Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 337

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 337 (NJ DDR 1960, S. 337); zum Teil nämlich soweit sie bezahlt ist schon dem Schuldner „gehört“ und der Gläubiger eben diesen in die Sache bereits investierten Vermögenswert zu seiner Befriedigung heranziehen will. 2. Im weiteren Verlauf der Entscheidung widerlegt das OG die von der Obersten Staatsanwaltschaft vertretene Meinung, ein von der HO auf Teilzahlung veräußerter Gegenstand könne auch von der HO! nicht gepfändet werden, weil das dem Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums widerspreche (wobei das OG die Erörterung dieser Frage erfreulicherweise nicht daran scheitern läßt, daß sie für den entschiedenen Fall, in dem es sich um genossenschaftliches Eigentum handelt, nicht erheblich ist). Man kann diese Auffassung der Obersten Staatsanwaltschaft nur als erstaunlich kennzeichnen und muß dem sie ablehnenden Urteil auch hier entschieden zustimmen. Der Schutz des Volkseigentums, die Realisierung der volkseigenen Forderung sollte an der Unantastbarkeit des Volkseigentums scheitern müssen?! Der Formalismus, der bei der gesamten Behandlung unserer Frage so auffällig in Erscheinung tritt mehr darüber unten erreicht hier unzweifelhaft einen Höhepunkt. Wollte man ebenso formal gegen jene Meinung Stellung nehmen, so könnte man darauf hinweisen, daß in der bekannten Rundverfügung Nr. 36/53 des Ministers der Justiz, die die Zwangsvollstreckung gegenüber Volkseigentum regelt, keineswegs die Zwangsvollstreckung in volkseigene Gegenstände untersagt wird, sondern die Zwangsvollstreckung gegen Rechtsträger von Volkseigentum und das mit gutem Grund. Man könnte ferner zeigen, daß ja auch die von einem Rechtsträger betriebene Zwangsvollstreckung auf Herausgabe einer volkseigenen Sache eine Form der Zwangsvollstreckung in Volkseigentum ist und mit demselben Recht für unzulässig gelten müßte. Man könnte schließlich, wie es das OG zutreffend tut, geltend machen, daß der Unantastbarkeitsgrundsatz keinesfalls die Veräußerung eigens dazu bestimmter Gegenstände, also die Veräußerung von Konsumgütern verhindern will und kann und daß sich eine auf Veranlassung des Rechtsträgers erfolgende zwangsweise Veräußerung in bezug auf diesen Grundsatz von einer Veräußerung im Laden nicht unterscheidet. Aber all dieser mehr oder weniger formalen Argumente bedarf es nicht; ausschlaggebend ist, daß ein zum Schutz des Volkseigentums geschaffenes Prinzip niemals herangezogen werden darf, um dessen Schädigung zu rechtfertigen um eine vom Träger des Volkseigentums zu dessen Schutz getroffene Maßnahme zu vereiteln. 3. Das Urteil führt weiter aus, daß der Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache auch § 5 AbzG nicht entgegenstehe, insbesondere nicht schon die Pfändung als Rücktritt aufzufassen sei, vor allem deshalb, weil die Pfändung nicht das von § 5 als Rücktritt ausgedeutete Wiederansichnehmen der Sache seitens des Gläubigers darstelle. Aus demselben Grunde sei auch die Wegnahme und Einlagerung der Sache in der Pfandkammer durch den Gerichtsvollzieher kein Rücktritt, schließlich auch nicht die Versteigerung der Sache; allerdings dürfe der Teilzahlungsgläubiger nicht zum Bieten zugelassen werden, ersteigere er aber gleichwohl die Sache selbst, so sei das als ein Wiederansichnehmen der Sache, also als Rücktritt aufzufassen mit der Folge, daß der Schuldner sofortige Rückgewähr der Abzahlungen verlangen und die Zahlung des etwaigen Kaufpreisrestes, gegebenenfalls mit Hilfe der Vollstreckungsgegenklage, verweigern könne. Gerät das OG schon mit dieser Konstruktion in . Schwierigkeiten denn es ist beim besten Willen nicht einzusehen, was für einen Unterschied es eigentlich für den Schuldner ausmacht, ob der Gläubiger oder ein Dritter die Pfandsache in der Versteigerung erwirbt und weshalb er im zweiten Fall trotz des Verlustes der Sache zur vollen Bezahlung des Kaufpreises weiter verpflichtet bleiben, im ersten