Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 319

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 319 (NJ DDR 1960, S. 319); 5. Die Vorfinanzierung von Baumaterialien oder noch nicht erbrachter Bauleistungen im Rahmen vorgesehener Investitions- oder Lizenzobjekte verstößt gegen die für die Bauwirtschaft gültigen Prinzipien, wie sie hinsichtlich der Abrechnungmethode in der Bauwirtschaft für die volkseigene Wirtschaft und für staatliche Verwaltungen und Einrichtungen in § 11 Abs. 3 der AO über die Finanzierung und Kontrolle der Investitionen der Pläne der Erhaltung und der Erweiterung der Grundmittel vom 31. Dezember 1938 (GBl. Sonderdruck Nr. 294 vom 31. Dezember 1958) und allgemein in § 2 insbesondere Abs. 5 der AO vom 1. Februar 1938 bestimmt sind. 6. Subsidiarität im Verhältnis zwischen § 9 WStVO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der VO zur Vorbereitung und Durchführung des Investitionsplans und Generalreparaturplans sowie der Lizenzen vom 22. Dezember 1955 und anderen durch die gleiche Handlung verletzten Gesetzen (z. B. Untreue, Betrug) ist nicht gegeben, wenn die verletzten Gesetze die gleichen Strafarten und Strafrahmen vorsehen; dann liegt vielmehr Tateinheit zwischen beiden Gesetzesverletzungen vor. OG, Urt. vom 1. März 1960 - 3 Ust II 38/59. Dem Urteil des Bezirksgerichts liegen, soweit es den Angeklagten L. betrifft, im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der 55 Jahre alte Angeklagte ist der Sohn eines Bauunternehmers. Er hat den Maurerberuf erlernt und arbeitete seit dem Jahre 1924 im Baugeschäft seines Vaters. In den Jahren 1925 bis 1927 besuchte der Angeklagte ein Technikum, das er mit der Architektenprüfung abschloß. Bis zur Einberufung zur faschistischen Wehrmacht im Jahre 1942 war er ständig im Bauberuf tätig, größtenteils im Büro des Betriebes seines Vaters. Nachdem der Angeklagte im Jahre 1945 aus sowjetischer Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt war, nahm er im väterlichen Unternehmen die Arbeit als Bauleiter auf. Seit dem Tode seines Vaters inu Jahre 1948 war er Betriebsinhaber. Er beschäftigte zeitweise bis zu 80 und in der letzten Zeit vor Einleitung des Strafverfahrens 36 Bauarbeiter. In der Firma L. war der Arbeitsablauf schlecht organisiert. Der Angeklagte beschäftigte keinen geeigneten Buchhalter, sondern versuchte, die anfallenden Arbeiten neben den sonstigen Aufgaben der Betriebsleitung selbst zu erledigen. Bei der großen Zahl der Bauvorhaben, die durchzuführen er übernommen hatte, um möglichst viel Gewinn zu erzielen, war er den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Leitung des Baugeschäftes nicht gewachsen. Das wirkte sich nachteilig auf die Ausführung der einzelnen Bauvorhaben aus, wofür der unter der Bevölkerung verbreitete Ausspruch: „Lange baut lange“ bezeichnend ist. In den letzten zwei Jahren übertrug die Kreisbauleitung des Rates des Kreises W. dem Angeklagten mehrere Lizenzbauten landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften. Diese Bauvorhaben waren im Rahmen des Volkswirtschaftsplanes des Kreises durchzuführen. Es wurden dafür staatliche Geldmittel als langfristige Kredite bereitgestellt, die den Produktionsgenossenschaften von der Deutschen Bauernbank ausgereicht wurden. Ferner errichtete der Angeklagte für einige Bürger Wohnhäuser. Obwohl er über die Kapazität seines Betriebes hinaus Bauaufträge entgegennahm, verfügte er selten über die zur Lohnzahlung benötigten finanziellen Mittel. In der Zeit von 1953 bis 1959 überwies er jedoch von seinem Geschäftskonto auf das Konto seiner Ehefrau etwa 40 000, DM. Vom Konto seiner Ehefrau flössen dagegen nur etwa 9200, DM auf das Konto des Baugeschäftes zurück. Ein weiterer Grund für die ständige Geldknappheit im Unternehmen des Angeklagten bestand darin, daß den Arbeitern Löhne gezahlt wurden, die etwa 66 Prozent über den Durchschnittslöhnen lagen, die in anderen Baubetrieben gezahlt wurden. Von 32 Beschäftigten erhielten allein acht Arbeiter eine Entlohnung als Polier. Die ungünstige finanzielle Lage seines Betriebes versuchte der Angeklagte dadurch besser zu gestalten, daß er den Bauauftraggebern nicht erbrachte Leistungen sowie Baumaterial, das teilweise noch nicht einmal auf der Baustelle vorhanden war, in Rechnung stellte und sich bezahlen ließ. Die Verurteilten S. und T. hatten als Investbauleiter des Rates des Kreises hinsichtlich der dem Angeklagten übertragenen Lizenzbauten mit den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Baubetreuungsverträge abgeschlossen. Danach waren sie verpflichtet, die vom Angeklagten eingereichten Rechnungen fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen. Sie vernachlässigten diese Pflicht jedoch in vielen Fällen und bestätigten auch solche Rechnungen, denen keine Leistungen oder nur Materiallieferungen zugrunde lagen, so daß dem Angeklagten die entsprechenden Beträge von den Kreditinstituten ausgezahlt wurden. Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: (wird näher ausgeführt). Bei der Durchführung von Bauvorhaben für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften erzielte der Angeklagte durch Berechnung nicht erbrachter Bauleistungen, nicht eingebauten Materials und überhöhter Festpreise Mehreinnahmen in Höhe von 122 219, DM. Rechnungen über weitere 11474, DM, die er gleichfalls nicht zu beanspruchen hatte, standen noch offen. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Bezirksgericht als fortgesetzten teils versuchten Betrug zum Nachteil genossenschaftlichen Eigentums im schweren Fall (§§ 29, 30 StEG) in Tateinheit begangen mit einem fortgesetzten Wirtschaftsverbrechen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO) und in weiterer Tateinheit begangen mit einem Preisvergehen (§ 1 Abs. 1 PrStVO) beurteilt und dafür eine Einzelstrafe ausgeworfen. Soweit der Angeklagte bei der Durchführung von Bauvorhaben für Privatpersonen durch Berechnung nicht erbrachter Bauleistungen und Materialvorausberechnungen 10 676, DM Mehreinnahmen erlangte und weitere 5145, DM unberechtigt forderte, ist sein Verhalten als fortgesetzter teil versuchter Betrug zum Nachteil von persönlichem Eigentum (§ 263 StGB) beurteilt und dafür eine Einzelstrafe in Gefängnis festgesetzt worden, die gemäß § 21 StGB in eine Zuchthausstrafe umgerechnet worden ist. Die Berechnung überhöhter Gebühren für die Projektierungsarbeiten „Umbau des Rinderstalles der LPG L.“ hat das Bezirksgericht als fahrlässiges Preisvergehen (§ 1 Abs. 1 PrStrVO in Verbindung mit der Preisverordnung Nr. 182 und der Gebührenordnung für Architekten vom 15. August 1942) beurteilt und hierfür Gefängnis umgerechnet in Zuchthaus ausgeworfen. Auf der Grundlage dieser drei Einzelstrafen hat das Bezirksgericht eine Gesamtzuchthausstrafe ausgesprochen. Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des Angeklagten. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Die weitere systematische Entwicklung und Festigung der sozialistischen Großproduktion in der Landwirtschaft zur Steigerung der Produktion von tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen ist eine entscheidende Voraussetzung für die Erfüllung der ökonomischen Hauptaufgabe und damit für die Erhöhung des Lebensstandards der Bevölkerung. Sie erfordert gleichzeitig umfangreiche Baumaßnahmen, für die der Arbeiter-und-Bauern-Staat entsprechend ihrer Bedeutung Kreditmittel bereitstellt. Unsere sozialistischen Baubetriebe und die Produktionsgenossenschaften des Bauhandwerks, deren Produktionskapazität durch Anwendung der modernen Technik im Bauwesen ständig wächst, bieten die Gewähr für die Erfüllung der im Plan vorgesehenen Bauvorhaben. Aber auch die privaten Baubetriebe werden in das Bauprogramm einbezogen. Damit' wird den privaten Bauunternehmern die Möglichkeit gegeben, an der Entwicklung der Volkswirtschaft des Arbeiter-und-Bauern-Staates, der ihnen Arbeit und soziale Sicherheit gewährleistet, teilzuhaben. Dem Betrieb des Angeklagten war vom zuständigen Rat des Kreises die Durchführung von Lizenzbauten landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften übertragen worden. Er verfügte somit über eine gesicherte Existenzgrundlage und war nicht den wirtschaftlichen Gefahren ausgesetzt, denen Bauunternehmer in kapitalistischen Staaten im täglichen Konkurrenzkampf zu begegnen haben. Mit der Auftragserteilung an ihn wurde die Erwartung verbunden, daß er die ihm übertragenen Arbeiten unter sorgfältiger Beachtung der Gesetze durchführen und abrechnen würde. Diese in ihn gesetzten berechtigten Erwartungen hat er jedoch nicht erfüllt, sondern seine gesicherte ökonomische Stellung als Bauunternehmer hemmungslos zur Begehung strafbarer Handlungen ausgenutzt und sich zum Schaden des gesellschaftlichen Eigentums und des persönlichen Eigentums mehrerer Bürger ungerechtfertigte finanzielle Vorteile verschafft. Sein typisch kapitalistisches Geschäftsgebaren war darauf abgestellt, durch betrügerische Manipulationen möglichst schnell hohe Gewinne zu erzielen. Das führte letztlich dazu, daß die durch ihn geschädigten landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften über die geplanten Mittel hinaus von der Deutschen, Bauernbank höhere Kredite in Anspruch nehmen mußten, als dies bei ordnungsgemäßer Abrechnung der Bauvorhaben durch den Angeklagten 319;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 319 (NJ DDR 1960, S. 319) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 319 (NJ DDR 1960, S. 319)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in enger Zusammen-arbeit mit den operativen Dlensteinheiten Staatssicherheit Eingebettet in die Staatssicherheit zu lösenden Gesarataufgaben stand und steht die Linie vor der Aufgabe, einen wirkungsvollen Beitrag in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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