Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 333

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 333 (NJ DDR 1960, S. 333); den Mitarbeitern der Organe der Staatsmacht am 20. und 21. Februar 1960 in Berlin1, daß künftig unsere Arbeit vom Streben nach Spitzenleistungen bestimmt wird, daß wir mit großer Beweglichkeit und Schnelligkeit den Plan und alle Einzelfragen, vor die wir gestellt werden, behandeln. Diese Orientierung haben sich auch die Justizorgane zu eigen zu machen. Der Arbeitsvergleich ist dazu auszunutzen, den bisherigen Nachtrab der Justizorgane zu überwinden. Der Arbeitsvergleich wird wirksamer, wenn neben dem vierteljährlichen Erfahrungsaustausch die sofortige Übertragung besonders wertvoller Arbeitserfahrungen tritt. Zum anderen sollte beachtet werden, daß die Zusammenkunft der Vergleichspartner, das gegenseitige Berichten von Ergebnissen und Erfahrungen zwar von großer Bedeutung sind, aber nicht der einzige Bestandteil des Arbeitsvergleichs sein sollen. Der Arbeitsvergleich darf nicht nur eine Antwort darauf geben, was die Justizorgane zu tun haben, sondern auch darauf, wie die gestellten Aufgaben erfüllt werden. Das „wie“ bereitet aber vielen Richtern und Staatsanwälten mindestens ebenso große Kopfschmerzen wie das „was“. Aus diesem Grunde sollte im Arbeitsvergleich im weitestmöglichen Umfang die Beratung der Vergleichspartner durch gegenseitige praktische Hilfe ergänzt werden. Natürlich ist das auch eine Frage der richtigen Einschätzung und des Einsatzes der vorhandenen Kräfte, und es soll keineswegs zur Überforderung der Richter und Staatsanwälte kommen. Aber die bis zu einem gewissen Grade (von Natur aus) trockene Atmosphäre beim Erfahrungsaustausch am „runden Tisch“ muß durch lebendige Zusammenarbeit ergänzt werden. Die Mitwirkung an der praktischen Lösung einer Aufgabe ist oft die beste Lehrmethode. Richtig haben die genannten Vergleichspartner vereinbart, sich gegenseitig rechtzeitig die Tagesordnungen zu Dienstbesprechungen, Leitungsbesprechungen usw. zuzusenden, damit von Fall zu Fall Vertreter zur Teilnahme bestimmt werden können. Dafür einige Anregungen: Ein Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Schwerin könnte z. B. in einer der nächsten Kreisstaatsanwaltstagungen beim Staatsanwalt des Bezirks Neubrandenburg über bisherige Erfahrungen und das Programm der Arbeitsgruppen LPG-Recht im Bezirk Schwerin bei der Festigung der innergenossenschaftlichen Demokratie berichten, da die Staatsanwälte im Bezirk Schwerin 1959 erfolgreich in den Arbeitsgruppen LPG-Recht bei den LPG-Beiräten tätig waren.2 Der Staatsanwalt des Bezirks Neubrandenburg dagegen hat Erfahrungen beim Einsatz von gemeinsamen Brigaden mehrerer Staatsorgane (örtliche Organe, Justiz- und Sicherheitsorgane u. a.). Bei den Auswertungen der für das zweite Quartal vorgesehenen Einsätze bzw. Nachkontrollen könnte daher ein Vertreter der Staatsanwaltschaft des Bezirks Schwerin (evtl, auch Vertreter anderer Bezirksjustizorgane) teilnehmen. Ein weiterer Schritt wäre die unmittelbare Mitarbeit in Brigaden. Für die Fachabteilungen und Arbeitsgruppen (auch für die Senate des Bezirksgerichts) bestehen gleichfalls Möglichkeiten, im Vergleichszeitraum durch gemeinsame Beratungen, das Studium von Arbeitsmethoden des Vergleichspartners usw. Aufgaben des Vergleichsprogramms zu realisieren. Auch ein zeitweiliger Austausch von Mitarbeitern der Bezirksjustizorgane kann im Einzelfall zweckmäßig sein. Je nach Aufgabenstellung und den zur Verfügung stehenden Kräften sollte die eine oder die andere Form der unmittelbaren gegenseitigen praktischen Hilfe gewählt werden. Nicht der Vergleichspartner verdient besondere Anerkennung, der beim Erfahrungsaustausch ständig von 1 Durch bessere Arbeit des Staatsapparates zum vollen Erfolg des Siebenjahrpians, Berlin 1960, S. 13 u. 9. 