Fall aber vom Kaufvertrag loskommen und die Anzahlungen zurückerhalten soll , so muß die von dem Urteil für notwendig gehaltene Abwicklung im Fall eines Antrags aus § 825 ZPO vollends abgelehnt werden. Das Urteil erblickt in diesem Antrag den Rücktritt vom Vertrage und verlangt daher zunächst, daß der Sekretär in dem Beschluß nach § 825 den Kaufvertrag ausdrücklich als aufgehoben erklären müsse, da der Schuldner Klarheit über die Rechtslage erhalten solle. Darüber hinaus habe der Beschluß der Bestimmung des § 3 AbzG Rechnung zu tragen, die die Zug-um-Zug-Erfüllung der sich beim Rücktritt ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen vorschreibt. Infolgedessen habe der Sekretär, gegebenenfalls durch Beweisaufnahme (Augenschein oder Sachverständigengutachten) den Betrag der Abnützung und etwaiger anderer Ansprüche der Gläubigerin nach § 2 AbzG (Vertragsaufwendungen, verschuldete Beschädigungen der Sache) zu ermitteln, diese Summe sowie die Kosten von den geleisteten Abzahlungen abzuziehen und den etwa zugunsten des Schuldners verbleibenden Rest diesem Zug um Zug gegen die Aushändigung der Sache an den Gläubiger zuzusprechen. Die Festsetzung eines bestimmten Übernahmebetrags, der auf die Urteilsforderung zu verrechnen ist, wird dagegen nicht verlangt, und das ist vom Standpunkt des OG, das den Vertrag ja mit dem Beschluß als aufgehoben und daher das Urteil als erledigt betrachtet, nur konsequent. Halte der Schuldner den vom Sekretär festgesetzten Abnutzungsbetrag für zu hoch, so könne er Klage auf Zahlung des ihm vermeintlich vorenthaltenen Teils der Abzahlungen erheben. Halte andererseits der Gläubiger den festgesetzten Abnützungsbetrag für zu niedrig, so brauche er von dem Beschluß aus § 825 ZPO keinen Gebrauch zu machen, sondern könne Klage auf Herausgabe der Sache erheben. Man muß zunächst anerkennen, daß sich der Senat mit dieser Konstruktion bemüht hat, zu einer Lösung zu gelangen, die nach seiner Meinung von den Interessen beider Beteiligten erfordert und den Bestimmungen des AbzG gerecht wird, ohne den Teilzahlungsverkäufer wie es nach der vom Generalstaatsanwalt vertretenen Auffassung notwendig wäre zu einem zweiten Prozeß auf Herausgabe zu zwingen. Aber diese Konstruktion ist nicht haltbar. Dem Senat ist offensichtlich entgangen, daß das ganze komplizierte Verfahren vor dem Sekretär, mit welchem den Erfordernissen der §§ 2 und 3 AbzG entsprochen werden soll, in der Luft hängt, weil es keine wie immer geartete Zuständigkeit des Sekretärs dafür und überhaupt keine gesetzliche Grundlage für ein derartiges Verfahren gibt. Die Prozedur nach § 825 ZPO hat einzig und allein die Vollstreckung eines konkreten Schuldtitels zum Gegenstand, desjenigen, der zur Pfändung einer bestimmten Sache geführt hat. Ihr Zweck ist weiter nichts, als die Versteigerung dieser Sache durch eine andere Form ihrer Verwertung zu ersetzen immer auf der Basis des der Pfändung zugrunde liegenden Titels und zur Verrechnung des Erlöses auf diesen Titel. Das Verfahren, das dem Senat vorschwebt, hat aber überhaupt nichts mehr mit der Vollstreckung dieses Titels zu tun, der ja auf Kaufpreiszahlung gerichtet ist und sich daher nach der Konstruktion des OG mit der Aufhebung des Vertrages erledigt. Worum es in diesem Verfahren vielmehr geht, ist etwas völlig Neues, nämlich die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, die sich aus einer neu eingetretenen Tatsache dem Rücktritt vom Vertrag ergeben, eine Regelung also, die gar nicht mehr die Vollstreckung eines Kaufpreisurteils bezweckt. Auf welcher Rechtsgrundlage käme die Vollstreckungsinstanz dazu, über einen Sachverhalt und über Forderungen zu entscheiden Rückgabe der Anzahlung seitens des Gläubigers, 337;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 337 (NJ DDR 1960, S. 337) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 337 (NJ DDR 1960, S. 337)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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