Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 313

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 313 (NJ DDR 1960, S. 313); spezielle Rechtspflicht, wie sich eine Mutter gegenüber ihrem Kind in jeder Situation zu verhalten hat, gibt es nicht und kann es nicht geben. Greift man aber auf die generelle Sorgepflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern zurück, hilft dies bei der Abgrenzung Straftat Nichtstraftat keineswegs weiter. Richtig erscheint jedoch bei den Fahrlässigkeitsdelikten die Orientierung auf die der strafbaren Handlung zugrunde liegenden Pflichtverletzungen überhaupt, ganz gleich, ob es sich um eine spezielle Rechtspflicht oder um eine sich aus den objektiven Umständen ergebende Pflicht handelt. Nur durch die Herausarbeitung der verletzten Pflicht kann in erzieherisch wirkungsvoller und überzeugender Weise die Verwerflichkeit und der ganze Charakter der fahrlässig begangenen Straftat dargestellt und auch eine Abgrenzung zu den strafrechtlich nicht bedeutsamen Handlungen erreicht werden. Durch eine Kennzeichnung des unterschiedlichen ideologischen Gehalts fahrlässiger Handlungen im Gesetz soll eine Anleitung zur Erforschung der ideologischen Wurzeln der Tat und damit zu ihrer Überwindung und zugleich für die Bestrafung gegeben werden. So ist bei der Bestreifung wegen einer fahrlässig begangenen Tötung von entscheidender Bedeutung, ob beispielsweise der Täter aus einer rücksichtslosen Einstellung gegenüber den Werktätigen überhaupt oder nur aus einer gelegentlichen Unachtsamkeit seine Pflichten verletzte. 4. Beteiligung und Entwicklungsstadien der Straftat: Die bisherige Behandlung der Beteiligung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die einerseits auf die ideologischen Wurzeln eingeht und andererseits die Bestrafung danach bestimmt, mit welcher Intensität die einzelnen Beteiligten an der Straftat mitgewirkt haben. Die Prizipien, nach denen bei der Strafverfolgung gegen Beteiligte zu verfahren ist, sind in das Gesetz aufzunehmen. Diskussionsbedürftig ist die Frage, ob und in welcher Form es möglich ist, hierbei eine Regelung auszuarbeiten, wie bei Beteiligung einer relativ großen Zahl von Tätern (Massierung von Tätern) zu verfahren ist, d. h., wie eine spezielle Anleitung dafür gegeben werden kann, welche Täter strafrechtlich zu verfolgen sind und welche nicht. Klagt man alle Täter an und verurteilt sie, so schafft man nach den bisherigen Erfahrungen nicht selten eine negative Gemeinschaft; dies gilt insbesondere bei Gruppen von jungen Tätern. Weiterhin wäre zu prüfen, ob die Notwendigkeit einer besonderen Regelung besteht, nach der bei geringem Verschulden und untergeordneter Bedeutung der Beteiligung eine Bestrafung unterbleiben kann. Bei den Entwicklungsstadien der Straftat kommt es vor allem darauf an, den Unterschied zwischen Vorbereitung, Versuch und Vollendung unter dem Gesichtspunkt ' des verschiedenen Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit zu kennzeichnen. Es ist notwendig, damit auch das Augenmerk der Werktätigen auf die Verhinderung von Verbrechen in ihrem frühesten Stadium zu lenken. Deshalb sollte im Gesetz darauf hingewiesen werden, daß auch bereits eine Straftat im Vorberei-tungs- oder im Versuchsstadium unsere Entwicklung hemmt, ohne Rücksicht darauf, ob bei einer bestimmten Straftat die Vorbereitung oder der Versuch unter Strafe gestellt sind. Bei den schweren Verbrechen sollten Vorbereitung und Versuch unter Strafe gestellt werden. Bei welcher Straftat im einzelnen bereits die Vorbereitung und der Versuch strafbar sind, ergibt sich selbstverständlich aus dem Besonderen Teil. In diesem Zusammenhang sei noch auf die Problematik des Unternehmensbegriffs hingewiesen. Vorläufig wird nicht daran gedacht, den Untemehmensbegriff abstrakt in den Allgemeinen Teil aufzunehmen, sondern er sollte im Besonderen Teil, dort wo er praktisch wird, behandelt werden. 