Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 340

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 340 (NJ DDR 1960, S. 340); ja keinen Unterschied zwischen den beiden Formen der Abwicklung. Betraf dieses Beispiel einen Fall, in dem der Zahlungsverzug schon bald nach Vertragsabschluß eintrat (was sich einerseits aus der niedrigen Abzahlung, andererseits aus dem verhältnismäßig noch hohen Zeitwert ergibt), so mag noch an dem umgekehrten Fall gezeigt werden, daß unsere Rechnung stets aufgeht. Hat also etwa der Schuldner 800 DM abgezahlt, die HO wegen der restlichen 200 DM Urteil erwirkt und unter Aufhebung des Vertrags den Apparat mit einem Zeitwert von 400 DM zurückerhalten, so hätte sie nach dem Urteil des OG die Abzahlungen minus Wertminderung, also 200 DM (abzüglich Kosten) zurückzugeben. Nimmt man keine Vertragsaufhebung an, so wird der Verwertungserlös von 400 DM auf den Titel über 200 DM verrechnet, die überschüssigen 200 DM (abzüglich Kosten) gebühren dem Schuldner. In beiden Fällen hat der Schuldner das Radiogerät wieder weggeben müssen und hat aus seinem Vermögen, wirtschaftlich gesehen, lediglich die Wertminderung von 600 DM (sowie die Kosten) gezahlt. Daß, wie gesagt, die Rechnung immer aufgehen muß, folgt daraus, daß sich hinter den verschiedenen rechtlichen Konstruktionen dieselben ökonomischen Vorgänge verbergen: der Teilzahlungsverkäufer muß und kann stets nur so gestellt werden, wie er ohne die Vertragsverletzung des Käufers geständen hätte, ob der Vertrag nun aufgelöst oder erfüllt wird; er hält sich stets an den Zeitwert der Sache, ob das nun im Wege der Vertragsaufhebung oder im Wege der Pfandverwertung geschieht; daher kann zu Lasten des Käufers immer nur die Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert verbleiben, ob er diese nun als Abnutzungsbetrag gemäß § 2 AbzG oder in der Form trägt, daß er in Höhe dieser Differenz durch die Pfandverwertung nicht von der Kaufpreisforderung befreit wird. Erweist sich demnach die Annahme, der Teilzahlungskäufer werde unbillig geschädigt, wenn er trotz Wegnahme der Sache am Vertrag festgehalten werde, als ein Trugschluß, so wurde schon oben bemerkt, daß dies nur unter den Verhältnissen der Arbeiter-und-Bauern-Macht so ist. Die Voraussetzung für die Richtigkeit unserer Rechnung ist, daß bei der Pfandverwertung auch wirklich der Zeitwert der Sache erzielt wird, und das ist heute im Gegensatz zur Situation im bürgerlichen Staat durch das Verfahren nach § 825 ZPO gewährleistet. Hierüber ist noch zu sprechen; schon hier aber mag festgestellt werden, daß die unbesehene Übernahme bürgerlicher Vorstellungen auf unsere Verhältnisse wieder einmal in die Irre geführt hat. IV Hier wird nun mit Recht die Frage erhoben werden, worauf der Nachweis, daß der in § 5 AbzG verkörperte Grundsatz heute nicht mehr zutrifft, eigentlich hinauswolle; selbst wenn das der Fall sei, so sei immerhin diese Bestimmung geltendes Recht mit der unabweis-lichen Folge, daß, sobald der Teilzahlungsgegenstand im Wege der Zwangsvollstreckung an den Verkäufer zurückgelangt, dies von Gesetzes wegen als dessen Rücktritt vom Vertrag aufzufassen sei mit all den ungelösten Schwierigkeiten, die das Urteil des OG so anschaulich erkennen läßt (Schwierigkeiten übrigens, die sich noch vervielfachen, wenn mehrere Sachen verkauft waren und der Rücktritt nur hinsichtlich einer oder einiger von ihnen stattfindet). Ob jene Folge wirklich unabweislich ist, mag später geklärt werden; zunächst gibt die hier aufgeworfene Frage Veranlassung, das „Reichsgesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte“ vom 16. Mai 1894 etwas näher zu betrachten. Die landläufige Meinung über dieses Gesetz auch bei uns geht dahin, daß es geschaffen worden sei, um die Abzahlungskäufer, also die ärmeren Volksschichten, insbesondere die Arbeiter, vor schweren Mißbräuchen zu schützen, die sich im Abzahlungsgeschäft entwickelt hätten, und die oben wiedergegebene Auffassung über das dem § 5 zugrunde liegende Motiv ist nur eine Erscheinungsform dieser allgemeinen Meinung. Daß sich bei uns eine solche Meinung halten konnte, ist für die Gedankenlosigkeit, mit der die ganze Problematik behandelt wurde und von der noch