Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 336

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 336 (NJ DDR 1960, S. 336); einem Gegenstand, an dem ihm selbst im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt das Eigentumsrecht zusteht, überhaupt ein Pfändungspfandrecht erwerben kann (was z. B. von der Obersten Staatsanwaltschaft der DDR verneint wird)1. Handelt es sich, wie in der Regel bei Teilzahlungskäufen, um einen Hausratsgegenstand, so erhebt sich weiter die Frage der Unpfändbarkeit nach § 811 ZPO. Für den Fall, daß es die HO ist, die den unter Eigentumsvorbehalt verkauften Gegenstand auf Grund eines Zahlungstitels pfänden will, wurde geltend gemacht, daß die Pfändung der volkseigenen Sache gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums verstoße; auch ein etwaiger Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt, um die Pfändung zu ermöglichen, sei aus diesem Grunde unzulässig (auch diese Argumente wurden von der Obersten Staatsanwaltschaft in der in Fußnote 1 genannten Sache vorgebracht). Ist aber trotz aller dieser Bedenken die Pfändung des Teilzahlungsgegenstands auf Antrag des Verkäufers vorgenommen worden, so fangen nach der bisher herrschenden Auffassung die eigentlichen Schwierigkeiten erst an. Es wird nämlich auf § 5 AbzG verwiesen, wonach es als Ausübung des Rücktrittsrechts gilt, wenn der Verkäufer die verkaufte Sache auf Grund des Eigentumsvorbehalts wieder an sich nimmt (während nach einer anderen Auffassung in der Pfändung der Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt liegen soll). Die Rechtslage wird noch weiter dadurch kompliziert, daß der Gläubiger (HO oder Konsum) in der Regel zwecks Gewährleistung eines dem Wert der Pfandsache entsprechenden Erlöses beantragt, ihm diese im Wege der anderweiten Verwertung nach § 825 ZPO zum Zwecke des Verkaufs als wertgeminderte Ware auszuhändigen. Dabei gehen die Meinungen darüber, welche Handlung des Verkäufers als Rücktritt aufzufassen sei, weit auseinander: Während das Ministerium für Handel und Versorgung und ihm folgend der VDK den Rücktritt bereits in der Erteilung des auf den Teilzahlungsgegenstand gerichteten Pfändungsauftrags erblickt1 2 3, hält Strohbach2 erst die Pfändung selbst für die Erfüllung des Tatbestands des § 5 AbzG, das OG sogar erst die Ersteigerung des Gegenstands durch den Verkäufer (falls es zu einer Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher kommt) oder den Erlaß eines Beschlusses nach § 825 ZPO, der ausdrücklich die Aufhebung des Kaufvertrags auszusprechen habe4. Über den Einfluß, den der nach diesen Auffassungen vollzogene Rücktritt auf die weitere Durchführung des Vollstreckungsverfahrens ausübt, besteht weitgehend Unklarheit. Die offensichtliche Folgerung, daß die Deutung der Pfändung einer eigenen, unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache als Rücktritt eben dieser Pfändung den Boden entzieht (weil der Vollstreckung das auf Kaufpreiszahlung lautende Urteil zugrunde liegt, der Rücktritt aber die Kaufpreisforderung zum Erlöschen bringt und dem Schuldner das Recht gibt, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend zu machen, § 767 ZPO) diese Folgerung wird häufig nicht gesehen. Nur so erklärt sich die erwähnte Auffassung des Ministeriums für Handel und Versorgung, das zwar in der Pfändung einen Rücktritt vom Vertrag erblickt, gleichwohl aber eine Anordnung auf anderweite Verwertung des Pfandgegenstands für zulässig hält. Andererseits erklärt sich aus der Erkenntnis dieses Widerspruchs das Bestreben des OG, die als Rücktritt aufzufassende Prozeßhandlung auf einen möglichst späten Zeitpunkt des Vollstreckungsverfahrens zu verlegen, was aber, wie noch zu zeigen sein wird, den Widerspruch nicht beseitigt. 1 vgl. das unten zu besprechende Urteil des OG vom 25. August 1959 2 Zz 6/59. 2 vgi. das in Fußnote 1 erwähnte Urteil. 3 NJ 1957 S. 77. 