Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 307

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 307 (NJ DDR 1960, S. 307); so hätte der Ehemann der Mutter, auch wenn seine Anfechtungsklage Erfolg gehabt hätte, den Unterhalt niemals zurückfordern können, weil sich der Status des Kindes erst durch das Gestaltungsurteil im Anfechtungsprozeß geändert hat und es daher den Unterhalt vom Ehemann seiner Mutter bis zu diesem Zeitpunkt mit Recht bezogen hat. Läßt man mit dem Obersten Gericht auch nur die Möglichkeit offen, daß das nichteheliche Kind, dem eine verurteilende Entscheidung zur Seite stand, den empfangenen Unterhalt zurückgeben muß, so ist es in dieser Beziehung dem ehelichen Kind gegenüber offenkundig benachteiligt, so daß ein sachliches Eingehen auf die angebliche Bereicherung gar nicht nötig war. Dazu kommt noch, daß die Leistung des Unterhalts durch einen Nichtverpflichteten niemals zur Bereicherung des Kindes, sondern höchstens zu einer Bereicherung des wirklich Unterhaltsverpflichteten führen könnte, auch wenn die bürgerliche Rechtsprechung solche „indirekten Vermögensverschiebungen“ nicht als Bereicherung anerkennen wollte. Das Oberste Gericht hat aber aus der Sache ein ausgesprochen verfahrensrechtliches Problem gemacht und dargelegt, daß ein solcher Anspruch grundsätzlich nach § 717 Abs. 3 ZPO geltend gemacht werden könne. Diese längst in Vergessenheit geratene Vorschrift der ZPO regelt das Verfahren für Rückforderungsansprüche aus einer vorläufigen Vollstreckung auf Grund eines oberlandesgerichtlichen Urteils, das nachträglich im Revisionsverfahren vom Reichsgericht aufgehoben worden war. Die Entscheidung schließt sich in dieser Beziehung völlig an die alte bürgerliche Auffassung, insbesondere von Rosenberg6, an, wenn sie auch schließlich zu der Ansicht kommt, daß eine „Entreicherung“ vorliege und der Anspruch daher abzuweisen sei. Diese rein formale Behandlung eines gegen die Verfassung gerichteten völlig unhaltbaren Anspruchs hilft unseren Gerichten nicht weiter und ist nicht geeignet, das sozialistische Rechtsbewußtsein zu fördern. Das Heranziehen formaler und glücklicherweise längst vergessener Vorschriften unserer ZPO züchtet den Formalismus. Ein sehr unerfreuliches Problem zeigt sich auch in dem Urteil vom 19. September 1958 2 ZzV 2/58 (S. 238). Das Oberste Gericht spricht hier in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht aus, daß für Ansprüche gegen eine Gemeinde wegen Unterlassung der Streupflicht der Rechtsweg zwar zulässig sei, wenn die Gemeinde als Anlieger der Streupflicht unterlag, aber als. unzulässig betrachtet werden müsse, wenn sich die Streupflicht als Aufgabe der Straßenverwaltung darstellte. Diese Zerreißung einheitlicher gesellschaftlicher Verhältnisse in einen staatsrechtlichen und einen zivilrechtlichen Teil ist dem Rechtsbewußtsein unserer Bürger einfach unverständlich. Bei der Schaffung eines neuen Zivilrechts muß unbedingt für eine einheitliche rechtliche Regelung einheitlicher gesellschaftlicher Verhältnisse gesorgt werden. Es wäre sicher nicht schlecht gewesen, wenn auch das Oberste Gericht auf diesen unhaltbaren Zustand hingewiesen hätte. Unter den wenigen Entscheidungen in Zwangsvollstreckungssachen ist das Urteil vom 6. März 1958 2 Zz 4/58 (S. 137) begrüßenswert, nach dem dem verheirateten Schuldner bei der Lohnpfändung ein pfändungsfreier Betrag für seine Ehefrau nur zusteht, wenn die Ehegatten tatsächlich Zusammenleben oder wenigstens pflichtgemäße Aufwendungen für getrennt lebende Ehegatten gemacht werden. Ein pfändungsfreier Zuschlag kann also nicht gewährt werden, wenn sich die getrennt lebende Frau tatsächlich selbst erhält. Die Beseitigung