Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 280

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 280 (NJ DDR 1960, S. 280); denden Vertrags ausgeschlossen werden. Damit ist klargestellt, daß auf Grund eines volkseigenen Erbbaurechts errichtete Gebäude oder Anlagen nicht in privates Eigentum übergehen können. Als Gegenwert für die Einräumung des Erbbaurechts kann ein Erbbauzins oder eine einmalige Abfindungssumme vereinbart werden. Beachtlich ist dabei, daß die Vereinbarung des Zinses eine Belastung von Volkseigentum darstellt, zu der nach der Verfassung der DDR die Zustimmung der örtlichen Volksvertretung erforderlich ist. Das Institut des Erbbaurechts bietet unter bestimmten Voraussetzungen also die gleichen Sicherheiten wie das für Grundstücke geltende Recht. Jedoch darf die Prüfung der Frage, ob das Erbbaurecht aus diesem Grund ebenso wie das Grundstücksrecht auf Volkseigentum anwendbar ist, hier nicht aufhören. Bekanntlich entspricht der erhöhten Schutzwürdigkeit des Volkseigentums eine über die Vorschriften für privates, persönliches oder genossenschaftliches Eigentum hinausgehende Sicherung. Diese ist insbesondere in dem Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums, aber auch in der diesem Grundsatz entsprechenden verfassungsrechtlichen Bestimmung (Art. 28) gegeben. Die damit verbundenen Rechtsfolgen treten bei einem zugunsten des Volkseigentums begründeten Erbbaurecht einmal wegen der Tatsache, daß es sich eben um Volkseigentum handelt, und zu anderen deshalb, weil es sich bei den in Ausübung eines Erbbaurechts errichteten Anlagen um Produktionsmittel handelt, ohne weiteres ein. Im Ergebnis steht fest: Die Bestimmungen des Erbbaurechts sind unter den oben be-zeichneten Voraussetzungen auf das Volkseigentum anwendbar. Damit wird auch klar, daß die zusätzlichen, für den Verkehr mit Volkseigentum geltenden Vorschriften (insbesondere Grundstücksvorschriften, z. B. über die Rechtsträgerschaft, über die Bilanzierung usw.) ohne weiteres angewendet werden können, soweit sie nicht, wie bereits angeführt, volkseigenen Grund und Boden unbedingt voraussetzen. Im letzteren Fall wird nur eine analoge Anwendung gegeben sein. Als wichtiges praktisches Ergebnis dieser Überlegungen ist weiterhin festzuhalten, daß die Verwendung von Mitteln aus dem Investitionsplan für Errichtung von Anlagen, Gebäuden usw. auf Grundstücken, die nicht in Volkseigentum stehen, keine verbotene Investition ist, wenn sie auf Grund eines volkseigenen Erbbaurechts erfolgt. Das Erbbaurecht verhindert zudem, daß die im Zuge der Erweiterung der volkseigenen Kapazitäten errichteten Gebäude auf nichtvolkseigenen Grundstücken sowie in sonstiger Weise eingebaute Materialien wesentliche Bestandteile dieser Grundstücke werden und deshalb aus dem Eigentum des Volkes in das Eigentum der privaten Grundstückseigentümer übergehen und sie auf Kosten des Volkseigentums bereichern. Als sanktionierte und auf das sozialistische Eigentum anwendbare Bestimmung ist das Erbbaurecht in seiner konkreten Ausgestaltung eine Rechtsvorschrift, die der Durchsetzung des Prinzips der Unantastbarkeit des Volkseigentums gerecht wird. Im Investitionsgeschehen geht ihre rechtliche Funktion dahin, das eingangs dargelegte Verbot der Investitionen in Nichtvolkseigentum durchsetzen zu helfen und die volkseigenen Mittel vor einer Reprivatisierung zu schützen. Indem das Erbbaurecht so wirkt, trägt es dazu bei, die ökonomischen Aufgaben unserer Republik zu erfüllen. Investitionen in Grundstücke in staatlicher Treuhandschaft Unter den nichtvolkseigenen Grundstücken, für die auf dem Kreditwege Mittel durch die Deutsche Investitionsbank nach den entsprechenden Richtlinien zur Verfügung gestellt werden können, sind häufig solche, die sich in staatlicher Treuhandschaft befinden. Es handelt sich hier um wirtschaftlich nutzbare Grundstücke, die als Vermögenswerte juristischer oder natürlicher Personen mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der DDR bzw. auf Grund des § 15 WStVO oder wegen des Vorliegens eines sonstigen Treuhandverhältnisses von staatlichen Organen oder auch volkseigenen Betrieben verwaltet werden. Da auch diese Vermögenswerte, wie jegliches Vermögen in unserem Staat, eine gesellschaftliche Funktion besitzen, d. h. innerhalb der sozialistischen Wirtschaft einen ihnen gebührenden Platz einnehmen