weitere Beispiele zu bringen sind kennzeichnend. Man vergaß hier die marxistisch-leninistische Erkenntnis, daß die Bourgeoisie dem Proletariat nur solche Zugeständnisse macht, die ihr abgezwungen werden. Von einem solchen Zwang war aber im Fall des Abzahlungsgesetzes nicht die Rede im Gegenteil, dem Reichstag ging eine mit 65 000 Unterschriften versehene Petition der Konsumenten zu, „in der sie versichern, daß sie von einer Beschränkung der Abzahlungsgeschäfte nichts wissen wollen, daß sie wünschen, daß es bei den bisherigen Verhältnissen verbleibe, und daß man sie nicht wider Willen beglücken solle“6 7 8 9 10 11. Die Wahrheit ist die, daß die Geschichte der Entstehung des Abzahlungsgesetzes weiter nichts ist als ein Ausschnitt aus dem erbitterten, auf Leben und Tod geführten Konkurrenzkampf zwischen den verschiedenen Schichten der Bourgeoisie und zwischen diesen und dem Kleinbürgertum. Es versteht sich, daß die beiderseitigen Interessenvertreter im Reichstag und in der Presse versuchten, die Nacktheit dieses Konkurrenzkampfes durch das Gewand ihres angeblichen Mitgefühls mit der schweren Lage des „armen Mannes“ zu bekleiden; aber die Wahrheit schaut aus diesem fadenscheinigen Gewände an allen Ecken und Enden hervor. Der Kampf um das Abzahlungsgesetz hat jahrelang getobt. Er kann hier nur andeutungsweise wiedergegeben werden, aber es lohnt sich, die Berichte über die damit befaßten zahlreichen Reichstagssitzungen nachzulesen. Selten findet sich ein so eindrucksvolles Bild der chaotischen Wirtschaftsanarchie des Kapitalismus und der Heuchelei seiner Vertreter. Den Höhepunkt erreichte jener Kampf mit der zyklischen Krise von 1891 93, in deren Verlauf die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland von 2,3 auf 6,3 Millionen stieg?. Sie führte zu einer enormen Steigerung der relativen Zahl der Abzahlungsgeschäfte: im Reichstag wurde berichtet, daß neun Zehntel aller in Deutschland produzierten Nähmaschinen auf Abzahlung verkauft wurden6; auf Berlin bezog sich das Beispiel, daß mindestens die Hälfte aller Einzelhandelsgaschäfte Abzahlungsgeschäfte seien. Dies und der allgemeine Geschäftsrückgang während der Krise brachte die Konkurrenz auf den Plan: die „solide kaufmännische Welt“?, die „eingesessenen Geschäftsleute“, wie es in den Reichstagsdebatten immer wieder heißt, gingen zum Sturmangriff vor, denn sie sahen „in den Abzahlungsbasaren eine ihre Kundschaft vermindernde Konkurrenz. So kam es, daß gerade aus kaufmännischen Kreisen der erste wirksame Anstoß zu der Bewegung kam, die zu dem Erlaß des Gesetzes führen sollte“'. Der Reichstag wurde mit Petitionen aus diesen Kreisen, gerichtet gegen die „Schmutzkonkurrenz“, überflutet. In einer einzigen Sitzung der Petitionskommission im Jahre 1891 „lagen nicht weniger als 972 Petitionen von Handelskammern, kaufmännischen Vereinen, Gewerbetreibenden, Handwerkervereinen, Innungen und Innungsverbänden“12 gegen die Abzahlungsgeschäfte vor. Natürlich blieb der Abzahlungshandel nicht untätig: diejenigen Handelskammern, in denen er den bestimmenden Einfluß er- 6 stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 1892/93, S. 2093. 7 vgl. Oelßner, Die Wirtschaftskrisen, Berlin 1851, S. 281. 8 vgl. Stenographische Berichte des Reichstages, 1892/93, S. 201, 616. 9 a. a. O., S. 202. 10 Crisolli, Abzahlungsgeschäfte, 1931, S. 12. 11 Crisolli, a. a. O. 12 Crisolli, a. a. O., S. 15. 340;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 340 (NJ DDR 1960, S. 340) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 340 (NJ DDR 1960, S. 340)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage als entscheidende Voraussetzung zur Erfüllung des übertragenen. Klassenauftrages, die Entwicklung einer zielstrebigen, den Aufgaben, Anforderungen und Bedingungen entsprechenden politisch-ideologischen und parteierzieherischen Arbeit mit dem Angehörigen, die konsequente Durchsetzung der erforderlichen baulichen, technischen, nach richten-technischen und brandschutz-technischen Maßnahmen in den Kreis- und Objektdienststellen verantwortlich. Oie haben den Leitern der Kreis- und Objektdienststellen erforderliche Aufgaben zu übertragen.

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