der Entscheidung der Instanzgerichte, in denen § 5 APfVO völlig formal und ohne jede Rück- sicht auf die tatsächlichen Verhältnisse ausgelegt wurde, war unbedingt notwendig. Bemerkenswert ist, daß nach der Entscheidung vom 31. Oktober 1957 - 2 Zz 26/57 - (S. 79) der Gerichtsvollzieher nicht Vertreter des Gläubigers ist, sondern ausschließlich als Organ des Staates tätig wird. Hier wird mit der alten bürgerlichen Vorstellung, daß der Gerichtsvollzieher als Beauftragter „seines“ Gläubigers tätig wird, gründlich aufgeräumt. Leider kommt diese wichtige Erkenntnis nicht im Rechtssatz zum Ausdruck LPG-Recht Die wenigen das LPG-Recht betreffenden Entscheidungen stützen sich fast ausschließlich auf Vorschriften, die durch die neuen Bestimmungen auf diesem Gebiet beseitigt wurden; sie sind daher in der Hauptsache überholt. Es erhebt sich daher die Frage, ob es richtig war, solche überholten Entscheidungen überhaupt noch zu veröffentlichen, zumal da die publizierten Urteile sich zum größten Teil mit Fragen des Austritts aus der LPG beschäftigen, also einem Problem, das mit dem Fortschreiten des Sozialismus auf dem Land völlig in den Hintergrund getreten ist. Zusammenfassend muß gesagt werden, daß, wie auch Jahn7 allerdings für eine spätere Periode feststellt, die mobilisierende Wirkung des Zivilrechts in dem besprochenen Entscheidungsband noch ungenügend zum Ausdruck kommt, wenn das Oberste Gericht auch in einem Teil der Entscheidungen seinen großen Leitungsaufgaben bei der Durchsetzung des Neuen in der Rechtsprechung gerecht geworden ist. Neben ausgezeichneten klaren und richtungweisenden Entscheidungen stehen aber nicht wenige, die noch stark im formalen bürgerlichen Rechtsdenken befangen sind und der Entwicklung nicht weiterhelfen. Dieses nicht ganz befriedigende Ergebnis ist vielfach darauf zurückzuführen, daß die Kassationsantragspolitik, insbesondere im ersten Teil der Berichtsperiode, das Oberste Gericht nicht auf die Schwerpunkte orientiert, sondern häufig auf Nebengeleise gelenkt hat, wobei das Oberste Gericht allerdings gefolgt ist. Wenn die Konzeption über den zukünftigen Arbeitsstil der Justizorgane8, die erst nach dem Erlaß der letzten im 6. Band veröffentlichten Entscheidung erarbeitet wurde, in Zukunft auch die Arbeitsweise des Obersten Gerichts beherrschen und wenn insbesondere ein systematischer Kampf gegen den im Zivilrecht und Zivilprozeß noch sehr lebendigen bürgerlichen Rechtspositivismus und Individualismus geführt wird, so wird es auch gelingen, die Kassation zu dem zu machen, was sie sein muß: zu einem wirksamen Instrument der staatlichen Leitung auf dem Wege zur vollen Entfaltung des Sozialismus. Zum Schluß sei noch bemerkt, daß das Oberste Gericht recht daran getan hat, seine Tradition der Publikation geschlossener Entscheidungsbände aufrechtzuerhalten, obwohl ein erheblicher Teil der im Sammelband enthaltenen Entscheidungen bereits in der Zeitschrift „Neue Justiz“ erschienen ist. Die Zusammenfassung im Sammelband erleichtert nicht nur dem Richter und Staatsanwalt und jedem, der eine Entscheidung des Obersten Gerichts benötigt, das Auffinden, sondern sie gibt auch jedem die Möglichkeit, sich leicht und rasch ein geschlossenes Bild darüber zu machen, welche Rolle die Rechtsprechung des Obersten Gerichts in dieser historischen und bedeutsamen Periode gespielt hat. 7 6 vgl. Rosenberg, a. a. O. S. 860. ' NJ 1960 S. 152. 8 NJ 1959 S. 469. 307;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 307 (NJ DDR 1960, S. 307) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 307 (NJ DDR 1960, S. 307)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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