Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 282

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 282 (NJ DDR 1960, S. 282); den auch die Umzugskosten übernommen (vgl. Heinrich, a. a. O. S. 773). Die Rechte des Bürgers sind bei der Anwendung des § 32 MSchG gewahrt. Damit entfällt die entscheidende Stütze der Ansicht Hintzes. Mit seiner Ansicht befindet sich Hintze im übrigen im Widerspruch zur Rechtsprechung. Es wird auf die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 16. November 1953 (NJ 1954 S. 143) verwiesen. Sie setzt die Anwendbarkeit des § 32 MSchG stillschweigend voraus. Bor-chert („Das Zivilrecht der DDR“, Schuldrecht, Besonderer Teil, Berlin 1956, S. 157) stellt fest: „Die Bestimmungen des § 32 MSchG gelten auch für volkseigene Betriebe.“ Endlich hat sich A r t z t bereits 1951 (NJ 1951 S. 214) ablehnend mit einer Entscheidung des Amtsgerichts Greiz auseinandergesetzt, die in der gleichen Richtung lag, wie sie Hintze vertritt. Mir persönlich sind in langjähriger Tätigkeit in der volks- eigenen Industrie keine Fälle bekannt geworden, in denen ein Gericht das auf § 32 MSchG gestützte Räumungsverlangen einer WB oder eines VEB aus den Gründen Hintzes abgelehnt hätte. Ich darf also abschließend feststellen: Es ist als richtige Meinung anzusehen, daß Rechtsträger von Volkseigentum stets ein Räumungsverlangen auf § 32 MSchG stützen können, wenn die Räume ihrer Plangebundenheit gemäß verwendet werden sollen. Es ist dabei gleichgültig, ob die Rechtsträger Aufgaben der vollziehend-verfügenden Tätigkeit (z. B. der Volkspolizei, der Nationalen Volksarmee), der Volkswirtschaft oder sozialer und kultureller Art ausüben. Dr. HEINZ DÖHNEL, Justitiar der Vereinigung Volkseigener Betriebe Ausrüstungen für die Schwerindustrie und Getriebebau, Magdeburg Soll im neuen Zivilprozeß die Zwangsvollstreckung von Amts wegen erfolgen? In dem in NJ 1959 S. 592 ff. veröffentlichten Beitrag über die Stellung des Gerichts und der Parteien im neuen Zivilprozeß geht Nathan auf die Zwangsvollstreckung ein und schildert die entgegengesetzten Standpunkte für ihre Durchführung. Er findet eine Ausgleichslösung darin, daß der Sekretär die Zwangsvollstreckung von Amts wegen einleitet und durchführt, falls nicht innerhalb einer bestimmten Frist, etwa zwei Wochen, der Gläubiger mitteilt, daß von der Zwangsvollstreckung abzusehen ist, weil er die Forderung gestundet, erlassen oder sonst darüber verfügt hat oder befriedigt worden ist. Grundsätzlich wird also die Zwangsvollstreckung von Amts wegen eingeleitet werden. Diesen Grundsatz bei jedem Urteil zur Anwendung zu bringen, würde weder Zeit sparen noch notwendig sein, um das sozialistische Recht zur Geltung zu bringen, könnte es auch nicht sein, wenn man die oben angeführten Einschränkungen durch den Gläubiger zuläßt. Nehmen wir den häufigsten Fall, die Eintreibung von Geldforderungen. Sie könnte erst durchgeführt werden, wenn der Sekretär eine vollstreckbare Ausfertigung in der Hand hat. Er müßte dann das Ende der Frist abwarten, bevor er Zwangsmaßnahmen einleitet. Im allgemeinen wird das die Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Sachpfändung sein. Diese könnte aber vom Gläubiger sofort erfolgen, der auch von vornherein die sonst dem Sekretär gegenüber zu machenden Mitteilungen berücksichtigen könnte. Wie ist es aber bei einer Lohnpfändung? Soll der Sekretär Ermittlungen nach der Arbeitsstelle anstellen, die oft schon nach der ersten Lohnpfändung gewechselt wird? Soll er zur Feststellung der Arbeitsstelle, von Forderungen, Bankguthaben usw. berechtigt sein? Das vorgeschlagene Verfahren würde praktisch darauf hinauslaufen, daß eine Instanz zwangsweise eingeschaltet wird, deren Funktion der Gläubiger doch größtenteils mitwirkend ausüben müßte. Sein Interesse wird ihn aus der Kenntnis der näheren Verhältnisse seines Schuldners in der Regel veranlassen, die geeigneten Schritte auszuwählen und damit schnelleren Erfolg zu haben und das Urteil zur Wirkung kommen zu lassen. Es würde auch der Fall eintreten können, daß der Sekretär die Zwangsvollstreckung betreiben und die Frage