Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 305

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 305 (NJ DDR 1960, S. 305); Kommissionshändler, der auch eigene Waren verkauft, dafür sorgt, daß die beiden Erlöse nicht miteinander vermengt werden; aber die vom Obersten Gericht vorgeschlagene Möglichkeit, daß der Kommissionshändler, um ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB zu erzielen, mit sich selbst einen Vertrag gemäß § 181 BGB schließen soll, ist ein Rückfall in den bürgerlichen Vertragsfetischismus und keine Förderung des sozialistischen Handels. In dem Urteil vom 9. Dezember 1958 2 Zz 42/58 (S. 279) wird in außerordentlich genauer Weise die Frage der Vertretungsmacht für eine offene Handelsgesellschaft geprüft, und zwar insbesondere in der Richtung, ob eine Registereintragung, wonach ein geschäftsführender Gesellschafter nur in Gemeinschaft mit einem bestimmten, namentlich genannten Prokuristen handeln' kann, rechtsgültig ist. Das ist doch wahrlich kein kassationswürdiges Problem und für die sozialistische Entwicklung ohne jede Bedeutung. Hier ist es auch klar, daß die Behandlung dieser Frage nicht etwa aus besonderen, in der Entscheidung nicht erwähnten Gründen nötig gewesen wäre. Man muß sich wirklich fragen, warum der Generalstaatsanwalt diese Dinge hineingetragen hat, wenn ihm ein anderer handfester Kassationsgrund, nämlich Kollision zum Nachteil des Volkseigentums, zur Seite stand, wie aus der Begründung zu ersehen ist. Die Berufungsentscheidung vom 3. März 1959 UzV 7/58 (S. 340) befaßt sich mit dem umstrittenen Problem der Bemessung einer Geldrente, die der für die Tötung des Ehegatten Verantwortliche an die überlebende Ehefrau zu leisten hat. Das Oberste Gericht ist hier seiner Anleitungsaufgabe sehr gut gerecht geworden, indem es eine richtige Synthese zwischen den berechtigten Interessen der hinterbliebenen Ehefrau und der der sozialistischen Gesellschaftsordnung innewohnenden Tendenz, arbeitslose, nicht auf Krankheit, Invalidität oder Alter beruhende Renteneinkommen zu vermeiden, gefunden hat. Das während der Ehe geltende Wahlrecht der Frau, ob sie außer Hause arbeiten oder sich ausschließlich der Haushaltsführung widmen will, ist mit dem Tode des Mannes hinfällig geworden. Danach muß in einem solchen Fall von einer gesunden, nicht im Rentenalter stehenden Frau, die keine Kinder mehr zu betreuen hat, nach einer gewissen Übergangszeit grundsätzlich die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit erwartet werden. Das bedeutet, daß die Rente nach Ablauf der Übergangszeit wegfällt, wenn sich die Frau wirtschaftlich ungefähr so steht wie während der Ehe oder wenn sie durch Annahme einer zumutbaren Arbeit eine solche Situation ohne weiteres herbeiführen kann. Erreicht das tatsächliche oder zumutbarerweise erreichbare Einkommen keine solche Höhe, so reduziert sich die Rente nach § 844 BGB auf die Differenz zwischen dem üblichen Anteil der Frau an dem von ihrem Mann erzielten Einkommen und dem derzeitigen tatsächlichen oder zumutbarerweise erreichbaren Einkommen. Das ist eine sehr vernünftige, allen einleuchtende Lösung des Problems: Die Witwe soll aus dem Tode ihres Mannes keine wirtschaftlichen Vorteile ziehen. Es soll aber um sie auch nicht schlechter bestellt sein als vor dem Tode ihres Mannes. Zu begrüßen ist auch, daß das Oberste Gericht auch diesmal an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und rückständige Renten als Kapitalsabfindung gemäß § 12 KFG behandelt hat, um so die in den Höchstgrenzen dieses veralteten Gesetzes gelegenen Härten auszugleichen. Familienrecht Weit besser als auf dem Gebiet des Zivilrechts sieht es im Familienrecht aus. Hier hat das Oberste Gericht seine gute Tradition der Fortentwicklung dieses Rechts- zweigs durch seine Rechtsprechung erfolgreich fortgesetzt. Es wurde dabei durch eine Kassationsantfags-politik unterstützt, die zielstrebig