Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 339

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 339 (NJ DDR 1960, S. 339); Alle Beteiligten sind sich jedoch darüber einig, daß der Bestimmung des § 5 AbzG, die die Hauptschwierigkeiten verursacht, höchste gesellschaftliche Bedeutung zukomme. Wo immer von unserer Problematik die Rede ist, wird diese Bedeutung man möchte beinahe sagen: mechanisch wiederholt. Auch in der Entscheidung des OG findet sich verschiedentlich, sei es als Meinung des Senats selbst, sei es als wiedergegebene Meinung des Generalstaatsanwalts, ihre nachdrückliche Betonung: es sei untragbar und verstoße gegen alles Rechtsempfinden, wollte man dem Teilzahlungskäufer die Sache im Wege der Pfändung entziehen, ihn gleichwohl aber am Kaufvertrag festhalten und ihn zwingen, die Sache, die er nun gar nicht mehr besitzt, zu Ende zu bezahlen, falls deren zwangsweise Verwertung den Kaufpreis nicht gedeckt habe. Das habe sogar der bürgerliche Staat durch § 5 AbzG verhindert, und die Arbeiter-und-Bauem-Macht könne erst recht ein derart unsoziales Ergebnis nicht dulden. Man muß diesem „Glaubenssatz“ auf den Grund gehen. Es gibt da nämlich eine Frage, die stutzig macht und zur Überprüfung veranlaßt: Warum ist eigentlich jenes Ergebnis nur gegenüber dem Teilzahlungskäufer imtragbar, warum wird in allen anderen Fällen nichts dabei gefunden? Nehmen wir an, ein Tischler habe einen Bücherschrank oder ein Schneider einen Anzug geliefert, bei der Bestellung eine Anzahlung empfangen und dem Kunden für die Zahlung des Restes eine Frist von einem Monat nach der Übergabe des Werks eingeräumt, ohne sich da das bei solchen Geschäften kaum üblich ist das Eigentum vorzubehalten. Zahlt der Besteller nicht und erwirkt der Handwerker einen Zahlungstitel, so gibt es bekanntlich keinen Zweifel daran, daß aus diesem Titel der im Eigentum des Schuldners befihdliche Schrank oder Anzug (soweit diese entbehrlich sind) gepfändet werden kann, ohne daß die Verbindlichkeit aus dem Kauf- oder Werkvertrag dadurch berührt wird; der durch die Verwertung der Sache etwa nicht gedeckte Teil der Urtedissumme, also der Rest des Kaufpreises, kann anderweit beigetrieben werden. Wo ist hier nicht von der rechtlichen Konstruktion, sondern vom wirtschaftlichen Ergebnis her gesehen der Unterschied? Und warum soll eigentlich das sozialistische Handelsorgan nur deshalb, weil es einen noch längeren Kredit gewährt und sich daher das Eigentum Vorbehalten hat, schlechter gestellt werden als andere Verkäufer? Weshalb soll der Eigentumsvorbehalt, der doch dem zusätzlichen Schutz des sozialistischen Eigentums dienen soll, genau das Gegenteil bewirken? Oder, um ein Beispiel aus dem Bereich des Teilzahlungsgeschäfts selbst zu geben: Gelingt es dem Verkäufer, sich auf Grund des Titels über einige rückständige Raten für ein Radiogerät an einem anderen Vermögensgegenstand, sagen wir einem schon voll abgezahlten und daher in das Eigentum des Schuldners übergegangenen Teppich, zu befriedigen, so zweifelt niemand daran, daß das an der Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der restlichen Raten für das Radio natürlich nichts ändert. Aber das wirtschaftliche Ergebnis ist für den Schuldner das gleiche, wie wenn das Radio selbst gepfändet worden wäre und er es gleichwohl voll abzahlen müßte: er hat, wenn auch nicht den Teilzahlungsgegenstand selbst, so doch ein anderes, gleichwertiges und für seinen Lebensstandard ebenso bedeutsames Vermögensstück eingebüßt, was ihn von der Verpflichtung zur vollen Bezahlung des Teilzahlungsgegenstands nicht befreit. Wo ist hier der Unterschied und warum sollte es aus sozialen Gründen notwendig sein, daß gerade dieser Gegenstand bei Strafe der Vertragsaufhebung nicht gepfändet werden darf, während beliebige andere ohne diese Folge gepfändet werden können? Ist das nicht ein überaus formales Ergebnis? Diese Erwägungen geben Anlaß, die ökonomischen Folgen jenes allgemein für unumstößlich gehaltenen und in § 5 AbzG verankerten Grundsatzes näher