Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 284

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 284 (NJ DDR 1960, S. 284); „Die Friedensarbeit ist uns Christen von Gott aufgetragen worden“, sagte Diehl weiter. Fast ein Jahrzehnt seines Lebens sei von dieser Friedensarbeit bestimmt worden. Er habe diese Arbeit vor allem auch als politische und staatsbürgerliche Aufgabe betrachtet, zu der das Grundgesetz verpflichte. „Der Frieden ist jedoch nur möglich, wenn die friedliche Koexistenz verwirklicht wird. Dieses Wissen habe ich der Weltfriedensbewegung zu verdanken. Und diese Bewegung und dieses Wissen sollen heute bestraft werden. Die öffentliche Meinung fordert jedoch diese Koexistenz, und ich bin gewiß, daß sie sich auch in Westdeutschland durchsetzen wird.“ „Die schicksalhafte Aufgabe, die Menschheit vom Krieg zu befreien, ist ohne die Millionen Kommunisten in aller Welt nicht zu lösen. Die Ziele der Friedensbewegung sind auch meine Ziele als Kommunist, und es sind die Ziele der Kommunistischen Partei Deutschlands“, erklärte Gerhard Wohlrath in seinem Schlußwort. „Lassen Sie sich nicht davon lenken, was Antikommunisten über die Kommunisten sagen, sondern davon, was sie selbst sagen und tun. Die Kommunisten waren schon immer, von Karl Liebknecht bis heute, die konsequentesten Kämpfer gegen den Krieg.“ Dieser Prozeß gegen den Weltfriedensrat und das westdeutsche Friedenskomitee habe angesichts der sich anbahnenden internationalen Entspannung vor der Gipfelkonferenz in der Welt nicht nur Kopfschütteln erregt; denn in dieser Situation treffe dieses Verfahren alle Menschen, denen Entspannung und Wiedervereinigung eine Herzensangelegenheit ist. Es sei die Absicht der Staatsanwaltschaft gewesen, die Weltfriedensbewegung verurteilt zu sehen. Der Weltfriedensrat mußte jedoch praktisch schon vor Ende des Prozesses freigesprochen werden. „Denn die Weltfriedensbewegung ist zu einer Großmacht geworden. Daran kann kein Gericht und kein Staatsanwalt etwas ändern. Durch meinen festen Glauben an den Friedenswillen aller Völker und auch der Bevölkerung in Westdeutschland bin ich trotz allem überzeugt, daß meine Kinder in einer friedlichen Zukunft aufwachsen werden.“ Diese eindrucksvollen Worte ergänzte Gustav Thief es mit der nachdrücklichen Feststellung: „Wir wollen den Krieg verhindern, der die Existenz der Menschheit in Frage stellt. Ein zweites Hiroshima unmöglich zu machen, das war und ist unser Hauptziel. Das ist jedoch nur möglich durch eine weltweite totale Abrüstung, wie sie von den Menschen in aller Welt gefordert wird.“ Wer jedoch glaube, daß die Zukunft durch Waffengewalt entschieden werde, der habe auf das falsche Pferd gesetzt, schleuderte Thiefes den Bonner Atomstrategen entgegen. Die Zukunft gehöre dem, der die meisten Wissenschaftler ausbildet und der friedlichen Entwicklung dient. „Das wollte das Friedenskomitee auch für die Bundesrepublik. Wie auch die Entscheidung des Gerichts ausfallen mag, früher oder später wird diese Welt des Friedens und des Wohlstandes für alle Menschen Wirklichkeit werden.“ „Stimmt es nicht bedenklich, wenn der Minister See-bohm revanchistische Brandreden hält und wie jüngst territoriale Forderungen an die Tschechoslowakei stellt?“ fragte Erich Kompalla in seinem Schlußwort. Das Verhalten Seebohms widerspreche dem Völkerrecht und dem Grundgesetz. „Wenn ein Minister die Befreiung Osteuropas fordert, so bedeutet das Krieg. Die Worte Seebohms sind kein Einzelfall. Das ist die unbewältigte Vergangenheit“, sagte Kompalla. Er habe nach 1945 auf diese Wunde der „unbewältigten Vergangenheit“ den Finger gelegt. „Darin sehe ich meine Pflicht vor meiner Familie und vor meinem Volke. Das hat meine Arbeit in der Vergangenheit bestimmt und wird sie auch in Zukunft bestimmen!