Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 31 (NJ DDR 1960, S. 31); ] {ec b 1 s p r e c hung Strafrecht §§ 73, 263 StGB; § 29 StEG; § 1 PrStVO; § 10 Abs. 1 Buchst, a der VO über die Ausgabe von Personalausweisen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 1090). 1. Wird eine Betrugshandlung dadurch begangen, daß Leistungen in Rechnung gestellt werden, die entweder überhaupt nicht oder nicht in der angegebenen Qualität erbracht wurden, so liegt tateinheitlich mit dem Betrug auch ein durch mittelbare Umgehung der Preisvorschriften begangener Preisverstoß vor. Das gleiche gilt für einen auf falscher Berechnungsgrundlage (z. B. Erhöhung der Bausumme) vorgenommenen Gebührensatz (z. B. für Projektierungsarbeiten). Insoweit gibt der 2. Strafsenat seine im Urteil vom 16. April 1959 - 2 Zst II 11/59 - (NJ 1959 S. 458) vertretene Rechtsansicht auf. 2. Die Bezeichnung „Ingenieur“ ist gegenwärtig noch kein rechtlich geschützter Titel, sondern eine Funk-tions- bzw. Berufsbezeichnung, deren Verwendung lediglich die praktische Ausübung der Funktion eines Ingenieurs voraussetzt. OG, Urt. vom 9. Oktober 1959 - 2 Ust II 34/59. Der Angeklagte W. studierte einige Semester an der Ingenieurschule für Baukeramik Zieglerschule und bestand die Werkmeister--und Technikerprüfung. Im Februar 1950 mußte er wegen schlechter Studiendisziplin die Schule vorzeitig verlassen. Er war danach in dem von seinem Vater betriebenen technischen Büro für Ziegeleianlagen tätig, in dem er früher schon mitgearbeitet hatte. Im gleichen Jahr ging er nach Westdeutschland; er arbeitete zunächst in dem dortigen Zweigbüro seines Vaters und später bei verschiedenen Firmen auf dem Gebiet des Ziegeleiwesens. Er bezeichnete sich als Ingenieur, obwohl er keine Abschlußprüfung abgelegt hatte. Nach seiner Rückkehr in die Deutsche Demokratische Republik gab der Angeklagte in dem Antragsformular zur Erlangung eines Deutschen Personalausweises am 3. Mai 1954 an, daß er den Beruf eines „Ziegelei-Ingenieurs“ erlernt habe und ausübe. Zu dieser Zeit war er wieder bei seinem Vater beschäftigt. Infolge eines Zerwürfnisses gab er diese Tätigkeit auf und richtete sich im Jahre 1955 ein selbständiges branchengleiches technisches Büro ein. Nachdem gemäß Anordnung vom 4. April 1956 (GBl. I S. 334) die Herstellung bau- oder ingenieur-technischer Entwürfe zur Durchführung von Bauvorhaben einer staatlichen Zulassung bedurfte, beantragte der Angeklagte am 13. Juni 1956 die Zulassung zur Herstellung ingendeur-techmdscher Entwürfe beim Rat der Stadt M., weil er sein Büro als gute Existenzgrundlage weiterführen wollte. In seinem Schreiben führte er an, das Fachstudium an der Zieglerschule absolviert, vier Jahre Ausbildungs- und fünfeinhalb Jahre Berufspraxis zu haben und ordentliches Mitglied der Kammer der Technik zu sein. Seinen Beitritt zur Kammer der Technik erklärte er jedoch erst einige Tage danach. Ohne den in der Anordnung vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen oder Unterlagen über das Studium vorlegen zu müssen, wurde dem Angeklagten am 11. September 1956 vom Rat des Bezirkes die staatliche Genehmigung zur Herstellung von bauingenieur-technischen Entwürfen erteilt. In der Zulassungsurkunde wurde er als Bauingenieur für das Spezialgebiet „Maschinelle Anlagen für Ziegeleien sowie Brennöfen für Grobkeramik“ bezeichnet. Eine Berichtigung der Urkunde führte der Angeklagte nicht