Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 306

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 306 (NJ DDR 1960, S. 306); entsprechender Anwendung des § 15 EheVO von ihrem Mann so zu stellen ist, wie es den Lebensverhältnissen bei dem Zusammenleben beider Teile entsprechen würde, daß sie also vor der Ehescheidung nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt ist, eine Arbeit aufzunehmen oder sich auf die Arbeitsaufnahme vorzubereiten. Diese Entscheidung entspricht durchaus dem begründeten Bewußtsein unserer Bürger, daß der Mann, der seine Frau eigenmächtig verläßt, ohne daß es zur Scheidung der Ehe gekommen ist, aus seinem rechtswidrigen Verhalten keine wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf. In der sehr bedeutsamen Entscheidung vom 3. September 1958 1 Zz 40/58 (S. 222) wendet sich das Oberste Gericht entschieden gegen die noch vielfach verbreitete Ansicht, daß die geschiedene Mutter schlechthin das Hecht hat, auf jede Arbeit zu verzichten, um ein Kleinkind zu betreuen, wenn der Vater zur Leistung eines entsprechenden Unterhalts in der Lage ist. Die Entscheidung weist darauf hin, daß der geschiedenen Frau gemäß § 13 EheVO Unterhalt grundsätzlich nur zusteht, wenn sie außerstande ist, sich selbst zu erhalten. Sie muß also regelmäßig arbeiten, auch wenn Kinder vorhanden sind. Das liegt im Interesse sowohl der sozialistischen Gesellschaft als auch von Mutter und Kind, ergibt sich aber auch aus der noch geltenden Vorschrift des § 1603 Abs. 2 BGB. Eine Ausnahme kann dann gemacht werden, wenn es an bestimmten Orten an entsprechenden Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind fehlt oder wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen dringend der häuslichen Pflege bedarf. Gerade diese Entscheidung ist hervorragend zur Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins geeignet. Verfahrensrecht Verfahrensfragen werden, wie bereits einleitend erwähnt, in überreichem Maß behandelt. Aus der Fülle dieser Entscheidungen sollen einige wichtige kurz behandelt werden. Zu begrüßen ist der Kampf, den das Oberste Gericht um die Ermittlung der objektiven Wahrheit und um die Einschränkung der sog. Formalurteile, besonders der Versäumnisurteile, führt. Bemerkenswert ist hier zum Beispiel die Entscheidung vom 17. September 1957 1 Zz 153/57 (S. 40), die ausdrücklich darauf hinweist, daß eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nicht bloß auf die Tatsachen gestützt werden darf, die zum Zerfall der Ehe geführt haben. Bei einem solchen Herangeheh besteht die Gefahr, daß sich die bürgerliche Anschauung wieder durchsetzt, wonach der Eheteil, der an der Zerrüttung der Ehe schuld war, grundsätzlich die Sorge über die Kinder nicht erhält, obwohl es durchaus im Interesse der Kinder gelegen sein kann, gerade diesen mit der Sorge zu betrauen. Es gehört also zu einem geordneten Verfahren, daß bei der EJprgerechtsentschei-dung die Frage, was das Interesse des Kindes verlangt, gesondert geprüft wird. Sehr erfreulich ist das Urteil vom 19. September 1958 2 Zz 33/58 (S. 236). Dort heißt es, daß ein Zeuge, dessen Vernehmung für die Ermittlung der objektiven Wahrheit wichtig ist, auch dann zu hören ist, wenn der entsprechende Beweisantrag von der Prozeßpartei zurückgenommen wurde, und daß auch das Gericht von Amts wegen alles tun soll, um die Anschrift eines wichtigen Zeugen zu ermitteln. Das ist ein wesentlicher Beitrag zur Erringung eines sozialistischen Verfahrensstils auch unter den Bedingungen der jetzt noch gel-. tenden ZPO. Dagegen ist es weniger verständlich, wenn die Entscheidung vom 8. November 1957 1 Zz 174/57 (S. 97) bei der Heranziehung eines für die Ermittlung der objektiven Wahrheit durchaus wesentlichen Mehrverkehrszeugen eine gewisse Scheu vor einem sog. Ausforschungsbeweis zeigt und außerdem zum Ausdruck bringt, daß die eidliche Vernehmung des Zeugen zur Wahrheitserforschung nötig sein könne. Darüber, daß der Eid in aller Regel zu einer formalen Beweiswürdigung verführt und zur Ermittlung der objektiven Wahrheit kaum beiträgt, sollte es doch keine Zweifel mehr geben! Sehr richtig ist es dagegen, wenn das Oberste Gericht, um formale Urteile und inhaltlose Zahlungsbefehle zu vermeiden, immer wieder hohe Anforderungen an die Schlüssigkeit von Klagen und Anträgen auf Erlaß von Zahlungsbefehlen stellt, wie das zum Beispiel in den Entscheidungen vom 25. Juni 1957 1 Zz 98/57 (S. 7), 27. August 1957 - 1 Zz 141/57 - (S. 22), 19. September 1957 - 2 Zz 71/57 - (S. 48) und 2. Juni 1958 - 2 Zz 16/58 - (S. 195) der Fall ist. Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch das Urteil vom 20. September 1957 1 Zz 142/57 (S. 49), das den Gerichten eine wichtige Anleitung darüber gibt, wie die Bestätigung von Unterhaltsvergleichen im Eheprozeß durchzuführen ist. Wichtig ist vor allen Dingen die Feststellung, daß der bestätigte Unterhaltsvergleich eine Sachentscheidung ist, die in die Urteilsformel aüfge-nommen werden muß. Nicht ganz einzusehen ist, daß das Oberste Gericht auf der leeren Form des Einstellungsbeschlusses nach Vergleichsabschluß beharrt. Ein solcher Einstellungsbeschluß ist zwar im Gesetz vorgesehen; er hat jedoch keine reale Bedeutung, da der Unterhaltsstreit mit dem gerichtlichen Vergleich abgeschlossen ist. Das gilt in erhöhtem Maße, wenn man mit dem Obersten Gericht die Aufnahme des bestätigten Vergleichs in die Urteilsformel verlangt. Wichtig ist auch die Feststellung der Entscheidung vom 16. Mai 1958 - 1 ZzF 16/58 - (S. 185), daß die Pflicht des Ehegatten zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses für den anderen Ehegatten auf die während der Ehe bestehende gegenseitige Unterhaltspflicht zurückzuführen ist. Der gerichtliche Beschluß zur Leistung des Prozeßkostenvorschusses bleibt daher auch nach Scheidung der Ehe bestehen, wenn der Vorschuß bis dahin nicht geleistet wurde. Die gegenteilige Ansicht der vom Obersten Gericht aufgehobenen Entscheidung des Kreisgerichts, daß die Pflicht zur Leistung des Vorschusses mit der Scheidung hinfällig geworden sei, würde die Autorität staatlicher Entscheidungen gefährden und geradezu eine Prämie für Ungehorsam bedeuten. Hier war ein Kassationsantrag dringend geboten. Die meisten der weiteren verfahrensrechtlichen Entscheidungen betreffen weniger wichtige Fragen oder Dinge, die nicht neu sind, so zum Beispiel Einlassungsfristen, die Pflicht, schlüssig angebotene und ausführbare Beweise zu erheben, Fragen der Glaubhaftmachung im Aufgebotsverfahren, Fragen der Sachlegitimation, kostenrechtliche Probleme, Fragen der Festsetzung des Streitwerts und dergleichen mehr. In diesem Zusammenhang sei noch ein Fall angeführt, in dem das Oberste Gericht seiner Anleitungsaufgabe keineswegs gerecht geworden ist. Bei der Entscheidung vom 29. Mai 1958 - 2 Zz 15/58 - (S. 191) handelt es sich um die Klage eines Mannes, der ursprünglich im Vaterschaftsprozeß zur Leistung des Unterhalts verurteilt worden war, in einem späteren Wiederaufnahmeprozeß jedoch die Abweisung der Vaterschaftsklage erreichte. Mit einem sog. Inzidentantrag nach § 717 ZPO verlangt er nunmehr den in der Zwischenzeit geleisteten Unterhalt von dem Kind zurück. Die Instanzgerichte hatten diesem Begehren stattgegeben. Das Oberste Gericht weist es mit Recht zurück. Der geltend gemachte Anspruch war meiner Ansicht nach grundlegend verfehlt, denn er widerspricht dem Art. 33 der Verfassung. Wäre das Kind ehelich geboren. 306;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 306 (NJ DDR 1960, S. 306) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 306 (NJ DDR 1960, S. 306)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung entwickelt werden. Dazu hat die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen geregelt. Regelungen aus dem Arbeitsgesetzbuch finden keine Anwendung. Mit Abschluß dieser Vereinbarung ist Genosse auf Grund der ihm im Rahmen der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit ein Wendepunkt im Leben der eintritt. Dieser ist unter anderem auch dadurch gekennzeichnet, daß sie sich nunmehr den veränderten Bedingungen anpassen müssen, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei ihre individuelle staatsfeindliche Einstellung nach ihrem ideologischen Gehalt, ihrem Umfang und dem Grad ihrer Verfestigung differenziert werden muß.

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