Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 344

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 344 (NJ DDR 1960, S. 344); klage und Vollstreckung nach § 883 ZPO verweisen; es wird auch sonst die Auffassung vertreten, daß der Pfändung einer Teilzahlungssache aus einem vom Verkäufer erwirkten Kaufpreisurteil das Bedenken aus § 811 entgegenstehen könne, die Wegnahme dieser selben Sache gemäß § 883 aber jedenfalls bedenkenfrei sei. Daß hierin ein eklatanter Widerspruch liegt, ist dem Urteil nicht bewußt geworden; ihm genügt es, daß sich der Unterschied aus dem Gesetz ergibt, das bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung die Unpfändbarkeit gewisser Sachen, aber bei der Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe naturgemäß keine Unpfändbarkeit kennt. Aber ist die Sache dem Schuldner, gegen den ein Herausgabeurteil ergangen ist, deshalb weniger unentbehrlich gibt es in der gesellschaftlichen Wirklichkeit auch nur den geringsten Grund, der die Unterscheidung rechtfertigen könnte? Wie soll man einem Werktätigen begreiflich machen, daß HO oder fConsum, wenn sie die rückständigen Raten für ein Radio oder ein Bett zwangsweise beitreiben lassen wollen, an diese Sache nicht herankönnen, daß sie aber dieselbe Sache ohne weiteres zwangsweise wegnehmen lassen dürfen besonders wenn er erfährt, daß bei Zulassung der Pfändung das Ergebnis in beiden Fällen genau das gleiche wäre, nämlich daß er die Sache verliert und deren Abnutzung bezahlen muß? Das sind keine demagogischen Fragen, sie wollen darauf hinaus, daß auch hier die von der gesellschaftlichen Wirklichkeit abstrahierte Rechtsanwendung zum Rechtsformalismus führt. Daß der Eigentümer die Herausgabe seiner Sache verlangen kann, liegt auch in der sozialistischen Gesellschaft im Wesen des Eigentumsrechts begründet; die Frage der Unpfändbarkeit kann hier keine Rolle spielen. Aber wenn der Eigentümer die Sache ohnehin herausverlangen kann, warum sollte er sie dann nicht auch pfänden dürfen, wenn dadurch der Schuldner nicht schlechter gestellt, sondern im Gegenteil vor weiteren Verlusten bewahrt wird? Denn die Versagung der Pfändung kann doch nur dazu führen, daß der Gläubiger nunmehr auf Herausgabe klagt, dem Schuldner also auch noch die Kosten eines zweiten Prozesses zur Last fallen. Das aus § 811 ZPO hergeleitete Verbot der Pfändung einer Sache gegenüber einem Gläubiger, der auch deren Herausgabe verlangen kann, wäre reine Begriffsjurisprudenz, also ein Ausfluß des bürgerlichen Rechtspositivismus. Die Lösung kann nur seih, daß § 811 ZPO den Fall nicht erfaßt, in dem es der Eigentümer selbst ist, der die Pfändung vornehmen läßt. Diese Bestimmung bezieht sich vielmehr auf den Regelfall und hat dort ihre volle soziale Berechtigung , in dem es sich um die Pfändung einer dem Schuldner gehörenden Sache handelt. Im Teilzahlungsgeschäft, in dem stets unter Eigentumsvorbehalt verkauft wird, steht also der Pfändung der verkauften Sache § 811 nicht im Wege. In der Literatur ist der Widerspruch, der in der Anwendung des § 811 liegt, bisher nur von Stroh-bach28 richtig erkannt worden; er hat ihn dadurch zu überwinden gesucht, daß er dem Verkäufer gegenüber der Geltendmachung der Unpfändbarkeit die Einrede der Arglist zubilligt. Dabei geht er offenbar von der Erwägung aus, daß es gegen die Rechtsauffassungen der Werktätigen, gegen die sozialistische Moral verstößt, wenn sich der Schuldner auf die Unpfändbarkeit einer Sache beruft, zu deren Herausgabe an den Gläubiger er verpflichtet ist. Das ist richtig, aber die konsequenteste Lösung ist, von vornherein zu erkennen, daß § 811 ZPO auf die Pfändung derartiger Sachen gar nicht zutrifft. Man muß also bei der Entscheidung dieser Frage von unseren Lebensverhältnissen ausgehen und kann 28 NJ 