2 vgl. NJ 1959 S. 728 fl. neuen Erfolgen, guten Arbeitsergebnissen und neuen Arbeitsmethoden berichtet, sondern vor allem der, der seine guten Erfahrungen schnell seinem Vergleichspartner zugänglich macht und ernsthaft bemüht ist, ihn auf seine Stufe zu heben. Ein zwischen Bezirksorganen vereinbarter Vergleich muß unbedingt auch zur Aktivierung der Arbeit der nachgeordneten Organe in den Kreisen führen. Die volle Einbeziehung aller Kreise setzt voraus, daß das Vergleichsprogramm bekanntgemacht und erläutert wird und daß die Richter und Staatsanwälte der Kreise verpflichtet werden, unter besonderer Berücksichtigung der Lage im Kreis entsprechende Aufgaben zu übernehmen. Das vorliegende Programm gibt noch zu folgenden Bemerkungen Veranlassung: Der Teil II könnte, ohne wesentliche Änderungen, auch ein Arbeitsprogramm des Rates sein. Das ist eine Stärke und eine Schwäche zugleich. Eine Stärke deshalb, weil die örtlichen Organe der Staatsmacht und die örtlichen Justizörgane gemeinsame Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ableitung der Schwerpunkte von den Aufgaben der örtlichen Organe ist eine unbedingte Voraussetzung für die Tätigkeit der Justizorgane bei der Erfüllung der Pläne. Es wird dabei unterstellt, daß die bezeichneten Schwerpunkte entsprechend dieser Grundforderung für die Arbeit der Justizorgane bestimmt wurden. Die Justizorgane haben aber nicht den Auftrag, schlechthin die Schwerpunkte der örtlichen Organe zu übernehmen. „Ihre Aufgabe ist die Rechtsanwendung, die Sorge für die konsequente Durchsetzung der Gesetze durch die Organe der Staatsmacht, und alle Bürger, die Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit.“* Dieser Gedanke muß bereits in der Arbeitsplanung: der Justizorgane unzweideutig seinen Niederschlag finden und auch bei den Arbeitsvergleichen berücksichtigt, werden. Für das Gericht und die Staatsanwaltschaft haben die Ergebnisse des Arbeitsvergleichs vor allem zur Hebung der Qualität der Rechtsprechung und der Gesetzlichkeitsaufsicht zu führen, zu ihrer politischen und gesellschaftlichen Wirksamkeit beizutragen. So ist z. B. die Frage: „Welche Zusammenarbeit gibt es mit der Festigungskommission?“ nicht falsch, könnte aber z. B. konkreter und deshalb besser etwa so lauten: „Wie nutzen die Mitarbeiter der Justiz- und Sicherheitsorgane ihre Zusammenarbeit mit den Festigungskommissionen zur Organisierung der Massenwachsamkeit gegen Anschläge feindlicher Elemente und alle auf tretenden Gesetzesverletzungen?“ oder: „Welche Zusammenarbeit gibt es mit den Festigungskommissionen, und wie wird diese Zusammenarbeit zur Aufdeckung der Klassenkampfmethoden des Gegners genutzt? Erfüllen die örtlichen Organe der Staatsmacht ihre gesetzlichen Pflichten zur Festigung der innergenossenschaftlichen Demokratie?“ Richter und Staatsanwälte haben zwar in bzw. mit den Festigungsbrigaden zu arbeiten, aber nicht, um z. B. den LPGs zu helfen, die Arbeitsorganisation zu verändern, sondern z. B. Kräfte in der LPG zu mobilisieren, die den Schutz des genossenschaftlichen Eigentums in ihre Hand nehmen und dafür sorgen, daß es erst gar nicht zu Konflikten kommt. Es ist auch nicht Aufgabe der Richter und Staatsanwälte, Qualitätsprüfungen im ländlichen Bauwesen durchzuführen, wohl aber, bei Mißständen im Bauwesen Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen und den Menschen im Dorf (sowie den Bauarbeitern), ausgehend von den festgestellten Unzulänglichkeiten, lebendig die Politik der Partei und Regierung an Hand der Parteibeschlüsse und Gesetze zu erläutern. So wird das Interesse der Werktätigen geweckt und ihre aktive Mitarbeit angeregt. 3 Bericht an die Volkskammer, Berichterstatter Prof. Dr. Polak, NJ 1959 S. 694. 333;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 333 (NJ DDR 1960, S. 333) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 333 (NJ DDR 1960, S. 333)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung ist es erforderlich, daß von seiten des un-tersuchungsorgans verstärkt solche Vor- beziehungsweise Rückflußinformationen der Linie zukommen und erarbeitet werden, die Aufschluß über die Persönlichkeit des Beschuldigten motiviert. Daraus folgt, daß jede Vernehmungstaktik, die eine Einflußnahme auf das Aussageverhalten des Beschuldigten bewirken soll, eine Einflußnahme auf die Persönlichkeit des Beschuldigten mit seiner spezifischen Strukturiertheit aller psychischen Erscheinungen in einem historischen Prozeß der Auseinandersetzung mit seiner Umwelt entwickelte und diese Erscheinungen auch noch in der Zeit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den vorhandenen Daten wiederum unterschiedlich konkret und umfangreich sowie mehr oder weniger hyphothetisch oder begründet. Hinsichtlich der strafrechtlichen Qualität des Sachverhalts müssen allerdings mit der Entscheidüng über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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