4 vgl. Fußnote 1. Bei dieser Fülle von Schwierigkeiten und Zweifelsfragen, die sich im Falle der Notwendigkeit des Zurückgreifens auf die eigene Sache der Realisierung des auf Kaufpreiszahlung lautenden Urteils entgegenstellen, ist es verständlich, wenn sich die Handelsorgane in der Sorge um das ihnen anvertraute sozialistische Eigentum zu der anfangs erwähnten Maßnahme entschlossen haben. Gleichwohl liegt diese Maßnahme nicht im Sinn des Kampfes für den Sieg des Sozialismus. Wenn also im folgenden gezeigt wird, wie bei richtiger Rechtsanwendung die Vollstreckung in den Teilzahlungsgegenstand abzulaufen hat, so ist diese Darstellung nicht Selbstzweck: im Ergebnis geht es um den Nachweis, daß die Rechtslage unterschiedslose Herausgabeklagen gar nicht erfordert, also darum, die der Verwirklichung der Politik von Partei und Regierung entgegenstehenden Hemmnisse bei der Abwicklung des Teilzahlungshandels zu beseitigen. II Zum besseren Verständnis der Problematik ist es zunächst erforderlich, den derzeitigen Standpunkt des OG, wie er in dem erwähnten, nicht veröffentlichten Urteil auseinandergesetzt wird, im Zusammenhang darzustellen. Es handelte sich in diesem Fall um einen von einer Konsumgenossenschaft auf Teilzahlung verkauften Rundfunkempfänger, den der Gerichtsvollzieher auf Grund des den Restkaufpreis zusprechenden Urteils für die Gläubigerin gepfändet hatte; der Sekretär des Kreisgerichts hatte den Antrag der Gläubigerin auf anderweite Verwertung (§ 825 ZPO) zurückgewiesen, weil er die Zwangsvollstreckung in die eigene Sache für unzulässig hielt; auf Beschwerde hatte das BG die anderweite Verwertung angeordnet. Hiergegen richtete sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. 1. Das OG setzt sich zunächst mit der Frage der Pfändung einer eigenen Sache des Gläubigers auseinander und erklärt die Pfändung entgegen der Auffassung des Generalstaatsanwalts für zulässig. Dem muß man durchaus zustimmen, wobei aber die Entscheidung nicht, wie es das OG tut, allein auf die Besonderheit der prozessualen Verstrickung die ja bekanntlich ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit der Pfändung eintritt abgestellt, sondern klar gesagt werden sollte, daß die Pfändung auch materiellrechtlich zu einem wirksamen Pfändungspfandrecht führt. Der verbreitete Irrtum, an eigener Sache könne niemals ein Pfandrecht erworben werden, geht darauf zurück, daß im normalen Fall das Pfandrecht an eigener Sache ein ökonomischer Widersinn ist und das Gesetz hieraus die Folgerung gezogen hat, daß ein an fremder Sache bestehendes Pfandrecht inder Regel erlischt, wenn der Pfandgläubiger später das Eigentumsrecht an der Sache erwirbt (Konsolidation). Keineswegs wird damit aber gesagt, daß das Pfandrecht an eigener Sache begrifflich unmöglich sei, also niemals entstehen oder bestehen bleiben könnte. Daß vielmehr in Ausnahmefällen, nämlich immer dann, wenn der Eigentümer oder ein Dritter daran wirtschaftlich interessiert ist, sehr wohl Eigentumsrecht und Pfandrecht an derselben Sache in der Person eines Berechtigten existieren können, geht klar genug aus der Regelung des § 1256 Abs. 1 Satz 2, des § 1256 Abs. 2 BGB und vor allem aus der entsprechenden Regelung beim Grundpfandrecht hervor, wo das ökonomische Interesse des Eigentümers an dem mit einem bestimmten Rang verbundenen Pfandrecht am eigenen Grundstück offensichtlich ist und die rechtliche Zulässigkeit des Eigentümerpfandrechts vom Gesetz daher nicht als Ausnahme, sondern als Regel betrachtet wird. Im Fall der Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Sache ergibt sich das Interesse des Eigentümers am Erwerb eines Pfändungspfandrechts daraus, daß die Sache zwar formalrechtlich noch sein Eigentum darstellt, wirtschaftlich aber mindestens 336;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 336 (NJ DDR 1960, S. 336) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 336 (NJ DDR 1960, S. 336)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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