des Vollstreckungsschutzes prüfen müßte. Unerörtert geblieben ist die Frage, welche Folgen, insbesondere bezüglich der Kosten eintreten, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die Mitteilung von Zahlung, Stundung usw. macht. Wie verhält es sich, wenn der Sekretär andere Maßnahmen als der Gläubiger für zweckmäßiger hält? Denken wir auch an die Fälle, wo der Schuldner durch betriebliche oder Einwirkung gesellschaftlicher Organisationen veranlaßt werden könnte, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Wie gesagt, erscheint mir in solchen Fällen die unnötige Einschiebung einer Zwischeninstanz vorgeschlagen zu sein. Nun sind allerdings Fälle denkbar, bei denen die Autorität des Gerichts und damit unseres Staates es nicht vom Willen des Gläubigers abhängen lassen kann, ob das Urteil vollstreckt wird. Das wären z. B. Mietsstreitigkeiten, Vollstreckungsmaßnahmen aus Arbeitsgerichtsurteilen, Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund einer Verurteilung gemäß § 268 StPO. Hier scheint mir aber folgende Lösung besser als die vorgeschlagene: Das Gericht hat sein Urteil unter Anwendung des § 139 ZPO und unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Bedeutung erlassen. Es hat auch einen persönlichen Eindruck von den Parteien. Es übersieht also, ob die Durchführung des Urteils von so großer Bedeutung ist, daß von Amts wegen vollstreckt werden muß, unabhängig vom Willen des Gläubigers. Aus dieser Erkenntnis müßte im Anschluß an das Urteil durch Beschluß entschieden werden, ob die Zwangsvollstrekkung von Amts wegen durchzuführen ist oder vom Gläubiger betrieben werden kann. Im ersten Fall könnte der Gläubiger zwar auskunftgebend zugezogen werden, er hätte im übrigen aber keinen Einfluß, um ein Unterlassen oder Abschwächen des als gesetzlich und gesellschaftlich notwendig Erkannten zu vermeiden. Mit dieser Lösung dürfte man beiden Meinungen gerecht werden. WALTER KUBAN, Justitiar des HO-Kreisbetriebes Potsdam Einstweilige Anordnungen in Ehesachen werden von Amts wegen zugestellt Bisher wurden einstweilige Anordnungen in Ehesachen von Amts wegen zugestellt. Jetzt heißt es im „Handbuch für Sekretäre der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik“ (Berlin 1958, S. 172), daß die Beschlüsse nach § 627 ZPO ebenso durch die Parteien zuzustellen sind wie Beschlüsse nach §§ 922, 936 ZPO. Das ist bedenklich. Gewiß sind die einstweiligen Anordnungen ihrem rechtlichen Wesen nach einstweilige Verfügungen (so auch BG Leipzig in NJ 1953 S. 568); aber selbst das Handbuch spricht von einer „Spezialart“. Daß das zutrifft, ergibt sich schon daraus, daß es gegen sie kein Rechtsmittel wie gegen einstweilige Verfügungen gibt, um eine größere Konzentration des Verfahrens zu erreichen (vgl. Ziff. 8 der Richtlinie Nr. 10 des Plenums des OG vom 1. Juli 1957 über die Anwendung der Eheverfahrensordnung, NJ 1957 S. 445). Eine Zustellung von Partei zu Partei, auch von Anwalt zu Anwalt, arbeitet aber diesem Grundsatz, der das gesamte Eheverfahrensrecht beherrscht, entgegen, und zwar auch dann, wenn man sich dabei der Vermittlung durch die Geschäftsstelle bedient. Indem das Handbuch auf diese Möglichkeit hinweist, verrät es übrigens, daß die Zustellung schneller vor sich geht, wenn der Beschluß sozusagen „im Hause“ bleibt. Aber auch gesetzliche Gründe sprechen gegen eine Zustellung im Parteibetrieb. § 1 EheVerfO verweist ' auf die Vorschriften der ZPO. Über eine Zustellung sagt die Verordnung nichts. Es gelten also die allgemeinen Bestimmungen, hier insbesondere § 38 Abs. 1 282;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 282 (NJ DDR 1960, S. 282) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 282 (NJ DDR 1960, S. 282)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit hat der verantwortliche Vorführoffizier der. Vorsitzender, des Gerichts in korrekter Form darauf aufmerksam zu machen und so zu handeln, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen tätig sind. Damit verbindet sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können.

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