Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 321

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 321 (NJ DDR 1960, S. 321); wäre es jedoch erforderlich gewesen, nicht nur die belastenden, sondern auch alle ihn möglicherweise entlastenden Umstände allseitig aufzuklären. Nur dann kann der tatsächliche Umfang seines strafbaren Verhaltens zuverlässig und überzeugend festgestellt werden. Das Bezirksgericht ist aber der ihm gemäß § 200 StPO obliegenden Aufklärungspflicht nicht in vollem Umfange nachgekommen. (Wird im einzelnen ausgeführt.) Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt aber teilweise auch rechtlich fehlerhaft beurteilt. Soweit nach den vorstehenden Ausführungen bereits erwiesen ist, daß der Angeklagte von den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vorsätzlich Geldmittel für nicht erbrachte Bauleistungen gefordert und zum größten Teil bezahlt erhalten hat, und soweit die noch notwendige weitere Sachaufklärung hinsichtlich der noch nicht geklärten Punkte dafür weitere Beweise erbringt, hat sich der Angeklagte wegen fortgesetzten vollendeten und versuchten Betruges zum Nachteil des genossenschaftlichen Eigentums im schweren Fall (§§ 29, 30 StEG) zu verantworten. Er ist auch fehlerfrei wegen eines in teilweiser Tateinheit damit begangenen Preisvergehens verurteilt worden. Ferner sind die Fälle, in denen durch das Verhalten des Angeklagten persönliches Eigentum angegriffen worden ist, zutreffend als fortgesetzter vollendeter und versuchter Betrug nach § 263 StGB beurteilt worden. Nicht richtig beurteilt worden ist dagegen der Sachverhalt, soweit der Angeklagte für angeliefertes, jedoch noch nicht eingebautes Material Bezahlung gefordert und erhalten hat. In diesen Fällen ist der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt, denn die Rechnungen sind ausdrücklich über „geliefertes Baumaterial“ ausgestellt worden, so daß die Baubetreuer, die Bauherren und auch die Kreditinstitute wußten, daß Vorauszahlung für Baumaterial gefordert wurde. Der Angeklagte hat insoweit keine Täuschungshandlung begangen und bei den Verfügungsberechtigten keinen Irrtum erregt. Hierbei handelt es sich um eine nach § 2 Abs. 5 der AO über die Rechnungslegung für Bauleistungen durch volkseigene und private Baubetriebe vom 1. Februar 1958 (GBl. Teil I 1958 S. 209) unzulässige Abrechnung, die aber unter den gegebenen Umständen den Betrugstatbestand nicht erfüllt. Dieses Verhalten verletzt ein anderes Gesetz, wie noch auszuführen sein wird. Der Wert des vom Sachverständigen an den Baustellen Vorgefundenen Baumaterials ist demnach von der Schadenssumme abzusetzen. Soweit der Angeklagte tateinheitlich mit dem fortgesetzten Betrug zum Nachteil von gesellschaftlichem Eigentum im schweren Fall wegen eines Verbrechens gegen § 1 Abs. 1 Ziff 2 WStVO verurteilt worden ist, beruht die rechtliche Beurteilung auf einer Verkennung des durch die Strafbestimmung geschützten Objekts. Wie das Oberste Gericht im Urteil vom 19. Februar 1959 2 Ust II 55/58 (NJ 1959 S. 497) ausgeführt hat, wird mit § 1 WStVO die Planungstätigkeit unseres Staates sowohl in bezug auf die Produktion und Zirkulation als auch auf die Konsumtion geschützt. Dem Bezirksgericht ist darin zuzustimmen, daß die über die Deutsche Bauernbank den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zur Durchführung von Lizenzplanbauvorhaben ausgereichten Kreditmittel, die unser Staat im Rahmen des Volkswirtschaftsplanes hereit-gestellt hat, Gegenstände sind, die . wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt sind. Insoweit müssen die langfristigen Kredite, da sie für im Plan konkret festgelegte Bauvorhaben des sozialistischen Sektors der Landwirtschaft bestimmt waren, rechtlich ebenso behandelt werden wie staatliche Investitionsmittel. Sie werden, wie in der genannten Entscheidung dargelegt worden ist, dem bestimmungsmäßigen Gebrauch dann entzogen, wenn sie für Leistungen, Lieferungen oder sonstige Zwecke ausgegeben werden, die nicht das im Plan der Investitionen aus eigenen Mitteln und Krediten (§ 6 der AO Nr. 1 zur Vorbereitung und Durchführung des Investitionsplanes vom 15. Dezember 1958) vorgesehene Lizenzbauvorhaben betreffen. Das ist aber hier nicht der Fall. Die Kreditmittel sind, wenn auch in größerem Umfange als im Einzelfall gerechtfertigt war, innerhalb des vorgesehenen Bauvorhabens verausgabt worden.' .Durch Berechnung nicht erbrachter Bauleistungen und die unzulässige Inanspruchnahme von Vorschußzahlungen bei der Ausführung von Investitions- oder Lizenzbauvorhaben werden die Kreditmittel