Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 32

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 32 (NJ DDR 1960, S. 32); Auf der Grundlage dieser Sadiverhaltsfeststellumgen hat das Bezirksgericht das Verhalten des Angeklagten wie folgt beurteilt: 1. Die unrichtige Erklärung im Antragsformular zur Erlangung eines Deutschen Personalausweises hinsichtlich des erlernten Berufes als wissentlich falsche Angabe gemäß § 10 Abs. 1 Buchst, a der VO über die Ausgabe von Personalausweisen der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 1090); es hat deswegen eine Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis festgesetzt; 2. die auf Grund unrichtiger Angaben über die Absolvierung einer Fachschule bewirkte Zulassung zur Herstellung ingenieurtechnischer Entwürfe als schwere mittelbare Falschbeurkundung §§ 271, 272 StGB; insoweit hat es eine Zuchthausstrafe von drei Jahren ausgeworfen; 3. die Korrumpierung von Angestellten und Helfern der Wirtschaftsverwaltung als schwere aktive Bestechung § 8 Abs. 1 ZifE. 1, Abs. 2 WStVO ; deswegen ist eine Einzelstrafe von vier Jahren Zuchthaus festgesetzt worden; 4. die Einarbeitung der „Polster“ im Grund- und Aus- führungsprojekt und die darauf beruhende Erlangung* höherer Gebührenbeträge als Betrug an gesellschaftlichem Eigentum in einem schweren Fall und, soweit durch die im Ausführungsprojekt eingebauten „Polster“ Investitionsmittel in Höhe von 37 000 DM ohne wirtschaftlichen Nutzen verausgabt wurden, tateinheitlich als fahrlässiges Wirtschaftsvergehen nach § 1 Abs. 1 ZifE. 2, Abs. 2 WStVO. Insoweit hat es eine Strafe von zwei Jahren Zuchthaus festgesetzt; 5. die falsche Anwendung der Kürzungssätae und die darauf beruhende Erzielung eines Mehrgewinns als fahrlässigen Preisverstoß (§ 1 PrStrVO) in Verbindung mit Preisanordnung Nr. 724; deswegen hat es auf eine Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis erkannt; 6. die Verwendung der von R. angefertdgten „Beurteilung“ bei Ablieferung der Projektierungsarbeiten als Wirtschaftsverbrechen nach § 7 Abs. 1 ZifE. 1, Abs. 2 WStVO; deswegen ist eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus festgesetzt worden; 7. die Einbeziehung einer Mauer im VEB Ziegelei E. in die Projektierung ohne Untersuchung ihrer baulichen Beschaffenheit als fahrlässiges Wirtschaftsvergehen nach § 9 WStVO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZifE. 10 der Verordnung zur Vorbereitung und Durchführung des Investitionsplanes und des Generalreparaturplanes sowie der Lizenzen vom 22. Dezember 1955 und der Anordnung vom 19. Dezember 1956; deswegen ist auf eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis erkannt worden; 8. die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen als Steuerhinterziehung gemäß § 396 AbgO; insoweit ist eine Einzel-strafe von zwei Jahren Gefängnis und 20 000 DM Geldstrafe ausgeworfen worden. Auf der Grundlage dieser acht Einzelstrafen hat das Bezirksgericht eine Gesamtstrafe von neun Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und eine Geldstrafe von 20 000 DM ausgesprochen und den Angeklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zur Schadensersatzleistung an den VEB (K) Ziegelei G. verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, die teilweise Erfolg hatte. Aus den Gründen: Schwerpunkt dieses Strafverfahrens ist das von dem Angeklagten und den Verurteilten R. und F. begangene Verbrechen nach § 7 WStVO. Das hat das Bezirksgericht verkannt, wie sich aus der Höhe der wegen dieses Delikts ausgeworfenen Einzelstrafe ergibt. Nach der Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Vorbereitung und Durchführung des Investitionsplanes und des Generalreparaturplanes sowie der Lizenzen vom 19. Dezember 1956 (GBl. II S. 445) bedarf es vor Beginn der Projektierung zwar nicht in jedem Falle einer abgeschlossenen Vorplanung, jedoch muß zumindest gewährleistet sein, daß die notwendigen Gutachten vorliegen (§ 1 Abs. 1 ZifE. 3). Für den Aufbau eines Produktionsbetriebes ist die Frage des Rohstoffes seine Lage, Mächtigkeit und Eigenschaften entscheidend; von ihrer Klärung hängt alles weitere ab, insbesondere die Rentabilität des Betriebes, seine Technologie usw. Durch die Nichtbeachtung der für den Aufbau eines Dachziegelwerkes elementarsten Voraussetzungen, nämlich die Klarstellung vo? Beginn der Projektierung, ob der vorhandene, für die Verarbeitung vorgesehene Rohstoff unter Anwendung der neuesten Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik zur Herstellung von Dachziegeln geeignet ist, ist unserem Wirtschaftsaufbau ein großer Schaden zugefügt worden. Nicht nur, daß Gelder für nutzlos gewordene Projektierungsarbeiten vergeudet sowie 1,8 Millionen DM Investitionsmittel