5. Rechtfertigungsgründe: Im Unterschied zum Ausschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Geringfügigkeit fehlt es beim Handeln in Notwehr oder im Notstand bereits an der strafwürdigen Angriffsrichtung. Der in Notwehr oder Notstand Handelnde greift keine strafrechtlich geschützten Verhältnisse an, sondern bekämpft aktiv Handlungen, die gegen diese gerichtet sind. Er bewahrt die Gesellschaft vor Schaden und befindet sich damit im Einklang mit den Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung. Dies wird ganz offensichtlich, wenn man sich z. B. den Fall des Wächters vor Augen führt, der sich gegen einen Agenten zur Wehr setzt. Aus all diesen Gründen genügt es nicht, im Gesetz formal darzulegen, was unter Notwehr bzw. Notstand zu verstehen ist und daß derjenige, der so handelt, nicht bestraft wird. Eine solche Regelung entspricht nicht unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung, wo die Interessen des einzelnen mit denen der Gesellschaft weitestgehend übereinstimmen. In der kapitalitischen Gesellschaftsordnung allerdings sieht der Werktätige in der Notwehr vor allem einen Rechtfertigungsgrund, der es ihm gestattet, strafbare Handlungen im persönlichen Interesse abzuwenden. An der Verteidigung des kapitalistischen Staates und der kapitalistischen Verhältnisse ist der klassenbewußte Werktätige dagegen nicht interessiert. Bei der Regelung der Notwehr und des Notstandes in einem sozialistischen Strafgesetzbuch muß zum Ausdruck kommen, daß der in Notwehr Handelnde zum Wohl der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung tätig wird. 6. Fragen des Strafensystems: Der gesamte Abschnitt über die Strafe ist entsprechend den grundsätzlichen Erkenntnissen über das Wesen der Strafe zu gestalten, d. h., in jeder einzelnen Bestimmung müssen Rolle und Funktion der Strafe ihren Ausdruck finden. Dabei sollte einleitend das Prinzip der klassenmäßigen Differenzierung, wie es uns die Partei der Arbeiterklasse vor allem auf dem 33. Plenum und dem V. Parteitag aufgezeigt hat, dargelegt werden. Das StGB muß anleiten, die Wurzeln der Straftaten und ihre Wirkungen gründlich und parteilich zu untersuchen, und damit zur gerechten Bestrafung den Weg weisen. Zu unterscheiden ist zwischen der strengen Bestrafung von Verbrechern, die als Feinde unserer sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung deren Grundlagen angreifen, und der Bestrafung von anderen Rechtsbrechern, die aus Undiszipliniertheit, aus Mangel an Verantwortungsbewußtsein und ähnlichen Überresten bürgerlicher Denk- und Lebensgewohnheiten eine Straftat begehen. Jede Entscheidung, die dieses Prinzip negiert, muß falsch sein und hemmt unsere Entwicklung. Das hat die Strafrechtspraxis bewiesen. In den Bestimmungen über die einzelnen Strafen müssen die Voraussetzungen und die Zielrichtung der einzelnen Strafarten dargestellt werden und somit die Gründe der Strafzumessung herausgearbeitet werden. Diese Forderung, die an die Ausgestaltung des StGB unbedingt gestellt werden muß, setzt jedoch eine breite Untersuchung der Praxis unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kriminalität und unserer deutschen Situation voraus. Dabei ist vor allem die Rolle der Freiheitsstrafe unter den Bedingungen des voll entfalteten sozialistischen Aufbaus in der Deutschen Demokratischen Republik zu analysieren. Die Freiheitsstrafe, die zu einer Isolierung des Täters von der Gesellschaft führt, ist, wie unsere Strafrechtswissenschaft entwickelt hat, im wesentlichen nur aus zwei Gründen gerechtfertigt: einmal durch den konterrevolutionären Charakter bzw. durch den erheblichen Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit eines Verbrechens und zum anderen, wenn der Täter grundsätzlich die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung mißachtet 313;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 313 (NJ DDR 1960, S. 313) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 313 (NJ DDR 1960, S. 313)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Vertrauensverhältnisses der Werktätigen zur Politik der Partei, die weitere konsequente Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit, die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten.

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