herbei. Der Angeklagte war bestrebt, auf dem Gebiet der Projektierung des Ziegeleiwesens eine Vormachtstellung zu erreichen; deshalb knüpfte er z. T. auf den in Fachkreisen guten Namen des technischen Büros seines Vaters gestützt Verbindungen zu Funktionären des Staatsapparates und der Wirtschaft an und machte sie durch Zuwendungen von sich abhängig. Sein Jahreseinkommen betrug 1956 etwa 200 000 DM, 1957 etwa 400 000 DM. Auch die in diesem Verfahren bereits Verurteilten R. und F. ließen sich vom Angeklagten korrumpieren. Da der Angeklagte weder qualitätsmäßig noch dem Umfang nach die übernommenen Projektierungsaufträge mit den nach den Abgabenbestimmungen zulässigen drei Hilfskräften bearbeiten konnte, beschäftigte er von 1955 ab eine Anzahl Ingenieure und Architekten als nebenberufliche Mitarbeiter. Die Tätigkeit dieser qualifizierten Hilfs- kräfte verschwieg er gegenüber der Steuerbehörde. Er gab für die Jahre 1956 und 1957 unrichtige Steuererklärungen ab und wurde auf Grund der falschen Angaben nicht nach den allgemeinen Abgabenbestimmungen, sondern nach dem begünstigten Steuersatz für die freischaffende Intelligenz veranlagt. Der vom Angeklagten hinterzogene Betrag beläuft sich nach dem rechtskräftig gewordenen Steuerbescheid auf 423 984,40 DM. In Auswertung der zweiten Baukonferenz sollte das ehemalige Dachziegelwerk Fr. jetzt Werk III des VEB (K) Ziegelei G. beschleunigt wieder aufgebaut werden, um möglichst noch im Jahre 1958 die Produktion von Dachziegeln aufnehmen zu können. Als Rohstoff sollte Ton aus dem Tonvorkommen dm Gebiet S. verwendet werden. Obwohl keine ordnungsgemäße Vorplanung, insbesondere kein positives staatliches Gutachten über die Verwendbarkeit des vorgesehenen Rohstoffes vorlag, veranlaßte der Verurteilte R. mit späterer Unterstützung des Verurteilten F., daß der ihnen seit November 1956 bekannte Angeklagte W. dm Februar/März 1957 über dos ZPKB Halle den Projektierungsauftrag für das Werk III erhielt. In einer vorangegangenen Absprache mit einem Abteilungsleiter vom ZPKB war festgelegt worden, den Projektierungsauftrag zum Schein dem ZPKB zu erteilen, dias jedoch den Auftrag sofort an den Angeklagten W. weitergeben sollte, und zwar als sog. Denfcungsauftrag, auch hinsichtlich des bautechnischen Teiles, mit der Berechtigung zur direkten Einschaltung von Subuntemehmem. W. nahm dann auch die Projektierungsarbeiten in Angriff und beauftragte Subuntemehmer. Am 31. Mai 1957 wurde von dem Institut für Grobkeramik. G. ein Gutachten über den Rohstoff in S. erstattet, das negativ ausfiel. Obwohl auch die weiteren, von anderen Instituten im Juni und Juli 1957 erstatteten Rohstoffgutachten keine Klarheit brachten wovon W. Kenntnis hatte , wurden die Projektierungsarbeiten nicht eingestellt. Vielmehr bemühten sich R. und F., die in der Zwischenzeit durch Gewährung eines zinslosen Darlehns von 2500 DM, eines Geldgeschenkes von 1500 DM sowie Verschaffung eines Nebenverdienstes von etwa 10 500 DM durch Ausführung von Projektierungsarbeiten von W. abhängig geworden waren, die insbesondere beim Rat des Kreises G. als Planträger aufgetretenen Bedenken hinsichtlich der Rohstofflage zu zerstreuen. Im Einvernehmen mit F. und W. fertigte R. am 31. August 1957 unter Verwendung einzelner Teile der verschiedenen Gutachten eine sogenannte quatitätsgemäße Beurteilung des nachgewiesenen Rohstoffes an und brachte in der Zusammenfassung zum