“ schloß Erich Kompalla sein und seiner Mitangeklagten Bekenntnis zur Notwendigkeit und Sieghaftigkeit des Kampfes um Frieden und Völkerfreundschaft. Dr. K. Rechtsprechung Strafrecht § 49 StVO. 1. Die Auffassung, daß eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit erst bei einem Alkoholspiegel von l,5%o und darüber gegeben sei, beruht auf einer schematischen Anwendung der von der medizinischen Wissenschaft auf der Grundlage von Blutalkoholbestimmungen gegebenen Einschätzung der Alkoholbeeinflussungsgrade. 2. Bei der von der medizinischen Wissenschaft gegebenen Einschätzung der Alkoholbeeinflussungsgrade handelt es sich um allgemeine Erfahrungswerte, deren Grenzen im Rahmen der jeweiligen Staffelungen der Alkoholkonzentration flüssig sind. Bei der Beurteilung des konkreten Falles müssen sie unter dem Gesichtspunkt der individuellen physischen und psychischen Besonderheiten des jeweiligen Täters zur Zeit der Alkoholaufnahme betrachtet werden. 3. Die medizinisch-wissenschaftliche Blutalkoholbestimmung ist ein wichtiges Beweismittel bei der Feststellung des Grades der Alkoholbeeinflussung; sie ist jedoch nicht das alleinige und ausschließliche Beweismittel hierfür, sondern muß wie jedes andere Beweismittel im Zusammenhang mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme über die physische und psychische Verfassung des Täters zur Zeit der Alkoholaufnahme gewürdigt werden. OG, Urt. vom 4. März 1960 - 3 Ust V 1/59. Dem Urteil des Bezirksgerichts liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der jetzt 29 Jahre alte Angeklagte H. ist seit dem Jahre 1957 Kraftfahrer beim Großhandelskontor (GHK) Technik in M. Von dem GHK wird er als guter, stets einsatzbereiter Kraftfahrer beurteilt, der sich auch außerhalb der Arbeitszeit zur Erledigung dringender Arbeiten bereit- gefunden und für die Nationale Front Aufbauarbeiten geleistet habe. Andererseits wurde jedoch festgestellt, daß er außerhalb seiner Dienstzeit dem übermäßigen Alkoholgenuß zuneigt; das wirkte sich am 16. Mai 1959 auf seine Arbeitsfähigkeit und -disziplin insofern aus, als er an diesem Tage nicht zur Arbeit erschien, weil er am Vorabend zuviel alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Deswegen wurde er am 17. Mai 1959 von seinem Betrieb schriftlich verwarnt. Einmal erhielt er auch von dem Verkehrssicherheitsaktiv des Betriebes eine Verwarnung. Am 29. Oktober 1959, gegen 18.30 Uhr, war H. von einer Fernfahrt zurückgekehrt; er hatte den von ihm gefahrenen LKW im Betrieb abgestellt und die Papiere sowie den Zündschlüssel des Wagens ordnungsgemäß dem Pförtner übergeben. Anschließend ging er in den Kulturraum des Betriebes. Dort traf er verschiedene Kollegen, darunter auch den in diesem Strafverfahren bereits rechtskräftig verurteilten Kraftfahrer B. Dieser war einige Zeit vor ihm ebenfalls von einer Fernfahrt in den Betrieb zurückgekehrt und hatte, nachdem er gleich H. seinen LKW abgestellt und die Fahrzeugpapiere und den Fahrzeugschlüssel beim Pförtner abgeliefert hatte, beim Erscheinen des H. bereits zwei Flaschen Bier getrunken. Beim Eintreffen H.s war im Kulturraum- kein Bier mehr vorhanden; daraufhin ging er mit B. und einem weiteren Arbeitskollegen in die Gaststätte „K.“. Dort setzten sie sich mit dem schon anwesenden weiteren Arbeitskollegen W. an einen Tisch. B. trank noch etwa vier bis fünf Glas Bier und einen Schnaps. Gegen 20.30 Uhr kam die sowohl H. als auch B. und ihren Arbeitskollegen bis dahin nicht bekannt gewesene Inge J. aus L. in die Gaststätte. Daraufhin berieten H. und seine Kollegen, wer Inge J. an ihren Tisch holen solle; es wurde vereinbart, daß demjenigen, der Inge J. binnen fünf Minuten an ihren Tisch holen würde, eine Lage spendiert werden sollte. Nachdem R. vergeblich versucht hatte, die J. an ihren Tisch zu bitten, hatte B. damit Erfolg, der dann auch einige Liköre für Inge J. ausgab. B. fragte sie u. a., ob er sie nach Hause bringen könne. Bei dieser Unterhaltung erklärte Inge J., daß sie auf ihre Kollegin warte und sie dann mit dem 284;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 284 (NJ DDR 1960, S. 284) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 284 (NJ DDR 1960, S. 284)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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