Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 320

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 320 (NJ DDR 1960, S. 320); erforderlich gewesen wäre. Durch das Verbrechen des Angeklagten ist die plangemäße Durchführung mehrerer landwirtschaftlicher Bauvorhaben gefährdet worden, was sich im Kreis W. nachteilig auf die schnelle Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion auswirken mußte. Mit den zu Unrecht erlangten Mitteln korrumpierte der Angeklagte schließlich noch die bei ihm beschäftigten Bauarbeiter zum Nachteil des Arbeitskräftebedarfs der sozialistischen Bauwirtschaft, indem er übertarifliche Löhne zahlte. Das Bezirksgericht hat die schädlichen Folgen des Verbrechens in den Urteilsgründen zwar festgestellt, nicht aber die Zusammenhänge und Hintergründe der Tat sowie deren mitwirkende Ursachen aufgedeckt. Das hätte jedoch geschehen müssen, um die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre nachdrücklich auf die von ihnen ausgeübte mangelhafte Kontrolltätigkeit hinzuweisen und die Grundlage für eine entscheidende Wende in der Arbeitsweise dieser Organe zu schaffen. Der Angeklagte konnte sich nur deshalb zu Unrecht am gesellschaftlichen Eigentum bereichern, weil bei den zuständigen Staats- und Wirtschaftsorganen teilweise ungenügende Klarheit über die Durchführung der ihnen obliegenden Kontrollfunktionen bestand und von ihnen zum Teil die Bestimmungen über die Rechnungslegung bei Bauvorhaben leichtfertig nicht beachtet wurden. Darüber hinaus wäre es Aufgabe des Bezirksgerichts gewesen, die in der Arbeit der beteiligten Staats- und Wirtschaftsfunktionäre zutage getretenen Mängel schonungslos offenzulegen. Nur dann besteht die Gewähr, daß sich ähnliche Mißstände nicht wiederholen. Die Mitangeklagten S. und T. haben als Baubetreuer ihre Kontrollpflicht bei der Abrechnung der Bauvorhaben äußerst nachlässig ausgeübt, wodurch es dem Angeklagten überhaupt erst ermöglicht wurde, überhöhte und nicht gerechtfertigte Rechnungen einzureichen. Deshalb sind sie auch zu Recht bestraft worden. Das Bezirksgericht hätte aber auch prüfen müssen, inwieweit das Versagen von S. und T. bei der Ausübung ihrer Funktion als Baubetreuer auf eine mangelhafte Anleitung und Kontrolle durch das Kreisbauamt sowie auf eine mit der politisch-ökonomischen Bedeutung der Aufgaben der Baubetreuer nicht zu vereinbarende Arbeitsorganisation zurückzuführen ist. Die Beweisaufnahme hat Hinweise dafür gegeben, daß beim Kreisbauamt offensichtlich eine Atmosphäre des Zurückweichens vor den ungerechtfertigten Forderungen des Angeklagten geherrscht hat, sonst wäre es nicht möglich gewesen, daß selbst der Zeuge L. als Kreisbaudirektor vom Angeklagten vorgelegte Rechnungen unterschrieb, ohne sich davon zu überzeugen, ob die darin deklarierten Leistungen tatsächlich erbracht worden waren. Ein solches Verhalten eines verantwortlichen Staatsfunktionärs deutet aber darauf hin, daß das Kreisbauamt seiner Anleitungs- und Kontrollpflicht gegenüber den Baubetreuern nicht nachgekommen ist. Die Kontrollpflichtigen sind bei ihren Entscheidungen nicht von der politisch-ökonomischen Bedeutung der Finanzkontrolle zur Sicherung der Bauausführung und -beschleunigung ausgegangen, sondern sie standen offensichtlich unter dem Einfluß des Anklagten, dem sie unter Verletzung ihrer dienstlichen Obliegenheiten halfen, sich die infolge schlechter Betriebsleitung und Korrumpierung der Arbeiter fehlenden Umlaufmittel auf Kosten des gesellschaftlichen Eigentums zu verschaffen. Die grundlegende Voraussetzung dafür, daß die vom Staat für die Durchführung der umfangreichen Bauvorhaben bereitgestellten finanziellen Mittel zweckentsprechend eingesetzt werden und zu dem angestrebten größtmöglichen Nutzen führen, ist, daß die Wirtschafts- und Staatsfunktionäre alle in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen kennen und bei ihrer Arbeit genau beachten. Die Aussagen des Zeugen B., stellvertretender Vorsitzender des Rates des Kreises W., und des Zeugen K., Arbeitsgruppenleiter für LPG und MTS beim Rat des Bezirkes, lassen erkennen, daß auch in diesen staatlichen Dienststellen nicht konsequent auf die Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung geachtet worden ist. Die von ihnen offenbarte Angst vor Überhängen am Jahresende und das Bestreben, möglichst viele Rechnungen noch im alten Jahr zu begleichen, bergen die Gefahr der