Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 33

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 33 (NJ DDR 1960, S. 33); die „positive Beurteilung“ lediglich die durch nichts bewiesenen persönlichen Meinungen R’s und F’s enthielt und eine Verschleierung der tatsächlichen Rohstofflage darstellte, die nach wie vor ungeklärt war. Dies verdeutlicht insbesondere seine Erklärung, daß das dem Projekt beigefügte betriebswirtschaftliche Gutachten wertlos war und später hätte verändert werden müssen. Durch die Einreichung des Projekts mit der positiven Beurteilung des vorhandenen Rohstoffes sind mit dem sonstigen Bemühen R’s und F’s, die beim Rat des Kreises G. als Planträger vordem vorhanden gewesenen Bedenken ausgeräumt, die Rohstoffversorgung dem Projekt entsprechend als gesichert angesehen und das Projekt selbst bestätigt worden. Daß auch die Mitarbeiter des Rates des Kreises G. leichtfertig gehandelt haben, kann den Angeklagten nicht entlasten. Er hat seines persönlichen Gewinns wegen die Interessen der Gesellschaft gröblichst mißachtet und dadurch eine nutzbringende, weitere Werte schaffende Verwendung der gesellschaftlichen Mittel verhindert. Bei richtigem Erkennen, daß das Nichtvorhandensein eines amtlichen Rohstoffgutachtens vor Beginn der Projektierung die Grundursache des eingetretenen Schadens ist und der Ausgangspunkt für das weitere strafbare Verhalten des Angeklagten sowie R’s und F’s war, hätte das Bezirksgericht entsprechend der sich in diesem Verhalten offenbarenden großen Gesellschaftsgefährlichkeit eine wesentlich höhere Einzelstrafe auswerfen müssen. Eine Erhöhung der Strafe konnte jedoch nicht vorgenommen werden, weil dem das Verbot der Straferhöhung (§ 277 StPO) entgegensteht. Die gegen die Strafzumessung wegen schwerer aktiver Bestechung nach § 8 WStVO erhobenen Beanstandungen sind ebenfalls unbegründet. Die Erlangung persönlicher Vorteile, die Gier nach größtmöglichem Gewinn war die Triebfeder des Verhaltens des Angeklagten auch bei diesem Verbrechen, das besonders kraß die große Gefährlichkeit von Korruptionen für unsere Gesellschaft offenbart. Das Bezirksgericht hat die in der Korrumpierung von Mitarbeitern des Staatsund Wirtschaftsapparates liegende Gefahr zutreffend beurteilt. Es hat insbesondere richtig erkannt, daß der Sumpf der Korruption unter Ausnutzung noch vorhandener ideologischer Schwächen bei einigen Mitarbeitern der Verwaltung in unsere Staats- und Wirtschaftsorgane hineingetragen und weiter ausgestrahlt werden kann. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob diese Mitarbeiter infolge der Bestechung pflichtwidrig handelten. Im übrigen hat das Bezirksgericht dargelegt und auch berücksichtigt, daß die Beweisaufnahme ein pflichtwidriges Handeln nur hinsichtlich der Verurteilten R. und F. ergeben hat. Daß R. zum Teil Projektierungsarbeiten für den Angeklagten geleistet hat, mindert nicht die Gefährlichkeit des Verbrechens, denn auch die Ermöglichung eines, noch dazu vorschriftswidrigen Nebenverdienstes stellt eine Vorteilsgewährung dar. Der Umstand, daß der Angeklagte einige Jahre unter den Verhältnissen des in Westdeutschland herrschenden Korruptionssumpfes gelebt hat, rechtfertigt keine Herabsetzung der richtig bemessenen Einzelstrafe. Zuzustimmen ist der Berufung darin, daß das fahrlässige Preisvergehen keine selbständige Handlung darstellt. Das Bezirksgericht hat bei seiner Beurteilung übersehen, daß der Angeklagte durch die gleiche Handlung, nämlich durch die Einreichung seiner Gebührenrechnung an den Auftraggeber, sowohl den Betrug soweit es die durch Einarbeitung von „Polstern“ im Projekt allgemein bewirkte Erhöhung der Gebühren betrifft als auch den Preisverstoß durch fahrlässig falsche Anwendung der Kürzungssätze der Preisanordnung Nr. 724 hinsichtlich des technologischen Teiles bei der Berechnung des Gebührenbetrages begangen hat. Es hätte demnach nicht auf eine gesonderte Einzelstrafe wegen des fahrlässigen Preisverstoßes erkennen dürfen, sondern die Strafe wegen dieses Deliktes gemäß § 73 StGB ebenfalls nach der Strafbestimmung der §§ 29, 30 StEG bemessen müssen. Dies war vom Obersten Gericht nachzuholen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß der Angeklagte in weiterer Tateinheit mit dem von ihm begangenen Betrug hinsichtlich des Einbaues von „Polstern“ zugleich auch die Preisbestimmungen umgangen hat. Bei dem Einbau der Polster war er sich bewußt, wie vom Bezirksgericht zu- treffend festgestellt worden ist, daß' durch die Erhöhung der Baukostensumme zwangsläufig auch eine Erhöhung seiner Gebühren eintrat. Insoweit hat der 2. Strafsenat des Obersten Gerichts seine im Urteil vom 16. April 1959 