zu untersuchen. Die entscheidende Frage ist, ob es denn überhaupt zutrifft, daß der Käufer einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, wenn die Pfändung des Teilzahlungsgegenstands nicht zur Vertragsaufhebung führt. Und hier ergibt sich nun die überraschende Antwort, daß der Käufer unter den Verhältnissen des sozialistischen Staates und Rechts um keinen Deut anders gestellt ist, ob man nun der Pfändung die Wirkung des Rücktritts vom Vertrag (mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Rückgabe der Abzahlungen und der Verpflichtung des Käufers zur Vergütung des Minderwerts) verleiht oder ob man der Pfändung und Verwertung des Teilzahlungsgegenstands keinen Einfluß auf den Bestand des Vertrags zugesteht daß also die ganze komplizierte und zweifelhafte Konstruktion des besprochenen Urteils, die ausdrücklich zur Vermeidung einer vermeintlichen Unbilligkeit für den Käufer errichtet wurde, von einer falschen Voraussetzung ausgeht und unnötig ist. Um das zu beweisen, bedarf es nur eines einfachen Rechenexempels. Gesetzt den Fall, es sei ein Radiogerät zum Preise von 1000 DM verkauft, der Käufer habe 200 DM abgezahlt, die HO habe einen Titel auf 300 DM rückständige Raten erwirkt und der Zeitwert des Geräts betrage 700 DM, so ergibt sich folgende Gegenüberstellung: Nach der Konstruktion des OG bewirkt die Rücknahme des Geräts nach § 825 ZPO die Vertragsaufhebung mit der Verpflichtung der HO zur Rückgabe der Abzahlungen abzüglich der Abnutzung. Da im Beispielsfall die Abnutzung (300 DM) den Betrag der Abzahlungen übersteigt, so behält die HO die 200 DM Abzahlungen und muß, wie das Urteil des OG sagt, wegen der restlichen 100 DM Abnutzung evtl, neu klagen. Das Ergebnis ist, daß die HO nach Abwicklung der Sache folgende Werte: den Apparat im Zeitwert von 700 DM, ferner 200 DM Abzahlungen und 100 DM Mehrabnutzung in der Hand hat, zusammen Werte von 1000 DM = dem Neuwert des Apparats, während der Käufer 300 DM (200 DM Abzahlung + 100 DM Mehrabnutzung) gezahlt hat, d. h. den Betrag, um den sich der Wert des Geräts durch die Benutzung vermindert hat Nimmt man dagegen keine Vertragsaufhebung an, so wird auch hier das Gerät nach Pfändung der HO im Wege der anderweiten Verwertung zum Zeitwert von 700 DM übertragen. Da der Titel nur auf 300 DM lautet, gebührt der übersteigende Erlös, wie stets bei einem Überschuß des Erlöses über die Forderung, dem Schuldner, jedoch wird die HO mit ihrer Forderung auf weitere Kaufpreisraten (die in der Regel nach der Verfallsklausel5 fällig geworden sind) dagegen aufrechnen. In jedem Fall sind dem Schuldner also die vollen 700 DM auf den Kaufpreis gutzubringen, so daß lediglich eine Rate von 100 DM verbleibt, die gegebenenfalls noch ausgeklagt werden muß. Das Ergebnis ist also genau dasselbe wie im ersten Fall: die HO erhält den vollen Kaufpreis von 1000 DM (davon 700 DM in Gestalt der Pfandverwertung), der Schuldner aber zahlt davon aus seinem eigenen Vermögen nur 300 DM, nämlich den Betrag, welcher der Wertminderung des Geräts entspricht, also wirtschaftlich das Äquivalent dafür, daß er es während seiner Besitzzeit abgenutzt hat. Von einer höheren Belastung des Schuldners, der trotz Wegnahme des Teilzahlungsgegenstands zur vollen Vertragserfüllung verpflichtet bleibt, ist also nicht die Rede, da er faktisch immer nur die Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert, also die Wertminderung zahlt, und das mit vollem Recht. Dazu treten natürlich noch die Prozeß- und Vollstreckungskosten, aber auch hierin gibt es 5 vgl. Ziff. 9 der geltenden HO-Teilzahlungsbedtngungen. 339;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 339 (NJ DDR 1960, S. 339) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 339 (NJ DDR 1960, S. 339)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, die Auswahl geeigneter operativer Methoden, vor allem zur offensiven Einflußnahme auf Personen Personengruppen, ein vertretbares Verhältnis von Aufwand und Nutzen.

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