solche Entscheidungen der unteren Gerichte angriff, die sich hindernd auf die sozialistische Bewußtseinsbildung der Bürger auswirken konnten. Ein gutes Beispiel ist die Entscheidung vom 11. April 1958 1 Zz 4/58 (S. 145), die ausspricht, daß Äus-gleichsansprüche der Ehegatten zwar aktiv, aber nicht passiv vererblich sind. Überzeugend wird dargelegt, daß es die sozialistische Familie keineswegs stärken würde, wenn der potentiell bestehende Ausgleichsanspruch beim Tode des berechtigten Ehegatten Realität erlangen und so aus einem familienrechtlichen in einen erbrechtlichen Anspruch übergehen würde. Auch der Grundgedanke des Ausgleichsanspruchs, nämlich dem Prinzip der Gleichberechtigung von Mann und Frau gerecht zu werden und die in kapitalistischen Anschau-' ungen wurzelnde unterschiedliche Rechtsstellung der Ehegatten auf allen Gebieten zu brechen, kann wie die Entscheidung richtig betont beim Tod eines Ehegatten nur so verwirklicht werden, daß der Ausgleichsanspruch zwar zugunsten des lebenden Ehegatten wirksam wird, während es aber umgekehrt völlig widersinnig wäre, daraus ein Privileg für die Erben des verstorbenen Ehegatten zu konstruieren. Eine sehr wichtige Anleitung gibt auch das Urteil vom 1. November 1957 1 Zz 189/57 (S. 90). Dort wird nachdrücklich auf den objektiven Charakter der Vorschrift des § 8 EheVO hingewiesen und nochmals klargestellt, daß unser Ehescheidungsrecht ausschließlich vom Zerrüttungsprinzip beherrscht wird. Wenn auch bei sog. alten Ehen die- Gründe, die eine Scheidung recht-fertigen können, ein sehr schweres Gewicht haben müssen (Richtlinie Nr. 9 des Obersten Gerichts vom 1. Juli 1957)5, so muß bei festgestellter völliger Zerrüttung der Ehe auch eine alte Ehe geschieden werden, selbst wenn der Kläger den Zerfall allein verursacht hat und die verklagte Frau behauptet, an der Ehe festhalten zu wollen. Jedes andere Herangehen ist ein Rückfall in bürgerliche Rechtsvorstellungen und muß zu einer formellen,- heuchlerischen Aufrechterhaltung einer Ehe führen, die längst keine mehr ist. Ein solcher verlogener Zustand widerspricht der sozialistischen Moral und muß beseitigt werden, auch wenn er durch ein unmoralisches Verhalten des klagenden Ehegatten herbeigeführt wurde. Wenn sich ein Ehegatte trotz der offenbaren Sinnlosigkeit der zerrütteten, tatsächlich nicht mehr bestehenden Ehe an diese klammert, so ist er in aller Regel selbst noch in bürgerlichen Vorstellungen befangen und glaubt, wegen seiner „Schuldlosigkeit“ ein Recht auf den Fortbestand einer zur leeren Form gewordenen Ehe und häufig auch damit verbundener wirtschaftlicher Vorteile zu haben. Diese Entscheidung bildet ein weiteres Glied in dem konsequenten Kampf des Obersten Gerichts gegen solche falschen Vorstellungen bei den Gerichten und bei unseren Bürgern, die zum Teil auf ein Mißverstehen der Präambel zur Eheverordnung zurückzuführen sind. In dem Urteil vom 1. November 1957 1 Zz 185/57 (S. 86) ist das Oberste Gericht mit vollem Recht den manchmal auftretenden Neigungen, das Gleichberechtigungsprinzip zum Nachteil der Frau zu entstellen, entgegengetreten. Die Instanzgerichte hatten einer kränklichen, durch Jahrzehnte dem Berufsleben entfremdeten Frau im Ehescheidungsurteil Unterhalt nur für sechs Monate mit der Begründung zugesprochen, daß der Mann die Frau schon lange verlassen habe und sie diese Zeit dazu hätte benutzen müssen, um sich auf ihre Wiedereingliederung in das Berufsleben vorzubereiten. Das Oberste Gericht stellt mit Recht fest, daß die verlassene Frau, solange die Ehe nicht geschieden ist, in 5 GBl. 1957 II S. 235. 305;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 305 (NJ DDR 1960, S. 305) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 305 (NJ DDR 1960, S. 305)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Aufklärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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