nicht planwidrig für Leistungen, Lieferungen oder sonstige Zwecke, die nicht das Bauvorhaben betreffen verwendet. In diesem Zusammenhang hat der Senat auch die von ihm bislang vertretene Rechtsauffassung, die Vorfinanzierung von Baumaterial oder noch nicht erbrachter Bauleistungen aus Investitionsmitteln verletze den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO, überprüft und ist nunmehr in Abänderung dieser Ansicht auch in Übereinstimmung mit dem 2. Strafsenat des Obersten Gerichts zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Handlungen rechtlich ebenso zu beurteilen sind wie die Fälle, in denen der Täter für Leistungen eine Bezahlung fordert, die er nicht erbracht hat und auch später nicht erbringen will. Für eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung beider Handlungen ist kein Kriterium gegeben. Es handelt sich dabei stets um eine dem Umfang nach nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme gesellschaftlichen Geldes und damit um einen Angriff gegen das gesellschaftliche Eigentum. Aus diesem Grund kann § 1 WStVO keine Anwendung finden. Das Bezirksgericht hätte aber prüfen müssen, ob sich der Angeklagte tateinheitlich mit dem fortgesetzten Betrug zum Nachteil des gesellschaftlichen Eigentums eines anderen Wirtschaftsverbrechens schuldig gemacht hat. Das ist der Fall. Im Urteil ist zutreffend dargelegt worden, daß der Angeklagte stets Abschlagszahlungen forderte und noch nicht eingebautes Material in Rechnung stellte. Er hat demzufolge die von seiner Firma erbrachten Bauleistungen nicht in der Form abgerechnet, wie das in § 2 Abs. 5 der AO über die Rechnungslegung für Bauleistungen durch volkseigene und private Baubetriebe vom 1. Februar 1958 (GBl. I S. 209) gesetzlich bestimmt wird. Nach dieser Anordnung sind die abzurechnenden Leistungen, soweit Bauleistungsverträge vorliegen, für die im Laufe eines Monats fertiggestellten Teilleistungen durch Masseermittlung zu belegen, während bei der Abrechnung von Bauleistungen zu Pauschalpreisen der Fertigstellungsgrad zu ermitteln und der Abrechnung zugrunde zu legen ist. Diese Bestimmung war dem Angeklagten auch bekannt, wie er im Ermittlungsverfahren erklärt hat. Er hat sie jedoch nicht zur Grundlage seiner Abrechnungen gemacht, weil er sich höhere Einnahmen verschaffen wollte, als ihm entsprechend dem jeweiligen Fertigstellungsgrad der Bauvorhaben zustanden. Die vom Bezirksgericht weiterhin angezogene AO über die Finanzierung und Kontrolle der Investitionen der Pläne der Erhaltung und der Erweiterung der Grundmittel vom 31. Dezember 1958 (GBl. Sonderdruck Nr. 294 vom 31. Dezember 1958) ist hier allerdings nicht anzuwenden. Diese Anordnung findet gemäß § 1 nur Anwendung auf die Durchführung der Pläne der Erweiterung der Grundmittel und der Erhaltung der Grundmittel der volkseigenen Wirtschaft sowie auf die Durchführung der Pläne der Erweiterung der Grundmittel für staatliche Verwaltungen und Einrichtungen. Das in § 11 Abs. ■ 5 der AO ausgesprochene Verbot der Finanzierung von Material- und Einbauteilen aus Investitionsmitteln vor erfolgtem Einbau bezieht sich demzufolge nicht auf Bauvorhaben der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. Für Investitionsmaßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung der Grundmittel der genossenschaftlichen Wirtschaft ergibt sich das Verbot der Vorfinanzierung von Baumaterial unmittelbar aus den in § 2 Abs. 5 der AO vom 1. Februar 1958 bestimmten Abrechnungsmethoden. Diese Anordnung enthält zwar keine Strafbestimmung, sie legt jedoch die Prinzipien der Rechnungslegung für Bauleistungen fest. Dabei handelt es sich um für die Bauwirtschaft gültige Prinzipien, die der Angeklagte bei der Durchführung sämtlicher Bauvorhaben der genossenschaftlichen Wirtschaft, die Gegenstand dieses Strafverfahrens sind, vorsätzlich außer acht gelassen hat. Damit hat er § 2 Abs. 1 Ziff. 10 der VO zur Vorbereitung und Durchführung des Investitionsplanes und des Generalreparaturplanes sowie der Lizenzen vom 22. Dezember 1955 (GBl. I 1956 S. 83) verletzt. Sein Verhalten hatte zur Folge, daß staatliche Kreditmittel ausgereicht wurden, obwohl teilweise nicht die entsprechenden 321;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 321 (NJ DDR 1960, S. 321) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 321 (NJ DDR 1960, S. 321)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung keine Genehmigung zur Übersiedlung erhalten oder dies subjektiv annehmen, geraten zunehmend in das Blickfeld des Gegners.

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