Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 346

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 346 (NJ DDR 1960, S. 346); halts. Der Schwerpunkt liegt erkennbar bei dem Berufungsverfahren. Der manchmal anzutreffende stereotype Hinweis darauf, daß eine Partei mit der Berufung oder der Berufungserwiderung „ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt“, ist überflüssig. Der Schilderung des Berufungsvorbringens wird mehr Sorgfalt zugewandt. Die hier vorgetragenen Argumente werden klarer herausgearbeitet. Sie können sachbezogener gewürdigt werden. Diese Versuche, einen neuen Arbeitsstil in den Fragen des Urteilsaufbaus zu entwickeln, sind sicher diskussionsbedürftig. Schon die bisherigen Erfahrungen in den Berufungssenaten des Stadtgerichts von Groß-Berlin haben aber gezeigt, daß Erfolge nur mit einer unschematischen Anwendung der gewonnenen Erkenntnisse erzielt werden können. Die Entwicklung müßte u. E. dahin gehen, daß an die Stelle des bisher noch vielfach üblichen starren Schemas in der Abfassung insbesondere des zweitinstanzlichen Urteils ein Urteilsaufbau tritt, der den Besonderheiten des im gesellschaftlichen Gesamtzusammenhang erörterten Rechtsfalls in einer aufgelockerteren, verständlicheren und überzeugenderen Weise Rechnung trägt. Beispiel für den neuen Urteilsaufbau Der Kläger ist am 10. Mai 1927, die Verklagte am 12. September 1933 geboren. Am 23. November 1952 haben die Parteien die kinderlos gebliebene Ehe miteinander geschlossen (Register Nr. 37f/52 des Standesamtes S.). Sie haben bis zum Jahre 1955 eine harmonische Ehe geführt. Die Verklagte zeigte in gewissem Umfang auch Interesse für die besonderen Neigungen des Klägers, zum Beispiel auf dem Gebiet der Konzertmusik. 1955 knüpfte der Kläger Beziehungen zu einer anderen Frau an, die aber nur wenige Monate bestanden. Neue Zerwürf nisse größeren Ausmaßes traten dann erst wieder im Jahre 1959 auf. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger erneut ein Verhältnis mit einer anderen Frau, nämlich der 35jährigen Frau X. aus L., unterhalten, das auch gegenwärtig noch fortbesteht. Im Zuge der Auseinandersetzungen über dieses Verhältnis kam es nach Abweisung der Scheidungsklage durch Urteil vom 27. November 1959 zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten, wobei die Verklagte den Kläger unter anderem wegen seines Verhältnisses zu Frau X. beschimpfte und ihm dreimal mit der Hand ins Gesicht schlug. Am 3. Dezember 1959 verließ der Kläger daraufhin die Ehewohnung. ln der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1960 haben beide Parteien die Verklagte unter Aufgabe ihres erstinstanzlichen Klageabweisungsantrages festgestellt, daß die Fortführung der Ehe für sie sinnlos geworden ist, weil mit einer Rückkehr des Klägers nicht gerechnet werden kann. Der geschilderte Sachverhalt ergibt sich aus den Bekundungen der Parteien in beiden Instanzen, soweit der Senat ihnen folgen konnte. Der Kläger hat allerdings bereits in der Klageschrift die Ursachen der Ehezerrüttung in einer mangelnden Einstellung der Verklagten auf seine Interessen, in einer sich steigernden Gleichgültigkeit der Verklagten gegenüber den ehelichen Belangen und in dem bei ihm durch den unbefriedigenden Verlauf der Ehe ausgelösten schlechten Nerven-zustand sehen wollen. Es findet sich jedoch kein Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieses Vortrags, der insofern grob gegen die Wahrheitspflicht verstößt, als der Kläger den wichtigsten Umstand, der für die Ehezerrüttung spricht und der in seiner Person begründet ist, nämlich seine Beziehungen zu Frau X., zunächst verschwiegen hat. Kritikbedürftig ist sein Sachvortrag auch hinsichtlich der aufgetretenen Streitigkeiten im Jahre 1955. Diese einzigen größeren Streitigkeiten waren gleichfalls durch seine Beziehungen zu einer anderen Frau verursacht worden. Das Stadtbezirksgericht hat sich deshalb durchaus zutreffend bemüht, die Ehe der Parteien aufrechtzuerhalten. Angesichts des Wunsches der Verklagten, wieder mit dem Kläger zusammenzuleben, wäre es für ihn