Ausdruck, daß durch die Untersuchungen ein zur Dachziegelproduktion geeigneter Rohstoff nachgewdesen sei. Diese Beurteilung fügte W. seinem Anfang September 1957 abgelieferten Grundprojekt bei. In den von ihm selbst bearbeiteten Teilen des Grundprojektes arbeitete W., der in Erwartung unvorhergesehener Schwierigkeiten wegen der ungeklärten Rohstofflage auch den Subprojektanten entsprechende Hinweise gegeben hatte, unzulässigerweise sogenannte Polster in Höhe von etwa 600 000 DM ein. Dadurch erhöhten sich auch seine Gebühren um etwa 4700 DM. Außerdem wandte er bei der Abrechnung des technologischen Teiles des Projektes die in der Preisanordnung Nr. 724 vor geschriebenen Kürzungssätze unrichtig an und erzielte dadurch Mehrgebühren von etwa 12 500 DM. Das Ausführungsprojekt, mit dessen Anfertigung W. ebenfalls beauftragt worden war und das er am 18. Dezember 1957 ablieferte, war mit den gleichen Mängeln behaftet wie das Grundprojekt. Auf Grund der hierin vorhandenen Polster sind 37 000 DM Investitionsmittel ohne wirtschaftlichen Nutzen im Rahmen eines vom VEB (K) Ziegelei G. mit einem bauausführenden Betrieb abgeschlossenen Pauschalvertrages verausgabt worden. Die in der Folgezeit vorgenommenen weiteren Untersuchungen ergaben, daß das Tonvorkommen im Gebiet S. nicht zur DachziegeLherstellung geeignet ist. Die Bauarbeiten wurden eingestellt. Die Gebühren für nicht mehr zu verwertende Projektierungsarbeiten 'betrugen etwa 75 000 DM. Darüber hinaus wurden bis zur Einstellung des Baues etwa 1,8 Millionen DM Investmittel ohne wirtschaftlichen Nutzen in Anspruch genommen und der Pro-duktionsbeginn des Werkes um mehrere Jahre verzögert. Ein weiterer Schaden von etwa 9000 DM entstand durch den Einsturz der Westwand des Pressenhauses dm VEB Ziegelei E. Der Angeklagte, der auch für diesen volkseigenen Betrieb Projektierungsarbeiten ausführte, bezog diese Mauer, die vor 30 Jahren mangelhaft gebaut worden war, ohne Untersuchung auf ihre bauliche Beschaffenheit in die Projektierung ein und setzte sie als vollwertig in die statischen Berechnungen ein. 31;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 31 (NJ DDR 1960, S. 31) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 31 (NJ DDR 1960, S. 31)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Durchsetzung des politisch-operativen üntersueuungshaft-vollzuges unter besonderer von Angriffen der itaper listisciten gegen das Ministerium für Staatssic heit Geheime Verschlußsache jus Jiedemaim ust Diplomarbeit Billige Grundfragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden für den Gegner unerkannt geblieben sind, wie und welche politisch-operativen Ergebnisse zur Aufdeckung und Liquidierung des Feindes erzielt wurden und daß es dem Gegner nicht gelang, seine Pläne, Absichten und Maßnahmen zu realisieren. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht zur Selbstzufriedenheit oder gar zu Fehleinschätzungen hinsichtlich des Standes und der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit getroffen werden können. Im folgenden werde ich einige wesentliche, für alle operativen Diensteinheiten und Linien verbindliche Qualitätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit festzulegen und durchzusetzen sowie weitere Reserven aufzudecken, noch vorhandene Mängel und Schwächen sowie deren Ursachen aufzuspüren und zu beseitigen.

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