Vernachlässigung der Kontroll-funktion in sich. Das kann dazu führen, daß Rechnungen abgezeichnet und anerkannt werden, die sich auf noch nicht erbrachte Leistungen beziehen. Eine solche mangelhafte Arbeitsweise fördert aber die Beschleunigung der Bauausführung nicht; sie hindert vielmehr die Erfüllung der Planaufgaben, weil der Bauunternehmer im Falle der Vorfinanzierung nicht daran interessiert ist, die ihm im voraus bezahlten Arbeiten schnell durchzuführen. Aber auch die Mitarbeiter der Deutschen Bauernbank haben die ihnen obliegende Kontrollpflicht verletzt. Sie kannten die gesetzlichen Bestimmungen über die Abrechnung der Bauvorhaben nicht, wie die Zeugin B. erklärt hat. Deshalb wurden die vom Angeklagten eingereichten Rechnungen über noch nicht eingebautes Material anerkannt und beglichen. Aufgabe aller zentralen Dienststellen ist es, dafür Sorge zu tragen, daß alle nachgeordneten Dienststellen und deren Mitarbeiter die für ihre Arbeitsgebiete in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen ihrem Inhalt und ihrer politischen Zielsetzung nach genau kennen und anwenden. Die Anordnung über die Rechnungslegung für Bauleistungen durch volkseigene und private Baubetriebe vom 1. Februar 1958 (GBl. I S. 209) muß jeder Mitarbeiter eines Bankinstituts in der Deutschen Demokratischen Republik, der mit der Ausreichung von staatlichen Kreditmitteln für Lizenzbauten befaßt ist, unbedingt beherrschen, um seine Kontrollpflicht ausüben zu können. Wäre das der Fall gewesen, dann hätten weder die Rechnungen über Materiallieferungen noch über Abschlagszahlungen anerkannt werden dürfen. So aber haben sich die Mitarbeiter der Deutschen Bauembank formal auf die Unterschrift der Baubetreuer verlassen und keinen Anstoß daran genommen, daß die Rechnungen nicht auf der Grundlage der vorgeschriebenen Massenermittlung aufgestellt wurden. Sowohl die Deutsche Bauembank als auch die Baubetreuer haben die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bei der Durchführung der Bauvorhaben fach- und finanztechnisch zu beraten und zu unterstützen. Die im vorliegenden Verfahren festgestellte schlechte Arbeitsweise dieser Staats- und Wirtschaftsorgane läßt aber die gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle zu einer Farce werden und bereitet für Verbrechen der vom Angeklagten begangenen Art den Nährboden. Die formale Arbeitsweise der Deutschen Bauernbank ergibt sich ferner aus der Tatsache, daß trotz bestehender Kontrollpflicht die Berechtigung der eingereichten Rechnungen in keinem einzigen Falle an Hand einer Objektkontrolle nachgeprüft worden ist. Solche Zustände sind ein ernstes Hindernis für die schnelle und sparsamste Verwirklichung der im Plan vorgesehenen Bauten. Die Vielzahl der Bauvorhaben, die im Zuge der stürmischen Entwicklung unserer Volkswirtschaft anstehen, darf keinesfalls dazu führen, daß Staats- und Wirtschaftsfunktionäre ihre Anleitungs- und Kontrollpflicht vernachlässigen und dadurch strafbaren Handlungen objektiv Vorschub leisten. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Bauabrechnung entsprechen den ökonomischen Erfordernissen und gewährleisten bei ihrer Beachtung die Erfüllung der Planaufgaben. Es ist aber erforderlich, daß sich alle Kontrollorgane des politisch-ökonomischen Inhalts ihrer Aufgaben bewußt werden, diese unter Führung der Partei der Arbeiterklasse und mit Unterstützung der gesellschaftlichen Organisationen sowie unter breiter Einbeziehung der Werktätigen pflichtbewußt erfüllen. Die Aufdeckung der vorgenannten Mängel ist eine wesentliche Aufgabe des Strafverfahrens, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus zu einer Veränderung der Verhältnisse und zu einer allseitigen Entwicklung neuer, sozialistischer Beziehungen in unserer Gesellschaft führen soll. Das Versagen der genannten Staats- und Wirtschaftsfunktionäre bei der Ausübung ihrer Kontrollpflicht entbindet den Angeklagten jedoch nicht von seiner eigenen strafrechtlichen Verantwortung. Daß er sich in hohem Maße schuldig gemacht hat, wird mit dem Rechtsmittel grundsätzlich nicht bestritten. Trotz der Schwere des vom Angeklagten begangenen Verbrechens 320;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 320 (NJ DDR 1960, S. 320) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 320 (NJ DDR 1960, S. 320)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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