in z. Z. wirtschaftlich völlig nutzlose Bauten und Maschinenanlagen investiert und Arbeitskräfte gebunden worden sind, die, an anderer Stelle eingesetzt, volkswirtschaftliche Werte hätten erbringen können, sondern es ist vor allem die erweiterte Produktion der zur Durchführung und termingerechten Erfüllung des großen Bauprogrammes unseres Staates dringend benötigten Dachziegel um mehrere Jahre verzögert worden. Das mit dem geplanten Aufbau des Werkes III des VEB (K) Ziegelei G. erstrebte Ziel, durch beschleunigte Produktionsaufnahme mit einer jährlichen Kapazität von 28 Millionen Bibereinheiten zur Deckung des immer größer werdenden Bedarfs unserer Bauindustrie beizutragen, ist durch das verantwortungslose Verhalten der Verurteilten R. und F. und des Angeklagten vereitelt worden. Die vor unserer Volkswirtschaft stehenden großen Aufgaben zur Festigung unserer ökonomischen Basis und zur Verbesserung der Lebenslage der Bevölkerung verpflichten insbesondere auch alle im Bauwesen verantwortlich tätigen Bürger zur sorgfältigen Beachtung und Anwendung der Grundsätze strengster Sparsamkeit im Kampf um die Erfüllung unserer ökonomischen Hauptaufgabe. Diese Verpflichtung hat in der Verordnung zur Vorbereitung und Durchführung des Investitionsplanes und des Generalreparaturplanes sowie der Lizenzen und den dazu erlassenen Anordnungen ihren Niederschlag gefunden und trifft auch den Angeklagten als Projektanten (§ 11 Abs. 2 der VO vom 19. Dezember 1956). Nach der erwähnten Anordnung mußten dem Angeklagten bereits bei Vertragsabschluß die notwendigen Unterlagen übergeben werden. Dies ist nicht geschehen. Er wußte also bereits zu diesem Zeitpunkt, daß die Untersuchungen des vorgesehenen Rohstoffes noch nicht abgeschlossen waren und damit auch die Möglichkeit einer das ganze Projekt berührenden Veränderung bestand. Seine Verantwortung für den eingetretenen Schaden setzt demzufolge nicht erst mit dem Zeitpunkt der Einreichung der von R. angefertigten „Beurteilung“ des Rohstoffvorkommens mit seinen Projektierungsunterlagen ein, sondern bereits mit dem Augenblick, in dem ihm bekannt wurde, daß die Verwendbarkeit des Rohstoffes aus dem Gebiet S., auf dem die gesamte vom Angeklagten vorzunehmende Projektierung des Dachziegelwerkes basierte, nach dem Gutachten des Instituts für Grobkeramik G. vom 31. Mai 1957 in Frage gestellt war und er trotzdem die Projektierungsarbeiten fortsetzte. Seine Pflicht als Projektant war es, die Projektierung, die er entgegen den Vorschriften ohne Vorliegen eines amtlichen Rohstoffgutachtens begonnen hatte, bis zur endgültigen Klärung der Sachlage einzustellen und dem Planträger hiervon Mitteilung zu machen; dann wären die Fehlinvestitionen und die durch die später notwendig gewordene Neuprojektierung bewirkte Verzögerung der Produktionsaufnahme vermieden worden. Stattdessen hat der Angeklagte sich nicht gescheut, eine von R. angefertigte „Begutachtung“ des Rohstoffes seinem Projekt beizufügen und dem Planträger einzureichen, obwohl ihm bewußt war, daß der im Ton von S. festgestellte Gehalt an kohlensaurem Kalk auch mit modernen Aufbereitungsanlagen eine qualitätsmäßig ausreichende Dachziegelherstellung nicht gewährleistete. Die Einreichung der von R. angefertigten „Beurteilung“ des Rohstoffvorkommens mit dem Projekt hat das Bezirksgericht richtig als Verbrechen nach § 7 WStVO beurteilt, denn hiermit war eine Irreführung der Wirtschaftsdienststellen bezweckt, die auch erreicht worden ist. Der Angeklagte sowie R. und F. waren sich darüber im klaren wie sich aus ihren Aussagen im Ermittlungsverfahren ergibt , daß bei Kenntnis der tatsächlichen Rohstofflage die weiteren Arbeiten vom Planträger sofort eingestellt und die Investitionsmittel gesperrt worden wären. Das hätte für den Angeklagten, der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ohne Vorliegen eines positiven amtlichen Rohstoffgutachtens die Projektierung vorgenommen hatte, die Einbuße seiner Projektierungsgebühren bedeutet. Dies aber sollte unter allen Umständen verhindert werden. Diesem Zweck und der „Rehabilitierung“ des F. und des R. diente die „Beurteilung“ R’s, deren Anfertigung eine Besprechung zwischen ihnen vorausgegangen war. Der Angeklagte war genau darüber unterrichtet, daß 32;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 32 (NJ DDR 1960, S. 32) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 32 (NJ DDR 1960, S. 32)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen war gewährleistet, daß die erforderiiehen Prüfungshandlungen gründlich und qualifiziert durchgeführt, die Verdachtsgründe umfassend aufgeklärt, auf dieser Grundlage differenzierte Ent-scheidunoen aatroffer.

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