2 Zst II 11/59 (NJ 1959 S. 458) vertretene Rechtsauffassung einer Überprüfung unterzogen mit dem Ergebnis, daß diese Auffassung eine den tatsächlichen Lebensverhältnissen nicht entsprechende Einengung des im § 1 Abs. 3 PrStVO verwendeten Begriffs „Umgehung von Preisvorschriften oder Anordnungen“ darstellt. Durch die Einarbeitung der Polster und die damit verbundene automatische Erhöhung der Bausumme und der Projektierungsgebühr hat der Angeklagte mittelbar die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ingenieure umgangen und damit vorsätzlich gegen § 1 Abs. 3 PrStVO verstoßen. Das Urteil bedurfte daher auch insoweit der Abänderung im Schuldausspruch. Unter Beachtung der beiden vom Bezirksgericht ausgesprochenen Einzelstrafen von zwei Jahren Zuchthaus wegen schweren Betruges zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums in Tateinheit mit fahrlässigem Vergehen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 2 WStVO, und neun Monaten Gefängnis wegen fahrlässigen Preisvergehens ist wegen der nunmehr vier in Tateinheit begangenen Handlungen gemäß § 73 StGB eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus festgesetzt worden. Eine niedrigere Strafe ist in -Anbetracht des auch in diesen Straftaten des Angeklagten liegenden hohen Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit nicht gerechtfertigt. Das in den bereits angeführten Straftaten erkennbare und den Angeklagten charakterisierende Streben nach übermäßigem Gewinn kommt besonders deutlich in dem begangenen Steuerdelikt zum Ausdruck. Nicht genug damit, daß er durch die nebenberufliche Beschäftigung einer Anzahl Ingenieure in der Lage war, weit mehr und umfangreichere Projektierungsaufträge anzunehmen und dadurch seine Gebühreneinnahmen zu steigern, verheimlichte er die Mitarbeit dieser Personen gegenüber der Abgabenverwaltung und bereicherte sich auf Kosten der Allgemeinheit durch unberechtigte Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Die große moralisch-politische Verwerflichkeit dieser Handlung des Angeklagten und die Höhe des hinter-zogenen Steuerbetrages erfordern die vom Bezirksgericht festgesetzte Höchststrafe von zwei Jahren Gefängnis und die Höhe der Geldstrafe. Die gegen die Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 2 Ziff. 10 der Verordnung vom 22. Dezember 1955 erhobenen Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Der Angeklagte hat die sich für ihn aus § 87 der Deutschen Bauordnung vom 1. August 1957 (GBl. Sonderdruck Nr. 254) ergebende Verpflichtung, die Standsicherheit der baulichen Anlagen in allen Teilen zu gewährleisten, nicht erfüllt. Diese Pflicht erstreckt sich nicht nur auf neu zu errichtende, sondern auch auf bereits vorhandene Bauteile, die Bestandteil des neuen Bauvorhabens Werden sollen. Nach dem vom Angeklagten ausgearbeiteten Projekt sollte die später eingestürzte Mauer des Pressenhauses in den angrenzenden Neubau einbezogen, also Teil desselben werden. Aufgabe des Angeklagten bei der Vorbereitung des Baues war es daher, den baulichen Zustand der alten Mauer zu überprüfen, bevor er sie, als den bautechnischen Anforderungen entsprechend, den statischen Berechnungen zugrunde legte. Durch die unterlassene Überprüfung der Standsicherheit, eine der elementarsten Voraussetzungen im Bauwesen, hat der Angeklagte bei der Vorbereitung des Bauvorhabens gröblich gegen die Bestimmungen der Bautechnik verstoßen und den Einsturz der alten Mauer bei den Ausschachtungsarbeiten für das neue Bauvorhaben verursacht. Fehlerfrei ist auch die Anwendung des § 9 WStVO. Der durch das Verhalten des Angeklagten eingetretene volkswirtschaftliche Schaden liegt nicht in der Verausgabung des für den Neuaufbau der Mauer aufzuwendenden Betrages, sondern darin, daß die infolge der leichtfertigen Arbeitsweise des Angeklagten notwendig gewordene Neuprojektierung zwangsläufig eine Verzögerung der beschleunigt vorzunehmenden Rekonstruktion des Werkes I des VEB (K) Ziegelei E. mit sich bringt und sich nachteilig auf die Erfüllung des Baustoffplanes auswirken kann. Darüber hinaus ist 33;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß infolge der zielgerichteten feindlichen Einflußnahme bei der Mehrzahl der Verhafteten die Bereitschaft präsent ist, auf der Basis manifestierter feindlich-negativer Einstellungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß bis zur Verpflichtung die Möglichkeit der Durchführung anderer politisch-operativer Maßnahmen einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung offenbleibt. Dazu erforderliche Entscheidungen sind vom bestätigungsberechtigten Leiter einzuholen.

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