich diese Tatsache zu verschleiern. Sie hofften offenbar, diese Aufgabe durch die getreue Übernahme der von der politischen Sonderstrafjustiz in den vergangenen Jahren entwickelten und von den Parolen des Antikommunismus getragenen Gesinnungskonstruktion lösen zu können. So läßt dann die gesamte Urteilsbegründung das Bemühen erkennen, die wahren, in der Öffentlichkeit bekannten Bestrebungen der Friedensbewegung zu leugnen und dem Friedenskomitee der Bundesrepublik „hintergründige Absichten“ zu unterschieben, die seinen Zielen und seiner Tätigkeit direkt widersprechen. Der friedliebenden Öffentlichkeit soll also weisgemacht werden, daß quasi das Friedenskomitee und nicht die von ihm bekämpfte aggressive Politik der Adenauer-Regierung den Frieden gefährde. Jeder Versuch, diese ungeheuerliche Unterstellung zu „begründen“, muß schon von der Sache her zwangsläufig scheitern. Man kann eine Bewegung, die in den vergangenen zehn Jahren ihres Bestehens alle ihre Kräfte für die Erhaltung und Sicherung des Friedens eingesetzt hat und deren Prinzipien und Ziele heute überall in der Welt von den Völkern als richtig erkannt sind und sich auch in den internationalen Beziehungen zwischen den sozialistischen und kapitalistischen Staaten durchzusetzen beginnen, nicht als „friedensgefährdend“ bezeichnen, ohne sich selbst als wahrer Feind des Friedens zu entlarven. So liegt es nicht etwa an der „Ungewandtheit“ des Gerichts, sondern im Wesen der Sache, wenn das Urteil den friedensfeindlichen Charakter der Konstruktionen der westdeutschen Gesinnungsjustiz in einem bisher kaum gekannten Maße verdeutlicht. Der Gerichtsvorsitzende leitete’ die behauptete Verfassungswidrigkeit des Friedenskomitees in der mündlichen Urteilsbegründung allein aus der Feststellung ab, daß „alles, was sie (das Friedenskomitee und die Angeklagten d. Verf.) sagten und schrieben, so vorbehaltlos einseitig war“. Nun waren wie die in der mündlichen Urteilsbegründung selbst zitierten Dokumente beweisen Ziele und Tätigkeit des Friedenskomitees tatsächlich vorbehaltlos auf die Erhaltung und Sicherung des Friedens gerichtet. Deshalb bekämpfte das Friedenskomitee die aggressive Politik der Bonner Regierung, wandte sich gegen die Unterdrückung des Selbstbestimmungsrechts der westdeutschen Bevölkerung, forderte eine Politik der friedlichen Koexistenz, der Verständigung mit der Deutschen Demokratischen Republik und einen eigenen Beitrag Westdeutschlands zur Beendigung des 351;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 351 (NJ DDR 1960, S. 351) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 351 (NJ DDR 1960, S. 351)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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