keineswegs unzumutbar gewesen, die Beziehungen zu der anderen Frau abzubrechen und zu seiner Ehefrau zurückzukehren, der er nichts Wesentliches vorwerfen konnte. Nur so hätte er auch den moralischen Auffassungen der Werktätigen, wie sie in der Präambel zur Eheverordnung zum Ausdruck kommen, Rechnung tragen können. Statt dessen hat er jedoch sein egoistisches Verhalten auch nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils fortgesetzt. Wenn er seiner Frau eine halbe Woche nach Urteilsverkündung berichtete, daß er wieder in L. mit der anderen Frau zusammen gewesen sei, dann erscheint die Reaktion der Verklagten auf diese Mitteilung wenn auch die Tätlichkeiten nicht gebilligt werden können immerhin als verständlich. Nachdem der Kläger seine Weigerung der Wiederaufnahme einer Ehegemeinschaft unbeeinflußt vom angefochtenen Urteil aufrechterhielt und noch zusätzlich aus der Ehewohnung auszog, kann der Verklagten gleichfalls das Festhalten an der Ehe nicht mehr zugemutet werden. Es ist mit ihrer Würde als Frau schlechthin unvereinbar, noch länger an den Kläger gebunden zu bleiben, der sie bereits zweimal mit anderen Frauen hintergangen hat und sein unrichtiges Verhalten nicht korrigiert. Auf Grund der in der Berufungsinstanz festgestellten Sachlage, wie sie insbesondere durch den veränderten Antrag der Verklagten nach außenhin kenntlich gemacht wird, mußte die Ehe, als für beide Parteien und damit auch für die Gesellschaft sinnlos geworden, gern. § 8 EheVO geschieden werden. Recht und Justiz in der Bundesrepublik Nazi-Blutrichter müssen zur Verantwortung gezogen werden Erklärung des Ausschusses für Deutsche Einheit Die Bonner Regierung plant einen neuen Anschlag auf Recht und Demokratie. In diesen Tagen, in denen die Völker den 15. Jahrestag der Befreiung vom Faschismus feiern, will die Adenauer-Regierung die schwerbelasteten Nazis, die sich in die Bonner Regierung und den Staatsapparat eingeschlichen haben, von ihrer Schuld freisprechen. Die unzähligen ungesühnten Straftaten der Nazi Verbrecher, darunter auch der über 1000 Sonder- und Kriegsrichter Hitlers, sollen verjähren, obwohl diese Tausende unschuldiger Menschen in grausamer Ausrottungswut zum Schafott schleiften. Einzelne Richter haben weit über 100 rechtswidrig getöteter Menschen auf ihrem Schuldkonto. Der Bonner Minister Oberländer wurde vom Ausschuß für Deutsche Einheit angeklagt und überführt und vom Obersten Gericht der DDR verurteilt. Die Regierung Adenauer, die sich schützend vor ihn stellte, sah sich durch den Massenprotest gezwungen, Oberländer zum Rücktritt als Minister zu veranlassen. Wenn sich jetzt die Adenauer-Regierung schützend vor die Nazi-Blutrichter stellt, kann nur der Massenprotest erzwingen, daß diese Richter, die nachweislich das Recht gebeugt und unmenschliche Urteile gefällt haben, aus ihren Ämtern entfernt und zur Verantwortung gezogen werden. Der Ausschuß für Deutsche Einheit macht sich zum Sprecher aller anständigen Deutschen und protestiert schärfstens gegen diese wider Recht und Gesetz verstoßende Absicht der Regierung Adenauer, die aus überführten Verbrechern Ehrenmänner machen will. Schon einmal waren die von ihr beschützten Nazi-Juristen die Steigbügelhalter für eine unmenschliche Diktatur. Sie sind erneut dazu ausersehen, Friedenskämpfer und aufrechte Demokraten, Gegner des Adenauer-Regimes zu verfolgen und die Notstands- und Dienstpflichtgesetze mit den ihnen verliehenen Machtmitteln durchzusetzen. Die Gefahr, die sich hier für alle demokratisch und rechtlich denkenden Menschen ergibt, ist offensichtlich. Sie wird auch von immer breiteren Kreisen des In- und Auslandes erkannt. In den letzten Wochen protestierten viele Persönlichkeiten und Organisationen aus Deutschland und Europa auf das heftigste gegen die Pläne Bonns. Die Studentenvereinigungen, DGB- und Jugendorganisationen, Wehrdienstgegner und nicht zuletzt die täglich bei den westdeutschen Staatsanwaltschaften eingehenden Protest- 346;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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