müssen, ist es notwendig, auch für sie die Möglichkeiten der Finanzierung der erforderlichen Generalreparaturen, Instandsetzungen sowie auch der notwendig werdenden Anlagen und Ergänzungsbauten voll auszuschöpfen. Es liegt aber häufig bei diesen Grundstücken eine sehr hohe Belastung mit Hypotheken, Grundschulden usw. zugunsten privater Gläubiger vor. Es besteht Unklarheit darüber, in welchem Verhältnis die von dem Verwalter zur Erhaltung oder Wertverbesserung des Objekts auf gewandten volkseigenen Mittel zu den dinglich gesicherten Forderungen der privaten Gläubiger stehen. Die in der Praxis hinsichtlich dieser Frage verbreitete Meinung geht von der bürgerlich-rechtlichen Ausgestaltung dieser Rechte aus. Danach haftet ein Grundstück im Fall einer zwangsweisen Durchsetzung aller Gläubigeransprüche zunächst nur für die dinglich gesicherten Forderungen. Bei dem starken Verschuldungsgrad vieler Grundstücke würden demnach die volkseigenen Forderungen, die in Ausübung der Treuhandschaft begründet wurden, wenig Aussicht auf Befriedigung haben. Eine Rechtsanwendung, die zu diesem Resultat führt, befriedigt nicht. Sie steht nicht in Einklang mit dem sozialistischen Inhalt und der parteilichen Anwendung der einschlägigen Normen unseres Zivilrechts. Es muß vielmehr eine solche Rechtsanwendung vorgenommen werden: In allen Fällen, in denen private Gläubiger zwecks Befriedigung ihrer Forderungen die Zwangsversteigerung betreiben, gehen die während der Verwaltungszeit durch Unterhaltung und Wertverbesserung vom staatlichen Treuhänder begründeten staatlichen Forderungen den Rechten der privaten Gläubiger im Range vor. Das ergibt sich aus der Anwendung des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 ZVG für diese Forderungen. Der Vorrang dieser Forderungen ergibt sich aus der Stellung des staatlichen Treuhänders. Seine Aufgabe ist die Erhaltung der Produktionsstätten auf diesen Grundstücken und die Fortführung der Produktion im Interesse der gesamten Volkswirtschaft. Die ökonomische Funktion des Treuhänders ähnelt sehr weitgehend der des Konkursverwalters. Hinsichtlich des Konkursverwalters wird heute die Auffassung vertreten, daß er als ein im öffentlichen Interesse geschaffenes, seine Legitimation unmittelbar aus dem Gesetz herleitendes amtliches Organ anzusehen ist. Auch der staatliche Treuhänder ist im öffentlichen Interesse eingesetzt und leitet seine Befugnisse nicht vom Eigentümer ab, sondern aus den ihm übertragenen Aufgaben. Die durch die einzelnen Gesetze dem Konkursverwalter eingeräumten Rechte und Befugnisse können daher auch durch den staatlichen Treuhänder in Anspruch genommen werden. Die Anwendung dieser Normen ist besonders deshalb berechtigt, weil die in Frage kommenden speziellen Gesetze, wie Konkursordnung und Zwangsversteigerungsgesetz, zu einer Zeit geschaffen wurden, als die Stellung des staatlichen Treuhänders, wie wir sie heute kennen, unbekannt war. Hinzu kommt, daß der staatliche Treuhänder an Stelle des Eigentümers die diesem durch den Art. 24 der Verfassung festgelegten, gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten aus dem Eigentum wahrnehmen muß. Die Anwendung der erwähnten Bestimmungen betrifft vornehmlich den § 10 Abs. 1 Ziff. 1 ZVG. Im Fall eines Konkurses kann die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung der zur Masse gehörenden Gegenstände durch den Konkursverwalter betrieben werden. Gemäß § 172 ZVG finden in diesem Fall die Vorschriften des 1. und 2. Abschnittes des ZVG entsprechende Anwendung. Der dem Konkursverwalter nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 ZVG zustehende Anspruch auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder Wertverbesserung steht aus den bereits genannten Gründen ebenfalls dem staatlichen Treuhänder zu, der diese Ausgaben im Interesse der Erhaltung oder Erweiterung der auf dem Grundstück bestehenden Produktionsstätte, damit letztlich im Interesse der Gesellschaft, vorgenommen hat. Wenn schon Aufwendungen, die im Interesse der Konkursgläubiger erfolgten, einen Vorrang auslösen, so besteht um so mehr Veranlassung, solche Aufwendungen vorrangig zu befriedigen, die im Interesse der gesamten Volkswirtschaft erfolgen. Dabei besteht im wirtschaftlichen Ergebnis im 280;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit.

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