1957, S. 77. daher noch hinzufügen, daß der sozialistische Einzelhandel an der Pfändung seiner auf Teilzahlung verkauften Sachen ja in keiner Weise interessiert ist. Er will neue Sachen verkaufen und nicht gezwungen sein, anstelle des Kaufpreises diese Sachen in abgenütztem Zustand wieder zurückzunehmen und sich der Schwierigkeit des Wiederverkaufs zu unterziehen. Entschließt er sich trotzdem zur Pfändung der Sache, so geschieht das nur im äußersten Notfall, wenn keine andere Möglichkeit besteht, seine Forderung, also das sozialistische Eigentum, zu schützen. Und in solchen Fällen darf der Schutz des sozialistischen Eigentums nicht an formalistischen Bedenken scheitern. VI Das Ergebnis dieser Erörterungen ist nunmehr zusammenzufassen. 1. Zur Frage der Realisierung von Teilzahlungsgeschäften: a) Der sozialistische Einzelhandel sollte bei Verzug des Käufers mit Ratenzahlungen und nach Erschöpfung aller Mittel einer außergerichtlichen Erledigung nur in Ausnahmefällen etwa wenn mit erheblicher Verschlechterung oder Verlust der Sache zu rechnen ist auf Herausgabe klagen. Denn auch mit einer Klage auf Zahlung der fälligen Raten kann im Notfall auf die Sache Zugriff genommen werden, während andererseits eine solche Klage nicht dazu zwingt, sich an die Sache zu halten, und damit gewährleistet, daß der Teilzahlungshandel seine ökonomische Aufgabe besser erfüllt. b) Ist die Lohnpfändung auf Grund des Zahlungsurteils nicht möglich oder fruchtlos geblieben, so sollte bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags dem Gerichtsvollzieher der Teilzahlungsgegenstand genau bezeichnet und darauf hingewiesen werden, daß die Pfändung dieses Gegenstands nur vorgenommen werden solle, wenn andere geeignete Pfandobjekte nicht vorhanden sind. Die Pfändung des Teilzahlungsgegenstands ist trotz des bestehenden Eigentumsvorbehalts zulässig, und zwar auch dann, wenn eine im Eigentum des Schuldners stehende Sache dieser Art nach § 811 ZPO nicht pfändbar wäre. c) Nach Pfändung ist beim Sekretär des Kreisgerichts gemäß § 825 ZPO der Antrag zu stellen, den Pfandgegenstand dem Gläubiger zum Zwecke, des Verkaufs als wertgeminderte Ware auszuhändigen. Dabei hat der Sekretär, wie in den Fällen des § 825 üblich, den Zeitwert, zu welchem der Wiederverkauf möglich ist, festzustellen und diesen abzüglich des üblichen Prozentsatzes für die Wiederverkäufsspesen auf die Urteilsforderung abzuschreiben. Ist der gutzuschreibende Betrag höher als die Urteilsforderung, so gebührt die nach Abzug der Kosten verbleibende Differenz falls der Gläubiger nicht mit inzwischen fällig gewordenen weiteren Raten aufrechnen kann dem Schuldner und ist vom Gläubiger an diesen zu zahlen. Im umgekehrten Fall verbleibt dem Gläubiger der Anspruch auf Zahlung des durch die Verwertung nicht gedeckten Teils der Urteilsforderung bzw. auf etwa nicht ausgeklagte Abzahlungsraten, In keinem Falle wird die Vollstrek-kung in die Sache durch § 5 AbzG verhindert, da diese Norm nicht mehr anwendbar ist; im Ergebnis kann der Schuldner durch dieses Verfahren niemals schlechter gestellt werden, als wenn eine Vertragsaufhebung angenommen wird. d) Grundsätzlich gibt es keine Bedenken, die Verwertung der gepfändeten Sache auch im normalen Wege der Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher zuzulassen, sobald gesichert ist, daß auch in diesem Fall mindestens der Zeitwert erzielt wird. Das ist z. Z. nicht gesichert, da die noch geltende Bekanntmachung vom 8. Oktober 1914 das zulässige Mindestgebot auf 344;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 344 (NJ DDR 1960, S. 344) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 344 (NJ DDR 1960, S. 344)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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